Novellierte Abwassernorm

Leitfaden für die Planung und Ausführung

Im Dezember 2016 erschien die konsolidierte Fassung der Norm DIN 1986-100: 2016-12 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Bestimmungen in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056“. Die Änderungen E DIN 1986-100 A1: 2013-11 und E DIN 1986-100 A2: 2014-12 wurden in diese eingearbeitet und die Norm redaktionell überarbeitet. Welche Bereiche von der Überarbeitung betroffen sind und warum die Korrekturen erforderlich waren, zeigt dieser Beitrag.

Änderung A1

Die Änderung A1 wurde aufgrund von Anfragen an den Normenausschuss, Fehlerkorrekturen, nicht eindeutigen Formulierungen sowie neuen Entwicklungen erforderlich. Nachstehend sind die wichtigsten Änderungen erläutert.

Balkone und Loggien

Der bisherige Grundsatz, dass Abläufe von Balkonen und Loggien nicht an Regenwasserfallleitungen angeschlossen werden dürfen, wurde aufgehoben und der Anschluss unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Wenn mehr als 50 % der Brüstungsfläche eines Balkons als freier Auslauf zur Verfügung steht, ist der Anschluss an eine Regenwasserfallleitung...

Änderung A1

Die Änderung A1 wurde aufgrund von Anfragen an den Normenausschuss, Fehlerkorrekturen, nicht eindeutigen Formulierungen sowie neuen Entwicklungen erforderlich. Nachstehend sind die wichtigsten Änderungen erläutert.

Balkone und Loggien

Der bisherige Grundsatz, dass Abläufe von Balkonen und Loggien nicht an Regenwasserfallleitungen angeschlossen werden dürfen, wurde aufgehoben und der Anschluss unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Wenn mehr als 50 % der Brüstungsfläche eines Balkons als freier Auslauf zur Verfügung steht, ist der Anschluss an eine Regenwasserfallleitung zukünftig möglich. Bild 2 zeigt den Anschluss, wenn die Öffnung in der Brüstung weniger als 50 % beträgt. Bei getrennter Ableitung ist zudem darauf zu achten, dass beide Leitungswege erst nach einem Entspannungspunkt (Schacht mit offenem Durchfluss) zusammengeführt werden.

Fremdeinspülung

Im Grundsatz gilt, dass Anschlussleitungen so an eine Fallleitung anzuschließen sind, dass Fremdeinspülungen vermieden werden. Deshalb sind in der DIN 1986-100 beim gegenüberliegenden Anschluss zweier Anschlussleitungen definierte Rohrsohlenabstände in Abhängigkeit des Spreizwinkels zu beachten. Eine Ausnahme stellt der gegenüberliegende Anschluss zweier WCs dar. Hier ist es möglich, über einen Doppelabzweig auf gleicher Rohrsohle die WCs anzuschließen.

Der Anwendungsbereich von Doppelabzweigen 87° … 88,5° mit Innenradius oder Einlaufwinkel wurde erweitert. Umfangreiche Spülversuche an Doppelabzweigen mit Innenradius haben gezeigt, dass fäkalienhaltige und fäkalienfreie Anschlussleitungen an eine Fallleitung angeschlossen werden können, ohne dass es zu Überspülungen kommt. Die horizontalen Abgangsnennweiten des Doppelabzweigs müssen dabei gleich groß sein. Bild 3 zeigt eine exemplarische Anschlusssituation.

Ein Doppelabzweig 87° … 88,5° mit Innenradius ist nach DIN EN 12056-2 ein Abzweig, der einen Einlaufwinkel von 45° oder weniger aufweist oder der einen Radius in der Mittellinie hat, der nicht kleiner als der Innendurchmesser des Rohres ist (Bild 4).

Mit dieser geplanten Erweiterung des Anwendungsbereiches von Doppelabzweigen soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass zwei benachbarte Nasszellen ohne komplizierte Leitungsverzüge an eine zentral gelegene Fallleitung anzuschließen sind.

 

Lüftung der Entwässerungsanlage

Um die nicht endende Diskussion über die Zulässigkeit und möglichen Ausführungsvarianten von Abdeckungen auf den Endrohren von Lüftungsleitungen zu beenden, hat der zuständige Normenausschuss ein eindeutiges Zeichen gesetzt. Die nachstehende Formulierung (Normzitat) ist eindeutig und wird die Lüftungsrohrabdeckungen aus Entwässerungsanlagen verbannen: „Endrohre von Lüftungsleitungen über Dach sind nach oben offen mindestens mit dem Querschnitt der Lüftungsleitung auszuführen. Abdeckungen dürfen nicht eingesetzt werden.“

 

Regenwasseranlagen

Bei sehr großen privaten Grundstücken mit eigener Infrastruktur waren Planer häufig mit der Frage konfrontiert, ob die Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage nach den DIN- oder DWA-Regelwerken zu erfolgen hat. In der novellierten Fassung ist nunmehr eine Abgrenzung vorgesehen, um für Planer die nötige Planungssicherheit herzustellen. So sollen für Grundstücke mit einer abflusswirksamen Fläche bis ca. 60 ha oder mit Fließzeiten von etwa 15 min bis zum Anschlusspunkt an ein Gewässer oder den öffentlichen Abwasserkanal die Bemessungsregelungen nach DIN 1986-100 gelten. Für größere Grundstücke mit längeren Fließzeiten kann alternativ die Bemessung nach den DWA-Regelwerken DWA-A 117 und DWA-A 118 erfolgen.

