Volumenströme für die Raumluft – Teil 2

Kommentar zur Auslegung nach DIN 1946-6:2019

Im Beitrag wird gezeigt, dass die Auslegung der Volumenströme nach der Neuausgabe der DIN 1946-6 [1] nicht garantiert, dass eine einwandfreie Raumluftqualität in allen Räumen unter üblichen Nutzungsbedingungen vorhanden ist. Und es werden die Konsequenzen aufgezeigt, die sich daraus ergeben, dass die Norm von einer wohnungsweisen Auslegung mit einem Raumluftverbund aller beheizten Räume ausgeht. Ein weiterer wichtiger gesundheitlicher Aspekt in diesem Beitrag ist die Möglichkeit, dass sich eine zu geringe relative Raumluftfeuchte durch die Lüftung einstellen kann, worauf die Norm nur unzureichend eingeht. Dies wird hier behandelt.

Feuchte

Die relative Raumluftfeuchte sollte 30 bis 40 % nicht unterschreiten und die Oberflächenfeuchte 80 % zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung nicht übersteigen. Trockene Raumluft fördert Haut-, Augen- und Halsreizungen [13], erhöht das Infektionsrisiko der Atmungsorgane, bewirkt statische Aufladungen und mehr Staubaufwirbelungen [14, 15, 16, 17, 18]. Aus gesundheitlicher Sicht kommt der Feuchte im Raum ein höhe­rer Stellenwert zu als der CO2-Konzentration. Das muss bei der Auslegung der Volumenströme und bei der Regelung berücksichtigt werden.

In der DIN 1946-6 wird im Abschnitt 8.4 auf...

Feuchte

Die relative Raumluftfeuchte sollte 30 bis 40 % nicht unterschreiten und die Oberflächenfeuchte 80 % zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung nicht übersteigen. Trockene Raumluft fördert Haut-, Augen- und Halsreizungen [13], erhöht das Infektionsrisiko der Atmungsorgane, bewirkt statische Aufladungen und mehr Staubaufwirbelungen [14, 15, 16, 17, 18]. Aus gesundheitlicher Sicht kommt der Feuchte im Raum ein höhe­rer Stellenwert zu als der CO2-Konzentration. Das muss bei der Auslegung der Volumenströme und bei der Regelung berücksichtigt werden.

In der DIN 1946-6 wird im Abschnitt 8.4 auf eine zu trockene Raumluft eingegangen. Darin heißt es, dass eine Reduzierung des Volumenstroms auf reduzierte Lüftung bei Unterschreiten von 30 % relative Raumluftfeuchte vorgenommen werden kann. Im Abschnitt zuvor sollte bei zu trockener Raumluft auf Nennlüftung geschaltet werden. Bei dieser Kann-/Sollte-Regelung steht der Erhalt einer gewissen Hygiene (Gerüche) über dem Gesundheitsschutz.

Im gleichen Abschnitt wird für den Betrieb der ventilatorgestützten Lüftungsanlage verlangt, dass sie nicht unter die Lüftungsstufe „Lüftung zum Feuchteschutz“ fahren darf. Dies gilt auch bei mehrtägiger Abwesenheit, obwohl man für diese Situation ein Lüftungskonzept bei reduzierten Feuchtelasten erstellen könnte [19].

Die einzelnen Räume werden nicht dauerhaft durch Feuchte belastet. Wird der Raum von den Personen verlassen, sinkt die relative Raumluftfeuchte und die Desorption setzt ein. Die reale Benutzung eines Raumes führt zu einer Schwankung des Feuchteverlaufs und die Absorption sowie Desorption zu einer Dämpfung. Das haben schon zahlreiche Veröffentlichungen durch Darstellung des Zeitverlaufs der relativen Raumluftfeuchte bei konstanter Temperatur gezeigt. In Zeiten der Nichtbenutzung des Raumes verringert sich der notwendige Außenluftvolumenstrom, da damit auch ein Absinken der Raumluftfeuchte verbunden ist. Ein Raumluftfeuchtefühler könnte das Absinken feststellen und die Regeleinrichtung würde den Volumenstrom schon vor Erreichen der 30 %-Grenze reduzieren bzw. auf 0 m³/h herunterfahren. Evtl. wird dann diese Grenze gar nicht erst erreicht. Bei der freien Lüftung, z.B. über mechanische Fensteröffnungen oder selbsttätig regelnde ALD, wird auch nicht verlangt, dass sie immer etwas geöffnet sein müssen.

