Das aktuelle Baurechtsurteil: § 648 a BGB

Das scharfe Schwert der Bauunternehmen

Kein Unternehmer eines Bauwerks – dazu zählen Bauunternehmen, Architekten und Fachplaner – muss fürchten, nach der Realisierung des Bauvor­habens vom Besteller kein Geld zu bekommen. So hat es sich der Gesetzgeber vorgestellt, als er die Vorschrift des § 648 a BGB geschaffen hat. Nach dieser Regelung kann der Unternehmer vom Besteller Sicherheit für die (auch in Zusatzaufträgen) vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen, und zwar auch, ohne einen Handschlag getan zu haben. Dieses Instrument ist vielen am Bau Beteiligten nicht bekannt. Dies kann sich rächen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 6. März 2014, VII ZR 349/12, weitere Pflöcke eingeschlagen.

Zum Fall

Ein Generalunternehmer (GU) beauftragte einen Nachunternehmer (NU) mit der Ausführung von Arbeiten für eine Blechfassade und das Dach eines Kessel­hau­ses einer Abfallverbrennungs­anlage. Vereinbart war ein Werk­lohn von rund 200 000 € netto. Nach Aufnahme der Arbei­ten ermahnte der GU den NU mehrfach zur Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen. Im Januar 2010 kündigte der GU das Vertragverhältnis fristlos, nachdem der Bauherr den NU wegen Nichteinhaltung von Sicher­heitsvorschriften von der Baustelle verwiesen hatte. Der NU trat der Kündigung entgegen; er verlangte von dem GU eine...

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