Das aktuelle Baurechtsurteil

Korrekte Fristsetzung für Bauhandwerkersicherung

Für Bauunternehmer, die eine Sicherheit gem. § 650 f BGB verlangen, stellt sich häufig die Frage, wie lang die dafür zu setzende Frist bemessen sein muss. Bei einer zu kurzen Frist könnten zu früh eingeleitete weitergehende Schritte wie eine Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam sein.

Zum Fall

Ein Architekt und ein Projektentwickler (AG) schließen am 18. Oktober 2019 einen Architektenvertrag. Der Architekt verlangt mit Schreiben vom 26. März 2020, welches dem AG am selben Tag per E-Mail zugeht, eine „Bauhandwerker-Sicherheit“ bis zum 2. April 2020. Mit Schreiben vom 31. März 2020 weist der Auftraggeber die gesetzte Frist als unangemessen kurz zurück und bittet unter Hinweis auf „die aktuelle Corona-Situation und die bevorstehenden Osterfeiertage“ um Verlängerung bis zum 17. April 2020. Daraufhin verlängert der Architekt mit E-Mail vom 31. März 2020 die Frist bis zum 7. April 2020 (Dienstag vor Ostern).

Der AG stellt innerhalb dieser Frist keine Sicherheit, und der Architekt kündigt den Vertrag aus wichtigem Grund – zu Recht, wie das Kammergericht Berlin befand (KG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2021 – 27 W 1054/20).

 

Zur Entscheidung

Das Kammergericht Berlin begründet seine Entscheidung damit, dass zumindest die gewährte Fristverlängerung bis zum 7. April 2020 „angemessen“ im Sinne des § 650 f BGB gewesen sei.

Eine Frist zur Stellung einer Sicherheit gem. § 650 f BGB sei angemessen, wenn sie so bemessen sei, dass dem Besteller die Beschaffung der Sicherheit ohne schuldhaftes Zögern möglich sei. Das war hier der Fall. Eine Bitte des Bestellers um Fristverlängerung unter Hinweis auf die Corona-Situation und die bevorstehenden Osterfeiertage sei unbeachtlich, wenn sich der Besteller auf pauschale Aussagen beschränke, ohne darzulegen, welche konkreten Auswirkungen die Corona-Situation auf seine Hausbank und damit auf die Beibringung der Sicherheit hat.

Daher erscheine die Verlängerung nur bis zum 7. April 2020 nicht als unangemessen kurz, zumal die dem AG insgesamt bewilligte Frist damit zwölf Tage betrug. Dies gelte umso mehr, als das Schreiben vom 31. März 2020 nicht einmal zu erkennen gab, dass der AG bis dahin bereits Anstrengungen zur Beibringung der Sicherheit eingeleitet hatte.

 

Praxishinweis

Für Unternehmer ist es von Bedeutung, die angemessene Frist zur Stellung einer Sicherheit gem. § 650 f BGB zutreffend zu bestimmen. Zwar löst auch hier eine zu kurze Frist automatisch eine angemessene Frist aus.

Wenn man aber wegen der ausbleibenden Sicherheit eine Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen will, dann muss man schon sehr sicher sein, dass die im Gesetz genannte „angemessene Frist“ bei Ausspruch der Kündigung schon abgelaufen ist. Nach vielen Gerichtsentscheidungen ist in der Regel eine Frist von sieben bis zehn Tagen notwendig. Mit 14 Tagen sollte man in den meisten Fällen alles richtig machen.


Autorin: Rechtsanwältin Saskia Hiersche

Info

Schlünder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Mit 19 Rechtsanwälten, davon sechs Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht, berät und vertritt die Sozietät Mandanten aus verschiedenen Branchen auf allen wichtigen Rechtsgebieten bundesweit. Die Sozietät hat sich auf das Bau- und Architektenrecht spezialisiert und vertritt Architekten und Ingenieure, ausführende Unternehmen und Bauherren in allen Fragen dieses Rechtsgebiets.

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