Wenn der Raum dagegen nicht verlassen wird, die Feuchtelast also bestehen bleibt, so könnte der CO2-Gehalt über die Ergebnisse in den Tabellen 3 und 4 weiter ansteigen und die manuelle Fensteröffnung wird immer wahrscheinlicher bzw. notwendiger.

Die stationäre Annahme in der Norm, dass die Feuchtespeicherung nicht berücksichtigt werden muss, führt zu relativen Luftfeuchten in den drei Beispielen (siehe tab 3/2019; S. 72 ff.) von bis zu 100 %. In einigen Fällen ist die Luft bei der ventilatorgestützten Lüftung allerdings zu trocken. Eine Feuchtespeicherfähigkeit ist mindestens in der Raumluft selbst vorhanden. Nach Kohonen et. al. [20] kann man für die Feuchtespeicherung in normal verputzten Bauteilen die 10-fache Größe des Raumluftvolumens ansetzen. In Tabelle 7 sind daher die Ergebnisse für beide Fälle der Feuchtespeicherfähigkeit angegeben.

Zu hohe Feuchtewerte sind bei Berücksichtigung der Feuchte­speicherung in Raumluft und Bauteile nicht zu erwarten. Dafür sind aber in einigen Räumen zu niedrige Werte vorhanden. Das zeigt, dass bei der Auslegung raumweise zwischen CO2-Gehalt und relativer Feuchte optimiert werden muss.

Für das Beispiel 2 Raum Wohnen ist in den Bildern 3 und 4 der Verlauf der relativen Raumluftfeuchte bei konstanter Innentemperatur und Außenklimabedingung für verschiedene Feuchte­spei­cher­effekte (rote und blaue Linie) und im eingeschwungenen Zustand eines Tages dargestellt. Der Raum wird nur von 19:00 bis 23:00 Uhr genutzt. In diesem Zeitraum geht die Lüftung auf Auslegungsvolumenstrom nach Tabelle 4. In Zeiten der Nichtbenutzung liegt nur eine Feuchtelast von 12 g/h vor und die Lüftung wird geregelt bzw. begrenzt (siehe Tabelle 8). Die hellbraun gestrichelte Linie stellt die kritische relative Raumluftfeuchte dar, die gemäß Schimmelpilzkriterium nach [6] max. zwölf Stunden am Tag überschritten werden darf. Die grün gestrichelte Linie für eine relative Luftfeuchte von 35 % sollte nicht unterschritten werden, um die Austrocknung der Schleimhäute zu vermeiden. Zwischen diesen beiden gestrichelten Linien sollte sich die relative Raumluftfeuchte befinden, damit die Lüftung beide gesundheitlichen Aspekte berücksichtigt.

Es zeigt sich, dass es sehr nachteilig für die relative Raumluftfeuchte ist, wenn bei geringen Feuchtelasten, z.B. durch Abwesenheit von Personen, die Lüftung weiter auf einem Niveau läuft, welches für Volllast (hier Lüftung zum Feuchteschutz) vorgesehen ist. In Bild 3 ist die Raumluft ganztägig zu trocken. In Bild 4 liegt dagegen die relative Raumluftfeuchte ganztägig über 30 %. Für den Fall „Sorption in Bauteilen und Raumluft“ beträgt die relative Raumluftfeuchte nahezu konstant 35 %.

