Korrekte Fristsetzung für Bauhandwerkersicherung
Das aktuelle BaurechtsurteilFür Bauunternehmer, die eine Sicherheit gem. § 650 f BGB verlangen, stellt sich häufig die Frage, wie lang die dafür zu setzende Frist bemessen sein muss. Bei einer zu kurzen Frist könnten zu früh eingeleitete weitergehende Schritte wie eine Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam sein.
Zum Fall
Ein Architekt und ein Projektentwickler (AG) schließen am 18. Oktober 2019 einen Architektenvertrag. Der Architekt verlangt mit Schreiben vom 26. März 2020, welches dem AG am selben Tag per E-Mail zugeht, eine „Bauhandwerker-Sicherheit“ bis zum 2. April 2020. Mit Schreiben vom 31. März 2020 weist der Auftraggeber die gesetzte Frist als unangemessen kurz zurück und bittet unter Hinweis auf „die aktuelle Corona-Situation und die bevorstehenden Osterfeiertage“ um Verlängerung bis zum 17. April 2020. Daraufhin verlängert der Architekt mit E-Mail vom 31. März 2020 die Frist bis zum 7....
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