Das aktuelle Baurechtsurteil

Zur konkludenten Abnahme

Stellen Bauherren (längere Zeit) nach Abschluss der Bauarbeiten einen Mangel fest, so kommt es regelmäßig zum Streit darüber, ob dieser bereits ursprünglich bei Gefahrübergang vorlag. Hier ist regelmäßig entscheidend, wer das Vorliegen des Mangels zu beweisen hat. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme ist der Auftraggeber selbst in der Beweislast. Findet eine ausdrückliche Abnahme nicht statt, kann es auf eine konkludente Abnahme ankommen. Mit der Frage einer solchen konkludenten Abnahme beschäftigt sich der folgende Fall.

Sachverhalt

Der Kläger (Auftraggeber) beauftragte die Beklagte (Auftragnehmerin) mit der Errichtung einer Kläranlage. Nach Fertigstellung der Klägeranlage kam es zu keiner ausdrücklichen Abnahme. Vielmehr zahlte der Auftraggeber einen Großteil der Schlussrechnung. Nach mehr als 2 Jahren kam es dann zu Problemen der Anlage. Der Auftraggeber leitete ein selbständiges Verfahren gegen die Auftragnehmerin ein. Er forderte die Auftragnehmerin zur Nacherfüllung auf. Als eine Nacherfüllung nicht erfolgte, hat er Vorschusslage gegen die Auftragnehmerin erhoben. Mit dieser hat sich letztlich der BGH...

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