tab-Ausgabe 9/2025, S. 28f.

Leserbrief zum Beitrag „Sichere Trinkwasserhygiene im KIinikbetrieb“

In der tab-Ausgabe 9/2025, S. 28f., ist unter der Überschrift der Artikel „Sichere Trinkwasserhygiene im KIinikbetrieb“ erschienen. Dazu hat uns ein Leserbrief des BTGA-Fachbereichs „Sanitärtechnik“ erreicht. Nachfolgend der Inhalt des Leserbriefs sowie eine Antwort des Unternehmens Innowatech, um deren Installationen es im Beitrag geht.

Der Artikel zur Anwendung elektrochemisch erzeugter Anolyt-Lösungen im Schwarzwaldklinik Reha-Zentrum Bad Krozingen vermittelt den Eindruck, dass hierbei weitgehend ohne chemische Zusätze gearbeitet wird. Tatsächlich handelt es sich jedoch um eine elektrochemisch erzeugte Natriumhypochlorit-Lösung, also um ein chlorhaltiges Desinfektionsmittel, das im geringen Konzentrationsbereich dosiert wird.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass eine dauerhafte oder kontinuierliche Desinfektion des Trinkwassers innerhalb der Trinkwasserinstallation nach geltender Rechtslage nicht zulässig ist. Gemäß § 18 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sind Aufbereitungsstoffe und ­Desinfektionsverfahren ausschließlich für die dort definierten Zwecke vorgesehen – insbesondere zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität im Rahmen der Wasserversorgung. Eine kontinuierliche Desinfektion in der häuslichen Trinkwasserinstallation überschreitet diesen Anwendungsbereich und ist nur begleitend zu einer Sanierung zulässig.

Die im Artikel dargestellte dauerhafte Dosierung eines Desinfektionsmittels in das Trinkwarmwasser steht daher im Widerspruch zu den zulässigen Aufbereitungszwecken der TrinkwV und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im konkreten Einzelfall eine Desinfektion zulässig sein kann, sofern diese dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt und von diesem genehmigt wurde. Ob das in dem genannten Fall zutrifft, ist in dem Artikel nicht ersichtlich.

Antwort von Dr. rer. nat. Christoph Feil, Leiter F&E Innowatech. GmbH, ­Empfingen

Im Artikel wird deutlich gemacht, dass es sich bei dem eingesetzten Produkt ­„Innowatech Anolyte“ um eine vor Ort hergestellte pH-neutrale Natriumhypochlorit-Lösung handelt. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass die Legionellenbefunde durch die durchgeführten sanitärtechnischen Maßnahmen nicht reduziert und folglich die mikrobiologischen Anforderungen gemäß § 6 TrinkwV 2023 mit diesen Maßnahmen nicht eingehalten werden konnten. Das eingesetzte Desinfektionsverfahren entspricht den Anforderungen des § 20 TrinkwV 2023 und ist in der UBA-Liste gelistet. Die Liste macht Vorgaben zur zulässigen Dosiermenge und zu Grenzwerten in Bezug auf Reinheit und Nebenprodukte, aber nicht zu einer maximalen Anwendungsdauer. Die Einhaltung der Grenzwerte wird durch regelmäßige Tests durch unabhängige Labore überprüft. Das Verfahren ist in den DVGW-Arbeitsblättern W 623 und W 229 aufgeführt und erfüllt die Anforderungen der DIN EN 17818. Die Anwendung des Desinfektionsverfahrens wurde wie üblich dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet. Die Vorgaben durch die TrinkwV und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind folglich eingehalten.

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