Haftung für unwirtschaftliche Planung
Eine Leistung ist mangelhaft, wenn die Planung zwar technisch funktionstauglich ist, aber gemessen an der vertraglichen Leistungsverpflichtung ein übermäßiger Aufwand betrieben wird. Denn ein Vertrag über eine Planungsleistung ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Planung einen übermäßigen, nach den Umständen und insbesondere den Anforderungen der Technik unnötigen Aufwand vermeiden soll. Der Ingenieur hat im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte seines Auftraggebers auch zu beachten. Dabei gibt es zwar keine Verpflichtung, in jeder Hinsicht...
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