Heizungsarmaturen und hydraulischer Abgleich

Der hydraulische Abgleich von Heizungsanlagen, bereits seit Jahrzehnten Pflicht, hat einen neuen Stellenwert bekommen. Staatliche Förderprogramme, z. B. der KfW und der BAFA, verlangen den Nachweis des hydraulischen Abgleichs inzwischen als zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Fördergeldern. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat eine Arbeitsgruppe der Vereinigung der deutschen Zentralheizungswirtschaft e.V. (VdZ) beauftragt, ein Nachweisverfahren zum hydraulischen Abgleich zu erarbeiten. Das zwischen KfW und VdZ abgestimmte Ergebnis der Arbeitsgruppe umfasst eine Leistungsbeschreibung zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs, wobei exakte Methoden und Näherungsverfahren beschrieben werden. Die Beantragung von KfW-Fördermitteln kann damit nur noch zusammen mit dem offiziellen Bestätigungsformular für den hydraulischen Abgleich erfolgen, das beim VdZ abgerufen werden kann.

Die Arbeitsgruppe legte Randbedingungen fest, unter denen die Näherungsverfahren, wie zum Beispiel das von Kermi angewandte Tabellenverfahren, den exakten Verfahren gleichgesetzt werden können. Zu diesen Voraussetzungen zählt, dass die Heizlast eines Gebäudes nicht wesentlich verändert wurde, zum Beispiel durch nachträgliche Dämmung, und die Wohn-/Nutzfläche je mit einer Pumpe versorgten Heizkreis 500 m2 nicht überschreitet. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine überwiegend horizontale Ausdehnung der Rohrführung zwischen den einzelnen Heizkörpern vorliegt, die Unterscheidung pumpennaher und pumpenferner Heizkörper kann daher entfallen.

Dies ist besonders bei Sanierungen ein Vorteil, bei der die Lage einzelner Heizkörper im Leitungsnetz nicht genau angegeben werden kann.

Unabhängige, wissenschaftliche Studien zeigen, dass dieses praxisnahe Vorgehen unter den genannten Randbedingungen dem aufwendigen rechnerischen Ansatz gleichzusetzen ist.

 

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