 

Resümee für die Feuchte

Die Berechnungen zeigen, dass mit zunehmender Feuchte­speicherfähigkeit der Bauteile im Raum und kleinen Belegungszeiten die relative Raumluftfeuchte zu gering sein kann. Das liegt daran, dass die Feuchteproduktion nicht nur von der Raumluft absorbiert wird, sondern auch von den Bauteilen. Da das auch für die Lüftung zum Feuchteschutz zutrifft (s. Ergebnisse für die freie Lüftung), müsste ein geregeltes Herunterfahren bis zum automatischen Abschalten der Lüftungsanlage zulässig sein.

Das setzt voraus, dass die Regelung des Volumenstroms raumweise nach der Feuchte erfolgt. Bei Anlagen, die per Überströmung aus anderen Räumen nur in eine Richtung lüften, ist durch den Mischvorgang keine sichere Erfassung der relativen Raumluftfeuchte aus den einzelnen angeschlossenen Räumen möglich. Z.B. könnte bei Abluftanlagen ein Raum zu trocken sein, andere aber eine normale Feuchte aufweisen. Der Feuchtefühler im Abluftkanal im Bad kann aus dem Mischluftzustand nicht die notwendige Information entnehmen. Das ist der Grund, warum Abluftanlagen und Zu-/Abluftanlagen mit Überströmung nicht unter die Lüftung zum Feuchteschutz fahren dürfen. Eine zu trockene Luft in den Räumen ist damit vorprogrammiert. Außerdem hat die unnötige, dauerhafte Lüftung energetische Nachteile. Hier haben die dezentralen Geräte mit Volumenstromregelung einen klaren Vorteil. Werden diese Geräte als Pendellüftung betrieben, so detektieren sie zwar auch nur einen Mischluftzustand, können diesen aber so direkt beeinflussen, als wäre es ein großer Raum. Diese Geräte würden auch automatisch durchlaufen, wenn eine Feuchtelast dauerhaft vorhanden ist. Für die DIN 1946-6 bedeutet dies, dass für Geräte mit raumweiser Feuchteregelung eine Ausnahmeregelung vorliegen müsste, was jedoch vom Normenausschuss abgelehnt wurde.

 

Resümee für Hygiene und Feuchte

Aus Vorstehendem ist zu entnehmen, dass bei der Auslegung der Volumenströme ein Kompromiss zwischen Hygiene und der sich einstellenden relativen Raumluftfeuchte zu finden ist. Dabei sind zwei Auslegungsvarianten denkbar:

A) Der Volumenstrom wird nur für die Lüftung zum Feuchte­schutz ausgelegt. Eine zuträgliche Hygiene muss der Nutzer durch manuelles Fens­ter­lüften selber herstellen.

B) Der Volumenstrom wird raumweise für eine CO2-Konzentration von ca. 1.000 ppm ausgelegt. Es muss rechnerisch kontrolliert werden, ob die relative Raumluftfeuchte größer 30 bis 40 % ist. Wenn nicht, sind weitere technische Maßnahmen vorzusehen.

Die ÖNORM H 6038 legt für den Fall B) aus und gibt ein Kriterium zur Vermeidung von zu trockener Raumluft an. Als zulässige Gegenmaßnahmen gelten der Einsatz der Feuchte­rückgewinnung (Enthalpietauscher), der Bedarfssteuerung (CO2 oder VOC) und der Zonen- bzw. Einzelraumsteuerung. Die DIN 1946-6 führt dagegen die Problematik der zu trockenen Luft nur mäßig aus und empfiehlt im Abschnitt 8.4
nur Sollte-/Könnte-Maßnahmen zur Regelung, die zudem unklar beschrieben sind.

Infiltration

Das Konzept zur Feststellung der Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen (LtM) nach DIN 1946-6 vergleicht die Lüftung zum Feuchteschutz mit der Infiltration. Andere Gründe für eine LtM mittels ventilatorgestütztes Lüftungssystem, z.B. Außenlärm, Filterung, Wärmerückgewinnung, Schlagregen, Einbruchschutz, werden als belegbare Planungsentscheidung nicht behandelt (Beispiel: ODA-Werte).

