Planvertrag wegen Schwarzarbeit nichtig
Architekt soll Rechnungen später erstellenSchwarzarbeit am Bau kann auch für Ingenieure und Architekten Folgen haben. So ist etwa ein Werkvertrag – also auch ein Architekten- und Ingenieurvertrag – unwirksam, wenn dieser Regelungen beinhaltet, die dazu dienen, dass die steuerpflichtige Vertragspartei ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, § 1 Abs. 2 Nr. 21 SchwarzArbG.
Dazu folgendes Urteil des OLG Düsseldorf vom 27. November 2020, Aktenzeichen: 22 U 73/20.
1. Erbringt ein Architekt planerische Leistungen für einen Um- und Neubau, ist er verpflichtet innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
2. Stellt der Architekt keine Rechnung aus oder vereinbaren die Parteien einen Aufschub der Rechnungstellung, ist der Architektenvertrag nichtig, so dass dem Architekten kein Anspruch auf Honorar zusteht.
3. Sprechen mehrere Indizien für Schwarzarbeit, genügt es nicht, wenn eine oder beide Parteien die Vereinbarung von...
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