Verantwortlichkeit für Grundstücksentwässerung

Nachdem es zu einem Wassereinbruch in eine Wohnung gekom­men war, verlangte der Auftraggeber vom Auftragnehmer Schadensersatz. Der Auftragnehmer sollte die Hausanschlüsse fachgerecht an die Grundleitungen anschließen. Er hatte deshalb einen Anschluss zu errichten, der die Abflüsse der Wohnungen mit dem Entwässerungsrohr verband, das ein Rückstauventil hatte. Dem Unternehmer war bekannt, dass er die unten gelegenen Wohnungen an die bereits verlegte Grundleitung mit Rückstauventil anzuschließen und die darüber liegenden Wohnungen mit einer anderen Grundleitung zu verbinden waren. Er schuldete...

Nachdem es zu einem Wassereinbruch in eine Wohnung gekom­men war, verlangte der Auftraggeber vom Auftragnehmer Schadensersatz. Der Auftragnehmer sollte die Hausanschlüsse fachgerecht an die Grundleitungen anschließen. Er hatte deshalb einen Anschluss zu errichten, der die Abflüsse der Wohnungen mit dem Entwässerungsrohr verband, das ein Rückstauventil hatte. Dem Unternehmer war bekannt, dass er die unten gelegenen Wohnungen an die bereits verlegte Grundleitung mit Rückstauventil anzuschließen und die darüber liegenden Wohnungen mit einer anderen Grundleitung zu verbinden waren. Er schuldete nicht allein die Verbindung der gegenüberliegenden Rohre, sondern als Werkerfolg einen funktionierenden Anschluss an die Grundleitung mit Rückstauklappe.

Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Pla­nung auszuführen hat, muss prüfen und gegebenenfalls auch geeig­nete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeig­nete Grundlage für seine eigene Leistung bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Der Rahmen dieser Ver­pflichtung und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen darstellt. Der Unternehmer schul­dete eben den Anschluss an das Entwässerungsrohr mit Rückstauventil. Diese Pflicht hatte er verletzt.

Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 30. Juni 2011 – VII ZR 109/10 – vertreten.


RA Dr. Franz Otto

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