Regelung von Mindestabständen

Erläuterungen zu Vorgaben bei Kabel- und Rohrabschottungen

In den Zulassungsbescheiden für Kabel- und Rohrabschottungen werden – u.a. auf Grund der Vielfältigkeit der Abschottungsarten – Angaben zu unterschiedlichen Ab­ständen gemacht. So werden z. B. bestimmte Mindestabstände gefordert: zwischen Abschottungen, zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen oder Einbauten sowie zwischen einzelnen Leitungen innerhalb einer Öffnung. Die Angaben zu den Mindestabständen sind erforderlich, weil bei Unterschreitung dieser Abstände eine (z.T. erhebliche) Verminderung der angegebenen Feuerwiderstandsklassen nicht ausgeschlos­sen werden kann. Dies haben brandschutztechnische Versuche bestätigt. Da es bei der Umsetzung und Einhaltung dieser Abstände in der Praxis häufig zu Unsicherheiten kommt, werden die einzelnen Abstandsarten erläutert.

Abstände zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen/Einbauten

In allen Zulassungen für Abschot­tun­gen wird der erforderliche Abstand a zwischen der durch die jeweilige Ab­schottung zu ver­schließenden Bauteilöffnung und anderen (noch zu ver­schlie­ßen­den) Öffnungen bzw. zu an­de­ren bereits durch Brand­schutz­maß­namen ver­schlos­senen Öffnungen (auch Einbauten oder Öffnungsverschlüsse genannt – dazu zählen auch feuerwiderstandsfähige Leitungen in passgenau hergestellten Öffnungen (kein weiterer Fugen- bzw. Öffnungsverschluss erforderlich)) angegeben.

Sofern keine brand­schutz­tech­nischen...

Abstände zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen/Einbauten

In allen Zulassungen für Abschot­tun­gen wird der erforderliche Abstand a zwischen der durch die jeweilige Ab­schottung zu ver­schließenden Bauteilöffnung und anderen (noch zu ver­schlie­ßen­den) Öffnungen bzw. zu an­de­ren bereits durch Brand­schutz­maß­namen ver­schlos­senen Öffnungen (auch Einbauten oder Öffnungsverschlüsse genannt – dazu zählen auch feuerwiderstandsfähige Leitungen in passgenau hergestellten Öffnungen (kein weiterer Fugen- bzw. Öffnungsverschluss erforderlich)) angegeben.

Sofern keine brand­schutz­tech­nischen Nachweise für einen kleineren Abstand vorgelegt werden, beträgt der erforderliche Abstand a ≥ 20 cm. Für sehr kleine nebeneinander liegende Öffnungen oder Einbauten wird hierfür ein Abstand von 10 cm akzeptiert, weil insgesamt eine geringere Beeinflussung von diesen erwartet wird als von größeren Öffnungen/Einbauten. Die nebeneinander liegenden Öffnungen dürfen für diesen Fall jeweils nicht größer als 20 cm x 20 cm sein, d.h. kein Bereich der jeweiligen Öffnung darf aus einer Fläche von 20 cm x 20 cm hinausragen.

Der Mindestabstand ist im All­gemeinen zwischen den mit einem bestimmten brandschutztechnisch nachgewiesenen Ma­terial zu verschließenden bzw. bereits verschlossenen Bau­teil­öff­nungen zu messen (Bei­spiel 1).

Wird die feuerwiderstandsfähige Wand oder Decke im Bereich der Abschottung durch das Einbringen eines formbeständigen nichtbrennbaren (Baustoffklasse DIN 4102‑A) Baustoffs - wie z. B. Beton, Zement- oder Gipsmörtel – „wiederhergestellt“, so gilt dieser Bereich als Teil der Wand/Decke. Das heißt, der Abstand wird dann von dem Rand der wiederhergestellten Wand/Decke aus gemessen, was dem äußeren Rand der Leitung/Isolierung/Brand­schutz­maßnahme (je nachdem, was näher an der anderen Öff­nung oder dem anderen Öffnungsverschluss liegt) entspricht (Beispiele 2 und 3).

Bei der „Wiederherstellung“ der Wand/Decke ist darauf zu achten, dass der Feuerwiderstand der Wand/Decke im Bereich der Verfüllung erhalten bleibt; z. B. ist auf einen ausreichenden Verbund bei­der Wand-/Deckenbereiche zu achten. Die Wiederherstellung der Wand/Decke wird über die Abschottungszulassung nicht mitgeregelt, und die korrekte Ausführung liegt in der Verantwortung des Verarbeiters.

Unabhängig von der Art der Verfüllung (Beispiel 1 bzw. 2) kann es zu einer Abweichung von der vorgenannten Festlegung kommen. Dies ist der Fall, wenn die Abschottung oder der andere Öffnungsverschluss über die Bauteilöffnung übersteht (z. B. bei Montage einer auf die Wand bzw. Decke aufgesetzten Rohrmanschette, Beispiel 3). Der Abstand muss dann vom äußeren Rand der Brandschutz­maßnahme aus gemessen werden (Beispiel 3).

