TGA-Verbände begrüßen
Zusammenführung des Energieeinsparrechts

Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Rahmen des „Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze“ verabschiedet. Die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung sind froh, dass es endlich gelungen ist, das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem Gesetz zusammenzuführen. Eine langjährige Forderung des BTGA, des Fachverbands Gebäude-Klima e.V. (FGK) und des Herstellerverbands Raumlufttechnische Geräte e.V. (RLT-Herstellerverband) wurde damit endlich erfüllt. Leider ist es dem Gesetzgeber nicht gelungen, das Energieeinsparrecht bei dieser Gelegenheit auch zu entbürokratisieren und zu vereinfachen. Auch wurden nicht alle Vorgaben der im Jahr 2018 novellierten EU-Gebäuderichtlinie im GEG umgesetzt – deshalb muss es schon bald wieder überarbeitet werden.

Wichtige Anliegen der TGA-Branche wurden im Gesetzgebungsverfahren zum GEG berücksichtigt: Der Niedrigstenergiestandard für private Gebäude wurde so festgelegt, dass auch zukünftig KfW-Effizienzhäuser 40 und 55 förderfähig bleiben. Die Überprüfung des Standards im Jahr 2023 ist angesichts des Tempos der technischen Entwicklungen sinnvoll. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit wurde aus dem Energieeinsparungsgesetz in das GEG übernommen und deutlich ausgeweitet. Er wird ausdrücklich auch für die Bereiche gelten, die bisher durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz geregelt wurden.

Die TGA-Verbände begrüßen ausdrücklich, dass bei der gesetzlich geforderten Energetischen Inspektion von Klimaanlagen der Schwellenwert von 12 kW im GEG beibehalten wird. Zukünftig sollen im Energieausweis auch Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen und das Fälligkeitsdatum der nächsten Energetischen Inspektion enthalten sein. So kann ohne zusätzlichen Aufwand der Vollzug gestärkt werden. In seiner Stellungnahme zum GEG hatte der Bundesrat gefordert, den Personenkreis, der eine solche Inspektion durchführen kann, auf Hochschulabsolventen zu begrenzen. Dass die Bundesregierung und der Bundestag dieser Forderung nicht gefolgt sind, ist richtig: Eine Vielzahl der Anlagen kann von Meistern und staatlich anerkannten oder geprüften Technikern korrekt bewertet werden – besonders dann, wenn sie in den entsprechenden Bereichen fortgebildet wurden.

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