Die Infiltration wird mit dem n50-Wert berechnet, der in der Planungsphase zu schätzen ist. Während für die Heizlast eine hohe Infiltration berechnet werden muss, um ausreichend Heizleistung zur Verfügung zu stellen, müsste für die Wohnungs­lüftung ein niedriger Wert herangezogen werden, um die lüftungstechnischen Komponenten angemessen zu dimensionieren. Nach EnEV Anlage 4 darf der n50-Wert den Grenzwert von 3,0 h–1 nicht überschreiten, aber auch nur dann, wenn mit einem Blower-Door-Test die Luftdichtheit der Gebäudehülle gemessen wird. Das bedeutet, er kann theoretisch zwischen 0 und 3,0 h–1 oder höher angenommen werden, wodurch praktisch jedes beliebige Ergebnis bezüglich der Notwendigkeit einer LtM erzielt werden kann. Eine Überschätzung bewirkt, dass die lüftungstechnischen Komponenten unterdimensioniert sind. Die Norm gibt daher keine belastbare Regel an, um den Bauten- und Feuchteschutz sicherzustellen.

Dass eine Schätzung in großer Bandbreite gerechtfertigt ist, zeigen zahlreiche Ergebnisse von Blower-Door-Messungen. Zeller et al. [21] nennen z.B. für 105 Niedrigenergie-Neubauten einen Mittelwert von n50= 2,5 h–1 mit einer Standardabweichung von 2,17 h–1. Trauernicht [22] veröffentlicht seine Ergebnisse im Internet und kommt bei Gebäuden ohne RLT-Anlagen auf einen Mittelwert von 2,1 h–1. Richter und Reichel [23] stellten fest, dass der Anteil der Innenleckagen ca. die Hälfte ausmacht.

Neuere Messergebnisse von Kaschuba-Holtgrave et al. [24] belegen mittels Schutzdruckmessung, dass innerhalb eines Mehrfamilienhauses der n50-Wert starken Schwankungen unterliegen kann (siehe Tabelle 9). Mittels Messung mit und ohne Schutzdruck ermittelten sich die internen Leckagen immer noch zu ca. 27 %.

Hinzu kommt, dass der n50-Wert abhängig vom A/V-Verhältnis (Kompaktheit) des Gebäudes ist [25], was bei den n50-Auslegungswerten der DIN 1946-6 [1, Tab. 10] von 1,0 bis 2,0 h–1 nicht zum Ausdruck kommt. Diese Auslegungswerte können, müssen aber nicht verwendet werden. Sie gelten auch nur für LtM (s. Spaltenüberschrift). D.h., für die Feststellung, ob eine LtM notwendig ist (Lüftungskonzept), gibt die Norm keine Anhaltswerte an. Im Vergleich zu den Ergebnissen in Tabelle 9 wären sie in einigen Wohnungen überschätzt und die lüftungstechnischen Komponenten zu klein dimensioniert.

Wird der n50-Wert als Zielwert vereinbart, sind im Mehr­fami­lien­haus Schutzdruckhaltungen in den umliegenden Wohnungen notwendig. Da dies sehr aufwendig und entsprechend teuer ist, wird diese Maßnahme – eventuell durch Mehrfachmessung baubegleitend – selten vorkommen. Bei den Blower-Door-Messungen muss auch sichergestellt sein, dass das richtige Luftvolumen ermittelt und bestimmte Öffnungen nach [26] präpariert werden, damit der n50-Wert für die Zwecke der Infiltrationsberechnung nur ein Maß für die Leckagen der Gebäudehülle darstellt. Die Messung erfolgt bei offenen Innentüren. Da diese im täglichen Gebrauch oft geschlossen sind, könnte durch den höheren Strömungswiderstand der Messwert nicht dem realen Betrieb entsprechen. Außerdem werden durch die Blower-Door-Messungen auch unbeheizte Räume erfasst bzw. auch Räume, die nicht gelüftet werden sollen. Der Messwert ist auch hinsichtlich der internen Leckagen kritisch zu betrachten. Das gilt auch im Sanierungsfall, wenn vor der Planung gemessen werden kann.