Zudem wurden die zur Bestimmung des Regenwasserabflusses benötigten Abflussbeiwerte C nach neueren Erkenntnissen aktualisiert und präzisiert. Die bislang in DIN 1986-100: 2008-05 geführten C-Werte sind Spitzenabflussbeiwerte, die jedoch nicht als solche gekennzeichnet waren. Zukünftig wird der wirksamen Abflussfläche A ein Spitzenabflussbeiwert CS und ein mittlerer Abflussbeiwert Cm zugeordnet. Der Spitzenabflussbeiwert CS gilt für die Berechnung der abflusswirksamen Fläche zur Bemessung der Dachentwässerung und der Grundleitungen. Der mittlere Abflussbeiwert Cm wird für die Volumenbestimmung von Regenwasser-Rückhalteräumen verwendet. Cm gibt für eine bestimmte Fläche das Verhältnis zwischen Gesamtabflussmenge und Gesamtniederschlagsmenge während des gesamten Abflussvorgangs an und liegt in der Regel unter CS.

Anhang A – Regenspenden in Deutschland

Die in Anhang A, Tabelle A.1, genannten Regenreihen für ausgewählte Städte in Deutschland wurden um eine Dekade gemäß KOSTRA-DWD 2010 fortgeschrieben. Tabelle A.1 wurde zudem um die Städte Solingen und Wuppertal ergänzt.

Anmerkung: In der Ausgabe DIN 1986-100: 2016-07 wurde versehentlich eine fehlerhafte Tabelle A.1 aufgenommen. Mit der Fassung DIN 1986-100: 2016-12 wurde dieser Fehler korrigiert.

 

Änderung A2

Die Änderung A2 stellt eine Besonderheit dar und wurde im Gegensatz zur Änderung A1 nicht in die Kapitel der Norm eingearbeitet. Die Änderung A2 wurde im normativen Anhang C formuliert und stellt eine Ausnahmeregelung bei Regenwasseranlagen dar. Die Änderung A2 ist aufgrund des bevorstehenden Inkrafttretens der neuen Bundesanlagenverordnung AwSV – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erforderlich geworden. Die zukünftige AwSV vereinheitlicht die bestehenden Landesverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben der §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes. Nach heutigem Kenntnisstand ist mit der Einführung im 1. Quartal 2017 zu rechnen.

Auslöser zur Änderung A2 ist § 19 (4) AwSV. Zitat: „Das Niederschlagswasser von Flächen, auf denen Kühlaggregate von Kälteanlagen mit Ethylen- oder Propylenglycol im Freien aufgestellt werden, ist in einen Schmutz- oder Mischwasserkanal einzuleiten.“

Mit dieser Forderung soll sichergestellt werden, dass im Leckagefall eines Kühlaggregats kein verunreinigtes Niederschlagswasser ungeklärt einem Vorfluter zugeführt wird. Da es unter anderem aus Kapazitätsgrenzen bestehender Kanalanlagen nicht ohne Weiteres möglich ist, den gesamten Regenwasserabfluss von Dächern mit darauf aufgestellten Kühlaggregaten einem Schmutzwasserkanal zuzuführen, wurde im Anhang C folgende Ausnahmeregelung formuliert:

 

Begrenzte Einleitung von Regenwasser in eine Schmutzwasserfallleitung

Im Grundsatz gilt, dass Niederschlagswasser nicht in Schmutzwasserfallleitungen eingeleitet werden darf. Jedoch formuliert DIN EN 12056-3: 2001-01 in Kap. 6.4 für kleine Dachflächen eine Ausnahme, die zur Problemlösung angewendet wurde. Danach ist es möglich, einen max. Regenwasserabfluss von ≤ 1,0 l/s einer Schmutzwasserfallleitung ≥ DN 100 zuzuführen. Für kleinere Kühlaggregate bietet sich nun die Lösung nach Bild 5.

Die Begrenzung auf den max. zulässigen Regenwasserabfluss der Auffangfläche von Qr,a < 1,0 l/s gilt als erfüllt, wenn die Auffangfläche ≤ 10 m² beträgt und die seitliche Aufkantung der Auffangfläche 35 mm nicht übersteigt. Der zur Dimensionierung der Schmutzwasserfallleitung erforderliche Schmutzwasserabfluss QWW bestimmt sich dann nach Formel 1.

QWW Schmutzwasserabfluss [l/s]

K Abflusskennzahl

∑DU Summe der Anschlusswerte

Qr,a Regenwasserabfluss [l/s] der Auffangfläche

 

Getrennte Ableitung verschiedener Abwasserarten

Wenn der potentiell verunreinigte Regenwasserabfluss von Auffangflächen 1 l/s übersteigt, muss dieser separat abgeleitet werden, wobei abweichend von der üblichen Regelung für die Bemessung die Berechnungsregenspende r(5,2) anzusetzen ist. Alle, den Berechnungsregen r(5,2) übersteigende Regenereignisse müssen über die Entwässerungsanlage der übrigen Dachfläche abgeleitet werden (Bild 6).

Durch konstruktive Maßnahmen (Wasserscheiden, Anheben der Auffangfläche) muss zudem sichergestellt werden, dass kein Niederschlagswasser der übrigen Dachfläche über die Abläufe der Auffangflächen in die Schmutzwasserleitungen eingeleitet werden kann (Bild 7).

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