Die HOAI kippt – und jetzt?

Aktuelles aus dem Baurecht

Am 4. Juli 2019 hat der EuGH den Rechtsstreit der Kommission mit der Bundesrepublik Deutschland dahin entschieden, dass die Bundesrepublik verpflichtet ist, die verbindlichen Mindest- und Höchstpreise in der HOAI unverzüglich aufzuheben. Das wird im Planungsbereich Konsequenzen haben. Sie werden in den nächsten Wochen und Monaten dazu vieles hören. Ein kleiner Kompass hier exklusiv vorab in der tab, damit Sie später nicht alles glauben (müssen), was Sie hören.

1. Die Zukunft

Das Urteil bedeutet, dass in den noch regulierten Bereichen die Preise freizugeben sind. Mindest- und Höchstsätze dürfte es in Kürze nicht mehr geben. Die Geltung eines Honorarsatzes für den Fall, dass die Parteien bei Auftragserteilung nichts anderes (schriftlich) vereinbaren, wäre weiterhin zulässig. Wie das künftig aussieht, ist letztlich eine Frage der Politik.

2. Die Vergangenheit

Interessant ist natürlich die Frage, wie sich das Urteil auf bestehende Vorgänge und Verträge auswirkt. Hier kann man aus dem komplizierten Zusammenspiel zwischen Europarecht und nationalem Recht nur Prognosen wagen. Manche davon sind ziemlich sicher, andere wackelig. Eine kleine Auswahl anbei:

Die HOAI als Vertragsgrundlage vereinbart? Kein Problem, denn die Vertragsfreiheit erlaubt es, das Honorar auf beliebige Weise zu bestimmen. Auch zukünftig ist dies kein Problem, wenn die Vertragsparteien es wollen.

Ohne konkrete Honorarabsprache die Mindestsätze verlangen? Sehr wahrscheinlich möglich, denn das Verbot des EuGH bezieht sich nicht darauf, einen Honorarstandard vorzugeben, von dem nur schriftlich abgewichen werden kann. Das Erfordernis eines schriftlichen Vertrages alleine ist kein Hindernis im Sinne der EU-Richtlinie.

Ärger mit der Architektenkammer wegen Mindestsatzunterschreitung? Wahrscheinlich vorbei! Denn gegenüber staatlichen Stellen – und dazu gehört im weiteren Sinne auch eine Architektenkammer – kann man sich darauf berufen, dass die Richtlinie schon seit 2011 die Abschaffung der Mindestsätze erfordert hätte.

Trotz einer schriftlichen niedrigeren Pauschalvereinbarung später die höheren Mindestsätze nachfordern? Völlig offen, da hört man unterschiedliche Meinungen. Meine eigene: Gegenüber dem Staat (öffentliche Auftraggeber) muss das allemal gehen, da dieser die HOAI bis zum Schluss verteidigt hat und sich so lange dann selbst auch daran binden lassen muss. Aber auch für Vereinbarungen mit privaten Auftraggebern vertrete ich aus europarechtlichen Gründen die Auffassung, dass die Mindest- und Höchstsätze als bislang geltendes Recht ungeachtet der fehlenden Umsetzung der Richtlinie bis zum Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 anwendbar bleiben. Näheres gerne auf Nachfrage.

Schlünder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

 

Mit 19 Rechtsanwälten, davon fünf Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht, berät und vertritt die Sozietät Mandanten aus verschiedenen Branchen auf allen wichtigen Rechtsgebieten bundesweit. Die Sozietät hat sich auf das Bau- und Architektenrecht spezialisiert und vertritt Architekten und Ingenieure, ausführende Unternehmen und Bauherren in allen Fragen dieses Rechtsgebiets.

www.schluender.info

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