Gebäudeenergiegesetz – Bundesrat schafft Planungssicherheit

Die Entscheidung des Bundesrates, zum sogenannten Heizungsgesetz den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, gibt den Unternehmen der Branche der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) die dringend benötigte Planungssicherheit. Nach monatelangen intensiven politischen und medialen Diskussionen kann die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nun hoffentlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Der Bundesrat hat in einer begleitenden Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, bei der nächsten Novellierung des GEG die geplante Förderung auszuweiten. Die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung appellieren an die Bundesregierung, in diesem Zuge Nichtwohngebäude stärker in den Fokus zu rücken und darüber hinaus weitere Verbesserungen am Gesetz vorzunehmen. Wichtige Hinweise, die die Fachverbände wiederholt eingebracht haben, wurden im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses nicht ausreichend berücksichtigt.

Drei Punkte müssen aus Sicht der TGA-Branche besonders dringend überarbeitet werden: Der neue Paragraf 71p des GEG schafft die Möglichkeit, den Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen per Rechtsverordnung vorzuschreiben. Laut Gesetzesbegründung erlaubt es diese Verordnungsermächtigung der Bundesregierung sogar, „Vorgaben über die Kältemittelwahl in Deutschland zu schaffen, die über die Vorgaben des künftigen Unionsrechts hinausgehen“. Damit würde der politisch gewünschte, massive Zubau von Wärmepumpen gefährdet, da ein Großteil der auf dem Markt verfügbaren Wärmepumpen nicht mehr eingebaut werden könnte. Ein solches Handelshemmnis innerhalb des europäischen Binnenmarktes würde auch gegen EU-Recht verstoßen. Paragraf 71p muss deshalb bei der nächsten GEG-Novelle ersatzlos gestrichen werden.

Außerdem müssen im GEG einfache und günstige Energieeffizienz-Technologien wieder berücksichtigt werden: Abwärme muss auch dann als Erneuerbare Energie anrechenbar sein, wenn sie in Lüftungsanlagen über eine Wärmerückgewinnung genutzt wird. Dem novellierten GEG zufolge kann Abwärme nur dann als Erneuerbare Energie angerechnet werden, wenn sie über eine Wärmepumpe nutzbar gemacht wird – das ist weder technisch noch logisch nachvollziehbar. Die Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen ist in ihrer Funktion analog zu Wärmepumpen zu sehen und arbeitet sogar effizienter als diese.

Bei der energetischen Bewertung ist der erforderliche Luftwechsel zu berücksichtigen. Ohne ausreichende Lüftung drohen ernsthafte Gesundheitsschäden durch unzureichende Luftqualität und Feuchteschäden an den Gebäuden. Entsprechend der ehemaligen Energieeinsparverordnung muss der Mindestluftwechsel in Paragraf 13 „Dichtheit“ des Gebäudeenergiegesetzes verankert werden.

von Frank Ernst, Hauptgeschäftsführer des BTGA e.V.

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