Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

Bei Abschluss eines Werkvertrages wurde zwischen den Vertragsparteien Stundenlohnarbeiten vereinbart, was später zu Schwierigkeiten führte, weil der Umfang der erbrachten Stundenlohnarbeiten streitig war.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Februar 2011 21. U 88/10 – lag die Darlegungs- und Beweislast für die Anzahl der geleisteten Stunden bei dem Auftragnehmer. Da die Stundenlohnzettel vom Auftraggeber nicht gegengezeichnet waren, musste der Auftragnehmer den Umfang der Stundenlohnarbeiten anderweitig nachweisen. Er berief sich dafür auf die Zeugenaussagen seiner Mitarbeiter;...

Bei Abschluss eines Werkvertrages wurde zwischen den Vertragsparteien Stundenlohnarbeiten vereinbart, was später zu Schwierigkeiten führte, weil der Umfang der erbrachten Stundenlohnarbeiten streitig war.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Februar 2011 21. U 88/10 – lag die Darlegungs- und Beweislast für die Anzahl der geleisteten Stunden bei dem Auftragnehmer. Da die Stundenlohnzettel vom Auftraggeber nicht gegengezeichnet waren, musste der Auftragnehmer den Umfang der Stundenlohnarbeiten anderweitig nachweisen. Er berief sich dafür auf die Zeugenaussagen seiner Mitarbeiter; günstig war dabei; dass es betriebsintern so genannte „Rapportzettel“ gab. Sie nannten jeweils das Datum, die beteiligten Mitarbeiter, die auf die einzelnen Mitarbeiter entfallenden Stundenanzahl sowie die durchgeführten Arbeiten. Die Mitarbeiter waren auch in der Lage, die von ihnen ausgefüllten Rapportzettel zu erläutern und zu bestätigen, dass sie diese seinerzeit korrekt ausgefüllt hatten.

Auch konnte der Architekt des Auftraggebers begründen, dass er die in den Rapportzetteln aufgeführte Stundenzahl für die jeweils durchgeführten Arbeiten für plausibel hielt. Angesichts dessen war der Beweis zum Umfang der Stundenlohnarbeiten nach Auffassung des Gerichts hinreichend geführt.

Trotzdem kamen einige Kürzungen in Frage, da der Auftragnehmer Fahrtzeiten in die Stundenzahl hatte einfließen lassen. Die Berechnung der Fahrtzeiten als Stundenlohnarbeiten war nicht gerechtfertigt. Eine gesonderte ausdrückliche Vereinbarung über eine Vergütung für den angefallenen Stundenaufwand behauptete der Auftragnehmer nicht. Zwar ist ein Werkunternehmer grundsätzlich berechtigt, auch die Kosten erstattet zu verlangen, die ihm entstehen, wenn Leistungsortund Betriebsstätte auseinanderfallen. Denn ihm entstehen während der Fahrtzeit Kosten, ohne dass er etwas erwirtschaftet. Entsprechend werden bei kleineren Werkleistungen, die in nur einigen Stunden erbracht werden, häufig Fahrtkosten nach Stunden berechnet. Im Bau- und Ausbaugewerbe ist diese Handhabung aber nicht allgemein üblich. In diesem Gewerbe macht der Auftragnehmer die Fahrtkosten vielmehr regelmäßig zum Gegenstand seiner Preiskalkulation und arbeitet sie beispielsweise in die Stundenlohnhöhe ein. In dem konkreten Fall konnte der Werkvertrag nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine gesonderte Vergütung der Fahrtkosten nach Stundenaufwand verlangt werden konnte.

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