Die Verteilung der errechneten Infiltration für die gesamte Nutzungseinheit auf die einzelnen Räume erfolgt nach DIN 1946-6 anhand von Verhältniswerten für die Bedarfsvolumenströme und nicht nach dem Vorhandensein von Durchlässigkeiten im Raum. Das gilt sogar für kleine Öffnungen, deren Ort bekannt ist und nach Gleichung (5) der DIN 1946-6 berechnet werden kann. In innenliegenden Räumen darf die Infiltration nicht dem Abzug unterliegen, was bei der Normberechnung nicht berücksichtigt wird.

Damit der Bauherr vergleichbare Angebote erhält, wäre eine normative Festlegung der Infiltration denkbar. Die Festlegung könnte sich daran orientieren, dass im Fünftagesmittel ein Minimalwert mit großer Wahrscheinlichkeit vorhanden sein wird. Das ist auch wichtig für die ausführende Firma, die eine Gewährleistung des Bautenschutzes übernehmen muss.

Die Infiltrationsberechnung für das Lüftungskonzept erfolgt in der neuen DIN 1946-6 mit ez,Konzept-Werten. Der Zusammenhang zur alten DIN 1946-6 ist über [2, Gleichung (3)] gegeben durch

                                                                     (1)

ez,Konzept Volumenstromkoeffizient für das Lüftungskonzept

Δp   Auslegungs-Differenzdruck in Pa

Der Auslegungs-Differenzdruck bestimmt sich nicht nur aus dem Staudruck in Abhängigkeit der Windgeschwindigkeit, sondern es gehen noch eine Reihe weiterer Einflussfaktoren hierauf ein (s. [2, Abschn. 6.2]). In Tabelle 10 sind die ez,Konzept-Werte sowie deren Annahmen zum Auslegungs-Differenzdruck angegeben.

Im Vergleich mit der alten DIN 1946-6 zeigt sich anhand der Werte für ez,Konzept, dass die Infiltration für das Lüftungskonzept bei gleichem n50-Wert und Luftvolumen der Nutzungseinheit nun um 17 bis 46 % verringert ist. Die Änderungen zum Lüftungskonzept kann aus Tabelle 11 beispielhaft abgelesen werden. In dieser Tabelle ist berücksichtigt, dass sich auch die erforderlichen Gesamt-Außenluftvolumenströme nach Gleichung (8) der Norm geändert haben.

Außer bei größeren Raumhöhen sind für n50 ≤ 1,0 h–1 lüftungstechnische Maßnahmen bis auf den neuen Fall „geringe Belegung“ i.d.R. immer notwendig. Weitere Beispiele sind in [27] enthalten. Die Beispiele belegen auch die Empfindlichkeit für die Entscheidungsfindung im Bereich von n50 = 1,0 bis 2,0 h–1, was die schlechte Eignung des n50-Wertes als Schätzwert beweist.

Es könnte daher sinnvoller sein, auf die Berücksichtigung der Infiltration ganz zu verzichten oder diese anhand von definierten Bauteilfugen bzw. Öffnungen genauer zu berechnen. Der Verzicht könnte auch dadurch begründet werden, dass in der Norm mit der Infiltration gelüftet wird, deren Auftreten eher „zufällig“ ist. Eine unkontrollierte Lüftung gefährdet den Bautenschutz und die Hygiene in den einzelnen Räumen. Wegen fehlender Bedarfsregelung führt sie auch zu einem erhöhten Energieverbrauch und kann die Lüftungsautorität der ALD so herabsetzen, dass eine einwandfreie Funktion der Anlage gefährdet ist. Die Vorteile einer ventilatorgestützten Lüftungsanlage (Filterung, WRG, Regelung) können durch die Einrechnung der Infiltration in der Auslegung nur mit „anteiligen Eigenschaften“ beworben werden. Bei einer Abluftanlage wird die Infiltration um über das Fünffache erhöht (ez/ez,Konzept). Aus Sicht der TGA-Planung ist die Infiltration daher derart zu verringern, dass sie nicht mehr in der Berechnung berücksichtigt werden muss bzw. aus Sicherheitsgründen nicht eingerechnet wird.

