Regelung von Mindestabständen

Erläuterungen zu Vorgaben bei Kabel- und Rohrabschottungen

In den Zulassungsbescheiden für Kabel- und Rohrabschottungen werden – u.a. auf Grund der Vielfältigkeit der Abschottungsarten – Angaben zu unterschiedlichen Ab­ständen gemacht. So werden z. B. bestimmte Mindestabstände gefordert: zwischen Abschottungen, zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen oder Einbauten sowie zwischen einzelnen Leitungen innerhalb einer Öffnung. Die Angaben zu den Mindestabständen sind erforderlich, weil bei Unterschreitung dieser Abstände eine (z.T. erhebliche) Verminderung der angegebenen Feuerwiderstandsklassen nicht ausgeschlos­sen werden kann. Dies haben brandschutztechnische Versuche bestätigt.
Da es bei der Umsetzung und Einhaltung dieser Abstände in der Praxis häufig zu Unsicherheiten kommt, werden die einzelnen Abstandsarten erläutert.

Abstände zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen/Einbauten

In allen Zulassungen für Abschot­tun­gen wird der erforderliche Abstand a zwischen der durch die jeweilige Ab­schottung zu ver­schließenden Bauteilöffnung und anderen (noch zu ver­schlie­ßen­den) Öffnungen bzw. zu an­de­ren bereits durch Brand­schutz­maß­namen ver­schlos­senen Öffnungen (auch Einbauten oder Öffnungsverschlüsse genannt – dazu zählen auch feuerwiderstandsfähige Leitungen in passgenau hergestellten Öffnungen (kein weiterer Fugen- bzw. Öffnungsverschluss erforderlich)) angegeben.

Sofern keine brand­schutz­tech­nischen...

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