Aufzugsschachtentrauchungen
Wer haftet im Schadensfall?Die DIN VDE 0833-2 regelt das Planen, Errichten, Erweitern, Ändern und Betreiben von Brandmeldeanlagen. Danach ist u. a. die Eignung automatischer Brandmelder in Abhängigkeit von Raumhöhen und Wandabständen festgelegt, um eine sichere und rechtzeitige Auslösung im Brandfall zu gewährleisten. Vermehrt tauchen im Bereich Aufzugsschachtentrauchungen Melder auf, die nach der Errichternorm für den Einsatzbereich ungeeignet sind. Bislang ist die Branche zum Glück von Schadensfällen nicht betroffen, doch wer übernimmt die Haftung im Schadensfall bei falsch montierten Rauchmeldern?
Ansaugrauchmelder
Bei Raumhöhen über 12 m dürfen nur Rauchansaugmelder DIN EN 54-20 Klasse A oder B verwendet werden. Rohrleitungen von Ansaugrauchmeldern mit Ansaugöffnungen dürfen, abweichend von der sonst horizontalen Anordnung, vertikal entlang von Aufzugsschächten...
Ansaugrauchmelder
Bei Raumhöhen über 12 m dürfen nur Rauchansaugmelder DIN EN 54-20 Klasse A oder B verwendet werden. Rohrleitungen von Ansaugrauchmeldern mit Ansaugöffnungen dürfen, abweichend von der sonst horizontalen Anordnung, vertikal entlang von Aufzugsschächten installiert werden. Verläuft die Rohrleitung in der Mitte zwischen den Schächten, dürfen maximal zwei unmittelbar benachbarte, zueinander offene Schächte mit einem Ansaugrauchmelder überwacht werden.
Punktförmige Rauchmelder
Bei Grundflächen bis 80 m2 des zu überwachenden Raumes sind punktförmige Melder bis zu einer Raumhöhe vom 12 m erlaubt. Die Abstände zu Wänden dürfen nicht kleiner als 0,5 m sein. Der horizontale und vertikale Abstand zu Lagergütern und Einrichtungen darf an keiner Stelle 0,5 m unterschreiten. Bei geringeren Abständen der Melder als 0,5 m zu Einbauten, wie z. B. Leitungen, Rohren oder Leuchten, aber auch bei erforderlichen größeren Abständen, z.B. im Bereich von Luftaustrittsöffnungen, muss sichergestellt sein, dass die Brandkenngrößen ungehindert die Melder erreichen können.
Linienförmige Rauchmelder (Lichtschrankenprinzip)
Für linienförmige Rauchmelder ist ein Abstand zwischen Sender und Empfänger bzw. zwischen Sende- und Empfangseinheit und einem Reflektor vom max. 100 m zulässig. Die Mittelachse des Überwachungsstrahls darf nicht näher als 0,5 m zu Wänden, Einrichtungen oder Lagergütern angeordnet werden. Wärmepolster unter Dachflächen können verhindern, dass aufsteigender Rauch an die Decke gelangt. Der Melder muss deshalb unterhalb eines zu erwartenden Wärmepolsters angebracht sein.
Fazit
Bedingt durch die beengten Raumverhältnisse im Aufzugsschacht und Anforderungen zu Mindestabständen von Wänden und Einrichtungen fällt die Auswahl des Meldertyps leicht.
Insbesondere bei linienförmigen Rauchmeldern muss auf die unübliche vertikale Montage hingewiesen werden. Reflexionen der Aufzugkabine können zu Fehlauslösungen führen. Bedingt durch die natürliche Verschmutzung der Schächte müssen die Optiken von Sender, Empfänger oder Reflektor häufig gereinigt werden, um Störungen zu vermeiden.
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