Energieeinsparverordnung

Optimierte Klimaanlagen mit der EnEV

Klimaanlagen erfreuen sich vor allem im Sommer größter Beliebtheit. Doch ältere Anlagen werden dem tatsächlichen Bedarf oftmals nicht mehr gerecht. Betriebskosten und Nutzen stehen dann in einem ungünstigen Verhältnis. Durch die „Energetische Inspektion“, wie sie die Energiesparverordnung (EnEV) vorschreibt, können Optimierungspotentiale erschlossen werden.

Seit 2002 richtet die EU-Richtlinie „2002/91/EG – Energieeffizienz von Gebäuden“ den Fokus auf hohe Effizienzstandards im Gebäudebestand und bei Neubauten. Im Jahr 2007 wurden die europäischen Vorgaben mit der EnEV in deutsches Recht überführt und zuletzt 2009 geändert. Die Klimatechnik [1] rückt im § 12 in den Vordergrund. Mit einer energetischen Inspektion, durchgeführt von einer fachkundigen Person, sollen landesweit die energetischen Eigenschaften alter Klimaanlagen unter die Lupe genommen werden, um Effizienzpotentiale aufzudecken. Es gelten je nach Alter der An­lage unterschiedliche...
Seit 2002 richtet die EU-Richtlinie „2002/91/EG – Energieeffizienz von Gebäuden“ den Fokus auf hohe Effizienzstandards im Gebäudebestand und bei Neubauten. Im Jahr 2007 wurden die europäischen Vorgaben mit der EnEV in deutsches Recht überführt und zuletzt 2009 geändert. Die Klimatechnik [1] rückt im § 12 in den Vordergrund. Mit einer energetischen Inspektion, durchgeführt von einer fachkundigen Person, sollen landesweit die energetischen Eigenschaften alter Klimaanlagen unter die Lupe genommen werden, um Effizienzpotentiale aufzudecken. Es gelten je nach Alter der An­lage unterschiedliche Fris­ten für die Erstinspektion. Für Anlagen, die bereits vor dem 1. Oktober 1995 in Betrieb gingen, ist die Frist bereits abgelaufen (Infokasten ). Für Anlagen ohne Inspektionsnachweis kann von den zuständigen Überwachungsbehörden ein Bußgeld von bis zu 50 000 € verhängt werden. Dennoch wurden nur wenige der mehreren 100.000 Klimaanlagen in Deutschland überprüft. Eine Untersuchung des Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK) in Kooperation mit dem Herstellerverband Raum­luft­tech­nische Geräte e. V. hat herausgefunden, dass erst weniger als 2 % der inspektions­pflichtigen Klimaanlagen inspiziert wurden.

Betreiber profitieren

Die geringe Prüfquote ist vor allem auf die mangelnde Kenntnis der Gesetzeslage zurückzuführen. Viele Betreiber wissen nichts von der Regelung der EnEV – obwohl vor allem sie davon profitieren können. Die Erfahrung aus den Inspektionen zeigen: Bereits mit einfachen, kostengünstigen Maßnahmen können Effizienzpotentiale von 5 bis 10 % erschlossen und das Raumklima verbessert werden. So hat z. B. ein Kulturzentrum in Süddeutschland seine über 30 Jahre alten Anlagen von den Sachverständigen von TÜV Süd (www.tuev-sued.de/is/eeb) überprüfen lassen. Sie konnten mit der Inspektion nach §12 der EnEV mögliche Ansatzpunkte zur Optimierung identifizieren. Es stellte sich u.a. heraus, dass die Ventilatoren inzwischen mehr Strom aufnehmen, als ursprünglich vom Hersteller angegeben. Die Klimaanlagen liegen alle oberhalb der Energiekennwerte der aktuellen EnEV – teils deutlich mit über 240 %. Unzureichende technische Regelmöglichkeiten lassen eine raumspezifische, bedarfsgerechte Steuerung nicht zu, was Komforteinbußen bedeutet. So wird viel Energie aufgewendet, ohne einen ausreichenden Nutzen zu erzielen.

Maximale Leistung mit minimalem Energieeinsatz

Neben Fehlern in der MSR können undichte Armaturen und fehlende Wärmedämmungen Energie vergeuden. Auch Veränderungen in der Gebäudenutzung können dazu führen, dass die Anlage außerhalb des Bedarfs arbeitet. Auf Basis der energetischen Inspektion, die einen Überblick über den Status quo der Anlagen gibt, können individuelle Modernisierungskonzepte erstellt werden. Darüber hinaus können Experten wie die von TÜV SÜD Wirtschaftlichkeitsberechnungen und eine Bewertung hinsichtlich der Lebenszykluskosten durchführen.

Hinweis:

[1] Der Gesetzestext der EnEV 2009 verwendet den Begriff „Klimaanlage“, der i. A. die Anlagen bezeichnet, die sowohl die Temperatur als auch die Luftfeuchtigkeit regulieren können. Für die Verpflichtung zur energetischen Inspektion nach § 12 EnEV ist allein die Kälteleistung ausschlaggebend, so dass auch einfache Lüftungssysteme mit Kühlung von der Verordnung erfasst werden. In diesem Beitrag wird zur Vereinfachung dennoch der Begriff des Gesetzestextes verwendet.

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