Das entbindet den Planer jedoch nicht davon, ein Lüftungskonzept zu erstellen. Eine andere planbare Möglichkeit stellt die Anrechnung der von den Gerichten als zumutbar erachteten Fensterlüftung dar. Hierüber wird demnächst an anderer Stelle berichtet.

 

Zusammenfassung

Tabelle 7 und Gleichung (8) der DIN 1946-6 zur Auslegung der Volumenströme stellen nur ein Marketinginstrument dar, welches ohne bzw. zweifelhaften↓

physikalischen Hintergrund auskommt. Einfacher wäre es, wenn nach der DIN EN 15251 eine Personenluftrate mit dem Auftraggeber vereinbart wird.

Die DIN 1946-6 geht von einem Raumluftverbund, d.h. von offenen Innentüren in der gesamten Nutzungseinheit, aus. Sie behandelt die NE wie einen einzelnen Raum. Anschließend verteilt sie den für die NE errechneten Volumenstrom anteilmäßig auf die einzelnen Räume. Die „Einzelraumbehandlung“ erkennt man nicht nur an Tabelle 7 und Gleichung (8) der Norm, sondern auch an der Berechnung der Infiltration und an den Begrenzungen in der Betriebsweise der Lüftungsanlage.

Die Sinnhaftigkeit der Sensorik bei Anlagen mit Überströmung aus mehreren Räumen ist fragwürdig, da nur ein Mischluftzustand erfasst werden kann. Folglich gibt es nur eine Sollte-/Kann-Anforderung an die Regelung und eine Begrenzung der Volumenströme nach unten. Diese Begrenzung und/oder der Verzicht auf eine raumweise Regelung hat jedoch den Nachteil, dass ein unnötig höherer Energieverbrauch zur Erwärmung der einströmenden Luft in den unbenutzten Räumen vorhanden ist.

Offene Innentüren sind jedoch keine realistische Annahme. I.d.R. werden die Türen von Zimmern, in denen geschlafen wird, und von Bad/WC-Räumen geschlossen sein. Selbst wenn ÜLD eingebaut werden, findet bei Abluftanlagen und Zu-/Abluftanlagen kein Luftaustausch zwischen den Zulufträumen statt, welcher eine „Einzelraumbehandlung“ rechtfertigen würde. Auch bei der freien Lüftung wird der größere Strömungswiderstand der ÜLD gegenüber offenen Innentüren den bei der Norm vorausgesetzten Raumluftverbund stark einschränken. Die Tatsache, dass ÜLD eingebaut werden müssen, widerspricht schon der Annahme, dass offene Innentüren vorhanden sind. Der Vermieter kann vom Mieter auch nicht verlangen, nachts die Schlafzimmertür aus Lüftungsgründen offen zu halten (LG Bochum, Az. I-11 S 33/16).

So kann es vorkommen, dass sich mehrere Personen nur in einem Raum befinden, während die erforderliche Luftleistung in den restlichen nicht benutzen Räumen erbracht wird. Damit ergeben sich Feuchte- und hygienische Belastungen im belegten Raum, die sich nur auf ein Raumvolumen und nicht auf die gesamte NE erstrecken. Die Folge ist ein über das geplante Maß hinausgehendes Ansteigen der relativen Feuchte und des CO2-Gehaltes in dem gerade belegten Raum.

Eine nutzerunabhängige freie oder ventilatorgestützte Lüftung ist durch die Auslegungsmethodik der DIN 1946-6 nicht möglich, da ein zum Zwecke der Gesundheit erforderliche Mindestluftwechsel (EnEV, §6) nicht erreicht wird. Für eine hygienische Raumluftqualität muss auch unter Normalbelastung zusätzlich eine Fensterlüftung erfolgen. Daraus ergibt sich ein vertragsrechtliches Problem, wenn der Bauherr den Einbau einer mechanischen Lüftungsanlage beauftragt und die erwarteten Komfortbedingungen ausbleiben.

