Das aktuelle Baurechtsurteil

Auf-Dach-PV-Anlagen: Wann verjähren Mängelansprüche?

Zunehmend müssen sich Gerichte mit Mängeln an Photovoltaikanlagen befassen. Treten Mängel – wie oft – nicht kurzfristig, sondern erst nach Jahren auf, erheben Werkunternehmer und Planer regelmäßig die Verjährungseinrede. Dann stellt sich die Frage, in welcher Verjährungsfrist Ansprüche verjähren – fünf Jahre oder zwei Jahre? Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob die Vertragsparteien einen Kaufvertrag geschlossen haben, in dem sich der Werkunternehmer zugleich zur Montage der Anlage verpflichtet hat, oder ob es um einen Werkvertrag geht, der Arbeiten an einem Bauwerk zum Gegenstand hat.

Nun mehr hat sich der Bundesgerichtshof dieser Frage gewidmet und mit Urteil vom 2. Juni 2016, VII ZR 348/13 gemeint, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren Anwendung finde – etwas überraschend, nachdem ein anderer Senat des BGH und auch ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung dies anders gesehen haben. Auch jetzt wird man sagen müssen, es kommt auf den Einzelfall an.


Zum Fall

Die Klägerin betreibt auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück eine Tennishalle. Im Jahre 2004 beauftragte die Klägerin die Beklagte, auf dem Dach dieser Tennishalle eine Photovoltaikanlage zu errichten. Nach Ausführung zahlte die Klägerin die vereinbarte Vergütung von knapp 300.000 €. Die Photovoltaikanlage besteht u. a. aus 335 gerahmten Modulen mit einem Gewicht von jeweils 18 kg. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errichtete die Beklagte eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Unterkonstruktion und Module waren so anzubringen, dass die Statik des Dachs durch das Eigengewicht der Anlage nicht beeinträchtigt wird und die Anlage sturmsicher ist. Die Beklagte verlegte rund 500 m Kabel, u. a. um die Module mit im Innern der Halle angebrachten Wechselrichtern zu verbinden. Hierfür legte die Beklagte Kabelkanäle in das Innere der Halle. Die dafür notwendigen Durchdringungen des Dachs bzw. der Gebäudeaußenhaut mussten dauerhaft witterungsbeständig und dicht sein. 

Zeitnah nach der Montage rügte die Klägerin eine zu geringe Leistung der Anlage. Man kam überein, die Anlage zunächst etwa zwei Jahre zu beobachten und danach die Ursache einer eventuellen Minderleistung feststellen. Ende 2007 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte. Einige Monate später beantragte die Klägerin wegen der Minderleistung der Anlage die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens, welches Mängel bestätigte. Nach Beendigung des Verfahrens erhob die Klägerin zeitnah Klage, mit der sie auf Grundlage einer Minderung Rückzahlung von mehreren zehntausend Euro begehrte.

Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf eine zweijährige Verjährungsfrist wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung dieser erstinstanzlichen Entscheidung der Klage stattgegeben; es gälte eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Beklagte zog vor den Bundesgerichtshof – letztlich ohne Erfolg.


Zur Entscheidung

Das Landgericht und Oberlandesgericht beurteilten die Verjährungsfrage kontrovers. Während das Landgericht von einer zweijährigen Verjährungsfrist ausging, hielt das Oberlandesgericht den Anspruch für nicht verjährt, weil es sich bei der geschuldeten Photovoltaikanlage um ein Bauwerk handele, so dass Mängelrechte in einer Frist von fünf Jahren ab Abnahme verjährten. Diese Frist sei durch Verhandlungen der Parteien, durch das Beweisverfahren und schließlich durch die Klageerhebung gehemmt worden. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Die lange fünfjährige Verjährungsfrist gelte – so der Bundesgerichtshof – bei Bauwerken, wenn das Werk also in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt werde und dessen Zweck diene. Diese Voraussetzungen hielt der Bundesgerichtshof hier für gegeben; die Photovoltaikanlage wäre durch eine Vielzahl der verbauten Komponenten derart mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit großem Aufwand möglich sei. Dies sei letztlich als eine grundlegende Erneuerung der Halle zu qualifizieren, die einer Neuerrichtung gleichzusetzen sei. Ferner diene die Photovoltaikanlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, nämlich Trägerobjekt einer solchen Photovoltaikanlage zu sein. Unerheblich sei, so der Bundesgerichtshof, ob die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle diene oder nicht.


Praxishinweis

Diese Entscheidung überraschte, weil der VII. Zivilsenat von einer Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abgewichen ist. Der VIII. Zivilsenat hatte noch mit Urteil vom 9. Oktober 2013, VIII ZR 318/12 entschieden, dass eine auf einer Scheune angebrachte Photovoltaikanlage nicht dem Zweck der Scheune diene; vielmehr diene die Solaranlage dem eigenen Zweck der Stromerzeugung, sie sei deshalb für Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit der Scheune nicht von wesentlicher Bedeutung. Diese Auffassung teilt der VII. Zivilsenat nicht. Aufgrund dieser unterschiedlichen Entscheidungen tritt eine erhebliche Rechtsunsicherheit ein; noch komplexer wird das Problem, wenn etwa ein Mangel eines Gebäudes nicht auf einem Fehler der Photovoltaikanlage selbst beruht, sondern auf einer fehlerhafte Montage der Photovoltaikanlage und es dadurch zu einer Beschädigung des Dachs kommt; in so einer Konstellation hat etwa das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 11. November 2015, 1 U 51/15 eine zweijährige Verjährungsfrist angenommen. Für die Beantwortung der Frage, welche Verjährungsfrist bei Photovoltaikanlagen zugrunde zu legen ist, wird es auch künftig stets auf den Einzelfall ankommen. Die Anforderungen an die „Bauwerkseigenschaft“ wurden jedenfalls durch die aktuelle Entscheidung des VII. Zivilsenats deutlich heruntergeschraubt. Nach dieser Rechtsprechung wird meist auf eine fünfjährige Verjährungsfrist abzustellen sein.

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