Unklare und unbrauchbare Angaben im Angebot
Nach § 25 VOB/A muss das Angebot den ausgeschriebenen Leistungen und den sonstigen Verdingungsunterlagen entsprechen. Der Auftraggeber soll davon geschützt werden, den Zuschlag auf ein unbemerkt geändertes Angebot in der möglicherweise irrigen Annahme zu erteilen, dies sei das wirtschaftlichste Angebot.
Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen. Sie können sich aber auch auf den technischen Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen liegt daher vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung abändert oder eine andere als die ausgeschriebene...
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