Ein Anzeichen dafür, dass eine raumweise Auslegung für den Feuchteschutz erfolgen muss ist, dass Schimmelpilzschäden selten flächendeckend in der gesamten NE auftreten, sondern in einzelnen Räumen und an bestimmten Stellen, vornehmlich in Schlafräumen.

Da die Personenluftrate nur für stationäre Verhältnisse gilt, wird die Aufnahmekapazität des für die Belastung durch Feuchte und Gerüche zur Verfügung stehenden Raumvolumens sowie die Andauer der Belastung nicht berücksichtigt. Es empfiehlt sich daher eine Auslegung anhand der projektbezogenen Personenzahl, der Belegungszeit im Raum, des Raumvolumens, der Raumlufttemperatur und des Wärmeschutzes sowie einer vereinbarten Raumluftqualität.

Weiterhin muss eine rechnerische Überprüfung bezüglich einer eventuell zu trockenen Raumluft durch zu hohe Volumenströme im Auslegungszustand erfolgen. Entsprechende Gegenmaßnahmen sind in die Planung einzubeziehen, wie z.B. in der ÖNORM H 6038. Dass dies mit vereinfachten Berechnungsverfahren, die den physikalischen Sachverhalt berücksichtigen, möglich ist, wird in diesem Beitrag gezeigt.

Dezentrale Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung und raumweiser Regelung bis auf 0 m³/h erfüllen bereits einige der genannten Anforderungen, werden aber durch die Volumenstrombegrenzung nach unten, die nur bei den meisten zentralen Geräten notwendig sind, durch Normvorschriften ausgeschlossen.

Dass bestimmte Systeme bevorzugt werden, erkennt man auch an einer Forderung, die nur für Lüftungsschächte und Einzelraumlüftungsgeräte aufgestellt ist: „Geruchsübertragungen in andere Räume derselben Nutzungseinheit sind zu vermeiden.“ Mit dieser Anforderung dürften die freie Querlüftung und die Pendellüftung nicht eingesetzt werden.

Aber auch bei den anderen Systemen ist eine Geruchsübertragung, z.B. durch Mehrfachnutzung der Luft oder durch ungünstige Druckverhältnisse, möglich. Auch der Flur unterliegt einer Geruchsübertragung. Für diese Systeme wird diese Anforderung jedoch nicht gestellt.

Werden die dezentralen Geräte als Pendellüftung in allen Zulufträumen der Nutzungseinheit betrieben, entsprechen sie eher der Annahme eines Raumluftverbundes mit offenen Innentüren, als die Systeme, welche nur eine Strömungsrichtung aus dem Zuluftraum in den Überströmraum kennen.

Für heutige Grundrisstypen mit teilweise offener Bauweise oder verbessertem Wärmeschutz liegen in der DIN 1946-6 keine Planungsempfehlungen vor.

Fazit

Die DIN 1946-6 erfüllt in mehrfacher Hinsicht nicht die Anforderungen der Grundsätze der Normungsarbeit, wie sie vom DIN selbst in der DIN 820 aufgestellt sind. Sie benachteiligt einige Lüftungssysteme und berücksichtigt nicht den Stand der Technik in der Bauweise. Besonderheiten der verschiedenen Lüftungssysteme werden bei der Ermittlung des Volumenstrombedarfs und Regelung ebenfalls nicht berücksichtigt.

Halten sich mehrere Nutzer für längere Zeit in einem Raum auf, so werden hygienische Zustände nicht erreicht. Eine nutzerunabhängige Lüftung kann somit nicht garantiert werden. Die Nutzerunabhängigkeit bezieht sich in der DIN 1946-6 ohnehin nur auf die Lüftung zum Feuchteschutz. Das ist illusorisch, da bei Auslegung nach dieser Lüftungsstufe erst recht keine hygienischen Zustände vorliegen können und auf die Fensteröffnung nicht verzichtet werden kann.

Vor allem wegen der Möglichkeit, dass durch Auslegung und Betrieb nach Norm eine gesundheitsgefährdende lüftungstechnische Maßnahme geplant wird, sollte die DIN 1946-6 nicht vertraglich vereinbart werden.

