Abführung von Raumluftfeuchte

Zur Neuregelung bei Wohngebäuden

Seit Einführung der wärme- und luftdichten Bauweise bei Wohngebäuden nahmen die Feuchteschäden zu. Oftmals werden für die Feuchteschäden das Heiz- und Lüftungs­verhalten der Wohnungsnutzer verantwortlich gemacht, obwohl die Ursache die Nichtbeachtung bauphysikalischer und wärmetechnischer Gesetzmäßigkeiten ist. Denn bedingt durch die Bauweise wird die eingetragene Feuchtigkeit wegen fehlender natürlicher oder mechanischer Lüftung unzureichend abgeführt.

Die Auswertung von messtechnischen Daten über die in einem Raum eingetragenen Feuchtelasten, z. B. durch Personen, mit den dazu gehörigen Raumtemperaturen belegen, dass beim Fensterlüften die eingetragenen Feuchtelasten abgeführt werden und die Raumluftfeuchte dadurch reduziert wird. Die Effektivität der Lüftung hängt von inneren und äußeren klimatechnischen Bedingungen ab.

Nach dem Lüften wird die in der Baukonstruktion und in den Einrichtungsgegenständen gespeicherte Raumluftfeuchte durch den sich einstellenden Ausgleichsprozess wieder freigesetzt, wodurch die Raumluftfeuchte nach Beendigung...

Die Auswertung von messtechnischen Daten über die in einem Raum eingetragenen Feuchtelasten, z. B. durch Personen, mit den dazu gehörigen Raumtemperaturen belegen, dass beim Fensterlüften die eingetragenen Feuchtelasten abgeführt werden und die Raumluftfeuchte dadurch reduziert wird. Die Effektivität der Lüftung hängt von inneren und äußeren klimatechnischen Bedingungen ab.

Nach dem Lüften wird die in der Baukonstruktion und in den Einrichtungsgegenständen gespeicherte Raumluftfeuchte durch den sich einstellenden Ausgleichsprozess wieder freigesetzt, wodurch die Raumluftfeuchte nach Beendigung des Lüftungsvorgangs wieder ansteigt (Bild 1).

Feuchteschutz

Bei einer unzureichenden Abführung der Raumluftfeuchte wird der in der DIN 4108-2 [1] genannte Feuchteschutz, hier als Hygiene bezeichnet, nicht eingehalten.

Die Einhaltung des Feuchteschutzes ist eine Maßnahme zur Gesundheitsvorsorge und damit zur Vermeidung von bestimmten Krankheiten. Wird der Feuchteschutz nicht durch eine natürliche oder mechanische Lüftung sichergestellt, besteht ein Mangel, den der Woh­nungsnutzer nicht zu vertreten hat.

 

Unterschiedliche Aussagen in der DIN 4108-2

Die inhaltlichen Aussagen zur Einhaltung eines erforderlichen Feuchteschutzes sind in den bisherigen Ausgaben der DIN unterschiedlich.

In der Ausgabe 2003-07 der Norm heißt es im Punkt 4.2.3 zur Abführung der Raumluftfeuchte: „Auf ausreichenden Luftwechsel ist aus Gründen der Hygiene (gemeint ist der Feuchteschutz), der Begrenzung der Raumluftfeuchte sowie gegebenenfalls der Zuführung von Verbrennungsluft nach bauaufsichtlichen Vorschriften zu achten. Diese ist der Fall, wenn während der Heizperiode ein auf das Volumen innerhalb der Systemgrenzen (Baukonstruktion) bezogener durchschnittlicher Luftwechsel von 0,5 h-1 bei der Planung sichergestellt wird.“

Die aus dem ersten Halbsatz der DIN zitierte Aussage zum Feuchteschutz ist ein unbestimmter Rechtsgegenstand, da die genaue Beschreibung des Begriffes „ausreichender Luftwechsel“ fehlt. Aufgrund dieser ungenauen Beschreibung sind eine fachgerechte Planung und Realisierung nicht garantiert. Als Folge stellen sich mit zeitlicher Verzögerung Feuchteschäden ein.

