Konkludente Abnahme: Reicht der Einzug in das Gebäude aus?

Ein aktuelles Urteil zeigt, welche Bedeutung Mängelrügen, Kaufpreiszahlung und die vertraglich vereinbarte Abnahme für die Beurteilung eines Bauwerks haben

Streiten Bauherrn und Unternehmer über Mängel und Mängelrechte, dann steht die Abnahme des Werks als erstes im Fokus der Beurteilung. Die Abnahme wird i. d. R. ausdrücklich erklärt, doch nicht selten unterbleibt dies und es wird versucht, auf eine Abnahme durch schlüssiges Handeln (konkludente Abnahme) des Werks abzustellen. Hierfür wird oft und gern der Einzug in das neu errichtete Gebäude oder die neu errichtete Wohnung herangezogen. Mit der Frage, ob eine solche konkludente Abnahme noch denkbar ist, wenn der Bauherr vor Einzug aufgrund wesentlicher Mängel die Abnahme verweigert hat, hat sich ein Oberlandesgericht beschäftigt.

Sachverhalt

Die Kläger schließen mit Erwerbern einen Vertrag über den Bau eines aus 4 Wohneinheiten bestehenden Mehrfamilienhauses ab. Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums war eine förmliche Abnahme vereinbart. Nach Beauftragung und Durchführung der Bauarbeiten entsteht Streit über die Mangelfreiheit des Bauwerks – die Fassade soll mangelhaft sein. Dies wird im Rahmen eines gemeinsamen Begehungstermins diskutiert und von den Erwerbern gerügt und auch noch ausstehende Restleistungen festgehalten. Anschließend werden die Kaufpreise von den Erwerbern vollständig gezahlt, zudem zieht eine...

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