Zwang zur Errichtung von Ladepunkten

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) ist am 25. März 2021 in Kraft getreten. Es legt Vorschriften für die Ladeinfrastruktur der Elektromobilität an zu errichtenden und bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, gemischt genutzten Gebäuden und im Quartier fest. Der folgende Beitrag zeigt die Vorgaben für Nichtwohngebäude auf.

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)1 setzt einige der Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD, Energy Performance of Buildings Direktive) in der Änderungsfassung von 20182 um. Laut „Klimaschutzprogramm 2030“ zur Förderung des Umstiegs auf Elektrofahrzeuge sollen bis 2030 insgesamt 7 bis 10 Mio. Elektrofahrzeuge in Deutschland zugelassen werden. Für den flächendeckenden Einsatz von Elektrofahrzeugen wird eine ausreichende Ladeinfrastruktur dringend benötigt.

Wo greift das GEIG bei Nichtwohngebäuden?
* abhängig von der Nutzung des Gebäudes als Wohn- oder Nichtwohngebäude
Bild: BTGA

Wo greift das GEIG bei Nichtwohngebäuden?
* abhängig von der Nutzung des Gebäudes als Wohn- oder Nichtwohngebäude
Bild: BTGA

Ziel des Gesetzes ist es, die Nutzung von Elektrofahrzeugen durch den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich voranzubringen. Eigentümer und Bauherren von Gebäuden und Parkplätzen werden verpflichtet, neue Spezifikationen für die Leitungs- und Ladeinfrastruktur zu erfüllen. Werden die Vorgaben des GEIG nicht eingehalten, muss mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro gerechnet werden.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)3 sind gemäß „Arbeitsprogramm Bessere Rechtsetzung 2014“ vom GEIG befreit, da es für sie zu einer übermäßigen Belastung durch Kosten und Bürokratie führen würde. Ebenso sind öffentliche Gebäude vom Gesetz ausgeschlossen, weil deren Infrastruktur über den „Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe“4 geregelt ist.

Im Folgenden werden einige Begriffe im Zusammenhang mit dem Gesetz erläutert:

Stellplatz entspricht einem „an das Gebäude angrenzenden Stellplatz“, der überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des betroffenen Gebäudes genutzt wird. Der Stellplatz muss in direktem physischem oder technischem Zusammenhang mit dem Gebäude oder mit einem Teil des Gebäudes stehen.
Leitungsinfrastruktur umfasst die Leitungsführung (Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen) und die baulichen Anlagen, beispielsweise der erforderliche Raum für Zählerplätze, eingebaute intelligente Messsysteme für das Lademanagement und die notwendigen Schutzelemente. Bei der verwendeten Leitungsführung müssen die geltenden elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften und die anerkannten Regeln der Technik berücksichtigt werden.
Ladeinfrastruktur umfasst die gesamten elektrotechnischen Verbindungen, die Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (MSR) und die Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind.
Ein Ladepunkt bzw. eine Ladesäule kann zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufladen. Eine Ladestation besteht aus einem oder mehreren Ladepunkten.

Bei der Errichtung von Ladepunkten verweist das GEIG auf die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Errichtung und den Betrieb von Ladepunkten nach § 3 Ladesäulenverordnung (LSV). Außerdem gilt die Mitteilungspflicht nach § 19 Absatz 2 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).

Inhalt des GEIG

Das GEIG umfasst Wohn- und Nichtwohngebäude, gemischt genutzte Gebäude und Quartiere. Die untere Begrenzung der Anzahl der Stellplätze unterscheidet sich nach den genannten Gebäudekategorien. Aus der Kategorie „Nichtwohngebäude (NWG)“ werden die Gebäude „Neubau“ und „bestehende Gebäude“ berücksichtigt. Bei gemischt genutzten Gebäuden wird die Anforderung für die vorherrschende Nutzungsart des Gebäudes (entweder Wohn- oder Nichtwohngebäude) angewendet. Bild 1 gibt einen Überblick über die Unterteilung der Nichtwohngebäude.

Wird ein Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen neu errichtet, muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur zur Elektromobilität ausgerüstet sein und mindestens einen Ladepunkt aufweisen. Für die Kategorie der bestehenden Gebäude gibt es eine spezielle Vorschrift, die greift, wenn an Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen größere Renovierungen durchgeführt werden: Mindestens jeder fünfte Stellplatz soll dann mit der Leitungsinfrastruktur zur Elektromobilität versehen werden und muss mindestens einen Ladepunkt vorhalten. Eine „größere Renovierung“ ist eine Renovierung, bei der mehr als 25 % der Gebäudehülle renoviert werden.

Ab 1. Januar 2025 gilt die allgemeine Verpflichtung, dass jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten ist. Für diese Kategorie ist die Mindestanzahl von Ladepunkten und Stellplätzen bereits in der EPBD festgelegt. Für gemischt genutzte Gebäude gelten die Vorschriften gemäß der Hauptnutzung des Gebäudes.

Die Anforderungen des GEIG an die Leitungsinfrastruktur und die Ladepunkte sind in Tabelle 1 aufgeführt – in Abhängigkeit von Neubau oder Bestand und der Anzahl der an das Gebäude angeschlossenen Stellplätze.

Der neue EPBD-Entwurf vom 15. Dezember 2021 bringt einige Anpassungen hinsichtlich der Untergrenze der Anzahl der Stellplätze, auch die Arten von Ladestationen werden thematisiert, beispielswiese intelligentes und bidirektionales Laden. Daher ist eine zukünftige Anpassung des GEIG zu erwarten.

Sonderfall

Ein Eigentümer von mehr als einem NWG kann die Pflicht zur Bereitstellung der Ladeinfrastruktur auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder in mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. Außerdem müssen die Anforderungen des Gesetzes für bestehende Gebäude nicht erfüllt werden, wenn die Kosten der Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten.

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1 Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG), Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 11 (2021) vom 24.03.2021 2 Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und Rates 3 Laut Definition der EU-Kommission (2003/361/EG) vom 6. Mai 2003 haben KMU nicht mehr als 249 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro 4 Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014
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