Verpflichtende Durchführung von Energieaudits bis zum 5. Dezember 2015

Bekanntlich haben sich Deutschland und die Europäische Union ehrgeizige Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz gesetzt.

Weniger bekannt scheint je­doch bislang zu sein, dass in Deutschland zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht bereits zum 22. April 2015 bedeutsame Ände­rungen im Energiedienstleis­tungsgesetz (EDL-G) in Kraft ge­treten sind.

Nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, bis zum 5. Dezember 2015 Gegenstand eines Energieaudits werden, das, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, mindestens alle vier Jahre in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird hierbei mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits sowie der Bereitstellung einer öffentlichen Liste von Personen, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, um ein Energieaudit im Sinne von § 8 EDL-G durchzuführen, beauftragt.

Als Nicht-KMU, sprich als nicht kleines oder mittleres Un­ter­nehmen, werden Unterneh­men mit 250 oder mehr Mitarbeitern bzw. mehr als 50 Mio. € Jahres­umsatz oder mehr als 43 Mio. € Jahresbilanzsumme angesehen. Unternehmen dieser Größe müssen nunmehr alle vier Jahre und erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchführen. Die Verpflichtung wird dabei ausschließlich anhand der Einordnung als Nicht-KMU vorgenommen und erfolgt im Übrigen unabhängig von einer bestimmten Branchenzugehörigkeit. Die Nichtdurchführung oder die nicht rechtzeitige Durchführung eines Energieaudits stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits sind nur Unternehmen, die ein zertifiziertes Energiemanagement- bzw. Umweltmanagementsystem einführen oder bereits eingeführt haben. Die Energieaudits selbst sind nach § 8b EDL-G in unabhängiger Weise von Personen durchzuführen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur Durchführung eines Energieaudits verfügen. Unternehmen, die Energieaudits anbieten, sollen nach einem vom BAFA herausgegebenen „Merkblatt für Energieaudits“ jedoch eine „unternehmensinterne organisatorische Trennung der Beratungsdienstleistungen vom Vertrieb von Einsparprodukten“ vornehmen. Sofern diese – zugegebenermaßen recht unscharfe – Bedingung erfüllt wird, können auch TGA-Anlagen bauende Unternehmen Energieaudits durchführen.

Ob man mit der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits die Nicht-KMU animieren kann, sicherlich sinnvolle Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen, die der Erreichung der politischen Zielen zur Steigerung der Energieeffizienz dienlich wären, bleibt letztlich jedoch fraglich. Zwar sind die Energieaudits geeignet, Energieeinsparpotenziale aufzuzeigen, eine Pflicht Energieeffizienzmaßnamen auch durchzuführen, besteht indes nicht.

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