Arbeitsschutzkontrollgesetz schießt über das Ziel hinaus

Während der Covid-19-Pandemie traten die Missstände in der Fleischindustrie derart offenkundig zu Tage, dass niemand länger die Augen davor verschließen konnte. Die Bundesregierung sah sich im Zugzwang und legte innerhalb kürzester Zeit den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)“ vor. Von dessen Regelungen sind auch die Unternehmen der Technischen Gebäudeausrüstung zum Teil unmittelbar betroffen.

Grundsätzlich ist das mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz ver-
folgte Ziel der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsschutzkontrolle zu begrüßen. Der Gesetzentwurf schießt jedoch über das Ziel hinaus, indem er, ohne dass es hierfür eine Notwendigkeit gäbe, in Teilen auch für die Baubranche Anwendung finden soll.

Die Baubranche hat gerade in Zeiten der Covid-19-Pandemie ihre Fähigkeit und Bereitschaft unter Beweis gestellt, die Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einzuhalten. Es besteht deshalb keine Veranlassung, sie – quasi per Rundumschlag – in die Regelungen einzubeziehen.

 

Werkverträge nicht verbieten

Vor einem generellen Verbot von Werkverträgen, die für das gesamte Wirtschaftsleben in Deutschland prägend und essentiell sind, sei nachhaltig gewarnt. Notwendig ist aber ein entschiedenes Vorgehen gegen deren Missbrauch. Die dafür notwendigen Verbote und Kontrollinstrumente sind für die Baubranche jedoch in Form von Gesetzen, Verordnungen und tarifvertraglichen Regelungen ausreichend vorhanden – eine Doppelregulierung gilt es unbedingt zu vermeiden. Lediglich hinsichtlich der konsequenten Durchsetzung und gegebenenfalls Sanktionierung von Zuwiderhandlungen gegen bestehende Regelungen besteht Handlungsbedarf. Dafür sind aber keine neuen gesetzlichen Regelungen nötig, sondern intensivere und nachhaltigere Kontrollen und Sanktionen.

Insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl von allgemeinverbindlichen, tarifvertraglichen Regelungen, u.a. zu den Arbeitsbedingungen, zur Unterbringung, den Fahrtkosten und dem Bau-Mindestlohn, der auch für ausländische Nachunternehmer und deren Beschäftigte gilt, hätten zusätzliche gesetzliche Regelungen nicht nur keinen Mehrwert, sondern im Gegenteil: Sie wären kontraproduktiv, da sie die bestehenden Regelungen schwächen und einen hohen, zusätzlichen Bürokratieaufwand verursachen würden.

Das „Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)“ darf nicht das Baugewerbe einbeziehen, sondern nur für die Branchen Geltung entfalten, die durch ihre zum Teil menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen den Anlass dafür gegeben haben. 

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