 

Vorschlag zur Beseitigung des unbestimmten Rechts­gegenstandes

Im Entwurf zur Änderung der DIN 4108-2 vom Oktober 2011 wird der in Punkt 3 genannte unbestimmte Rechtsbegriff konkre­tisiert. Prof. Dr.-Ing. Achim Trogisch hat in [2] den neuen Vor­schlag dargestellt. Deutlich wird im Abschnitt 4.3.2 auf Probleme aus der Luftdichtheit von Außenbauteilen und den Mindest(außen)-luftwechsel hingewiesen, um die Hygiene, die Begrenzung der Raumluftfeuchte sowie der Zuführung von Verbrennungsluft nach bauaufsichtlichen Vorschriften zu erfüllen. Dieses ist laut [1] (Entwurf der DIN 4108-2) in der Heizperiode der Fall, wenn ein durchschnittlicher (Außen-)Luftwechsel von 0,5 h-1 sichergestellt wird.

Diskussion

Der inhaltliche Unterschied wird durch die Begriffe „ausreichender Luftwechsel“ – alte Fassung – und „Mindest(außen)luftwechsel“ – Entwurf – deutlich.

Begriffsdefinition:

„Mindest“ bedeutet „nicht weniger als“ und ist mit einem bestimmten einzuhaltenden Maß gleichzusetzen.

„Ausreichend“ bedeutet „für einen Zweck genügen“.

Im Entwurf von Oktober 2011 wurde der Zweck durch den Begriff Mindest(außen)luftwechsel von 0,5 h-1 definiert, um die Abführung der eingetragenen Feuchtelasten in einem Raum sicherzustellen.

Der Begriff „außen“ benennt eindeutig den Luftzustand. Die Abführung von Feuchtelasten mittels Zuluft aus anderen Räumen (Innenräumen) wird verboten, da diese evtl. mit unterschiedlichen Schadstoffen belastet sein könnte.

Durch die neue inhaltliche Ausgestaltung des Abschnittes besteht aus bauphysikalischer Sicht und aus Gründen der Gesundheitsvorsorge der Zwang zur Einhaltung des vorgegebenen Luftwechsels.

Der Begriff durchschnittlicher (Außen-)Luftwechsel von 0,5 h-1 bedeutet, dass der vorgegebene Luftwechsel bei bestimmten Bedingungen, z. B. beim Ausfall der Lüftungsanlage, kurzzeitig unterschritten werden darf. In diesem Fall werden nicht abgeführte Feuchtelasten gespeichert, die bei späterer Freisetzung durch einen erhöhten Luftwechsel wieder abgeführt werden müssen.

 

Haftungsrisiko

Bei Nichterreichen des genannten Mindest(außen)luftwechsels liegt ein Mangel vor, weil das bauphysikalische Kriterium „Feuchteschutz bzw. Vermeidung von Feuchteschäden“ nicht eingehalten wird.

Die Haftung kann beim Planer, beim Ausführenden oder beim Vermieter liegen.

Der Planer muss den Nachweis erbringen, dass durch seine definierten lüftungstechnischen Maßnahmen der geforderte Mindestluftwechsel erreicht wird.

Der Ausführende muss nachweisen, dass er die lufttechnischen Anlagensysteme nach dem vorgegebenen Projekt gebaut hat und die vorgegebenen Parameter erreicht werden können.

Der Vermieter schließlich hat dafür Sorge zu tragen, dass die installierten Anlagensysteme regelmäßig gewartet und ggf. instandgesetzt werden, um die im Projekt ausgewiesenen Parameter jederzeit zu garantieren.

Literatur

[1] DIN 4108-2: 2003-7 Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz [2] Trogisch, „Überarbeitet: Norm für den Wärmeschutz“, TGA-Fachplaner 1/2012, Gentner-Verlag

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