Abstände zwischen Abschottungen

Für Abstände zwischen Abschottungen gilt im Wesentlichen das Gleiche wie für den Abstand zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen/Einbauten. Abweichend davon ist das DIBt – in Abstimmung mit dem zuständigen Sachverständigenausschuss – der Auffassung, dass eine Verringerung des oben angegebenen Maßes auf 10 cm auch bei nebeneinander liegenden Abschottun­gen akzeptiert werden kann, die größer als 20 cm x 20 cm sind, jedoch kleiner/gleich 40 cm x 40 cm. Dies berücksichtigt die Tatsache, dass Abschottungen mit einheitlicher Prüfmethode (DIN 4102-9 bzw. -11 oder EN 1366-3) geprüft werden und den gleichen Anforderungen unterliegen.

Abstände zwischen Leitungen innerhalb einer zu verschließenden Öffnung

Bei so genannten Mehrfachdurchführungen (im Gegensatz zu Ein­zel­durchführungen) werden durch eine Öffnung mehrere Lei­tungen hindurchgeführt. Bei Kabelabschottungen kann es sich bei den Leitungen um Kabel, Kabeltragekonstruktionen wie Kabel­rinnen oder -leitern, Elektroinstallationsrohre, Strom­schienen und/oder Steuerröhrchen handeln, bei Rohrabschottungen um Kunst­stoff- oder Metallrohre. Öffnungen, durch die sowohl Leitun­gen aus dem Bereich „Kabel“ als auch Rohre führen, müssen mit sog. Kombiabschottungen verschlossen werden. Sofern keine brand­schutztechnischen Nachweise für einen kleineren Abstand vorgelegt werden, muss der Abstand zwischen den vorgenannten Leitungen mindestens 10 cm betragen. Die Bereiche zwischen den Leitungen werden gelegentlich auch noch als „Arbeitsraum“ bezeichnet und in der Zulassung wird dann dessen erforderliche Höhe und Breite angegeben. Werden in der Brandprüfung kleinere Abstände als 10 cm gewählt, so werden diese in die Zulassung aufgenommen und dürfen in der Praxis so umgesetzt werden. In der Regel wird im Zulassungsbescheid genau definiert, zwischen welchen Teilen der Leitungen bzw. der ggf. daran angeordneten Abschottungs­maßnahmen der genannte Abstand eingehalten werden muss. Dürfen gemäß den Angaben der jeweiligen Zulassungen auch Kabeltragekonstruktionen durch die Öffnung geführt werden, so wird nicht der Abstand zwischen den einzelnen Kabeln angegeben, sondern der Abstand zwischen den einzelnen Kabellagen. Die Kabel dürfen dann – sofern keine weiteren Angaben dazu gemacht werden – aneinander grenzen (hierbei werden nur die brandschutztechnischen und nicht die anlagentechnischen Erfordernisse betrachtet). Der Abstand zwischen zwei Kabellagen wird zwischen der Unterseite der oberen Kabeltragekonstruktion und dem Holm der darunter liegenden Kabeltragekonstruktion bzw. dem obersten auf dieser Kabeltragekonstruktion liegenden Kabel gemessen (je nachdem, was dichter zusammen liegt, Beispiel 4, Abstand a4).

Darstellungsform in den Zulassungen für Abschottungen

Die einzuhaltenden Abstände werden in den Zulassungsbescheiden in verschiedenen Abschnitten aufgeführt.

Im Abschnitt 3.1 der Zulassungen („Bauteile“) werden die An­for­derungen bzgl. der Bauteilöffnung und damit auch die Ab­stän­de zu benachbarten Öffnungen oder Einbauten (inkl. Ab­schot­tungen) geregelt. Die Darstellung erfolgt in der Regel in Ta­bellen­form (Beispiel 5).

Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss den Angaben der Tabelle 1 entsprechen. Werden zu bestimmten Einbauten geringere Abstände nach­gewiesen, so kann die Tabelle auf Antrag entsprechend ergänzt werden.

Der in der Tabelle 1 angege­be­ne Abstand von 20 cm zwischen einer Abschottung und anderen Öffnungen oder Einbauten beruht auf den Prüfbedingungen für Abschottungen und den An­nah­men, auf denen diese Prüf­bedingungen basieren. Der Ab­stand wurde früher in den Zu­las­sun­gen nicht explizit erwähnt, da man annahm, die Praxis entsprechend zu simulieren. Durch die in den letzten Jahrzehnten zu beo­bachtende Zunahme/Verdichtung von Durchführungen bzw. Einbauten wurde es erfor­der­lich, den Abstand in den Zu­las­sungen konkret anzugeben.

Im Abschnitt 3.2 der Zulas­sun­gen („Leitungen“ bzw. „Installationen“) wird der erforderliche Abstand zwischen den Leitungen angegeben. Dies kann sowohl für Einzeldurchführungen als auch für Mehrfachdurchführungen gelten und hängt von den Prüfbedingungen ab.

Bei Kombiabschottungen unterscheidet man den Abstand zwischen gleichartigen Leitungen (z. B. zwischen Kabeln, zwischen brennbaren Rohren und/oder zwischen nichtbrennbaren Rohren) und zwischen unterschiedlichen Leitungen (z. B. zwischen Kabeln und nichtbrennbaren Rohren). Können einzelne Leitungen mit unterschiedlichen Abschottungskomponenten versehen werden (z. B. wahlweise Anordnung von Manschette oder Bandagen an Kunststoffrohren), so kommen ggf. weitere einzuhaltende Abstände hinzu. Wird die Anzahl der verschiedenen Mindestabstände auf Grund der gewählten Prüfanordnung sehr hoch, so erfolgt deren Angabe lediglich in den Anlagen, z. B. in Tabellenform.

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