Angebot aufgrund eines unrichtigen Leistungsverzeichnisses
Bei der Auslegung und Prüfung der Frage, ob eine mangelhafte Ausschreibung vorliegt, ist in erster Linie der Wortlaut, sodann die besonderen Umstände des Einzelfalles, die Verkehrssitte und die Grundsätze von Treu und Glauben herabzuziehen. Zur Auslegung des Textes dürfen aber nur solche Umstände herangezogen werden, die für den Empfänger erkennbar waren oder erkennbar sein mussten. Maßgeblich ist auch nicht die Sicht eines von mehreren angesprochenen Bieters. Für die Auslegung ist der objektive Empfängerhorizont entscheidend, also die Sicht der Bieter, wobei nicht auf den einzelnen Bieter,...
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