Eine Etablierung als anerkannte Regel der Technik wird sich auch bei dieser Ausgabe wohl kaum ergeben.

Literatur

 [1] DIN 1946-6:2019: Raumlufttechnik – Teil 6: Lüftung von Wohnungen – Allgemeine Anforderungen, Anforderungen an die Auslegung, Ausführung, Inbetriebnahme und Übergabe sowie Instandhaltung. Noch nicht veröffentlicht, basierend auf dem aktuellen Stand im Normenausschuss. [2] DIN 1946-6:2009-05: Raumlufttechnik – Teil 6: Lüftung von Wohnungen – Allgemeine Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung, Ausführung und Kennzeichnung, Übergabe/Übernahme (Abnahme) und Instandhaltung. [3] VDI 6022 Blatt 1:2018-01: Raumlufttechnik, Raumluftqualität Hygienean­forderungen an raumlufttechnische Anlagen und Geräte (VDI-Lüftungsregeln). [4] DIN EN 15251:2007-08: Eingangsparameter für das Raumklima zur Auslegung und Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden – Raumluftqualität, Temperatur, Licht und Akustik. [5] ÖNORM H 6038:2014-02-15: Lüftungstechnische Anlagen – Kontrollierte mechanische Be- und Entlüftung von Wohnungen mit Wärmerückgewinnung Planung, Ausführung, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung. [6] DIN SPEC 4108-8:2019: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden –Teil 8: Vermeidung von Schimmelwachstum in Wohngebäuden [7] DIN 4108-2:2013-02: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz. Berlin: Beuth Verlag. [8] Nadler, N.: Pauschal oder projektbezogen? Bedarfsorientierte Volumenströme für die Wohnungslüftung. Teil 1: tab 12/2017, S. 25–29, Teil 2: tab 1/2018, S. 28–31, Bauverlag BV GmbH. [9] Gesundheitliche Bewertung von Kohlendioxid in der Innenraumluft. Mitteilungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheits­behörden. Bundesgesundheitsbl. – Gesundheitsforsch. – Gesundheitsschutz 2008 51:1358–1369 DOI 10.1007/s00103-008-0707-2. Springer Medizin Verlag 2008.[10] EwWalt-Forschungsprojekt. Kurzbeschreibung in: https://www.recknagel-online.de/aktuell/forschung-entwicklung/19-10-2018-hohe-lueftungseffizienz-dezentraler-wohnraumlueftung-belegt/ vom 19. Oktober 2018.[11] Kostenloses Softwaretool MindLW zur Berechnung des Mindestluftwechsels für die Hygienelüftung unter www.cse-nadler.de.[12] Meyer, C; Kaiser, J.; Oppermann, J; Wimmer, A.: Zentrale Wohnungslüftung – eine unfertige Technologie? TAB 9/2003, S. 1–4.[13] Reuter, T.: Referenzbericht: Befeuchtete Raumluft in Büroräumen. cci Branchenticker vom 28. November 2018.[14] FGK Status-Report 8_2: Fragen und Antworten zur Raumluftfeuchte. Fachverband Gebäude-Klima e.V. I Nr.: 139 06/2016.[15] Hugentobler, W.: Wüstenklima im Büro. Gesundheitliche Folgen zu trockener Raumluft-Teil 1. GEB 01/2017, S. 34–36, Gentner Verlag.[16] Hugentobler, W.: Grippe-Alarm! Draußen zu kalt? Nein, drinnen zu trocken. Gesundheitliche Folgen zu trockener Raumluft-Teil 2. GEB 04/2017, S. 48–51, Gentner Verlag.[17] Grupp, R.: Wohnungslüftung und Regelung der Raumluftfeuchte. cci Forum, 6. Februar 2017.

[18] Kirmayr, T.: High Tech Membranen zur energiesparenden und hygienischen Raumluftbefeuchtung. IBP-Bericht EER 014/2017/953. Forschungsinitiative ZukunftBau F 3073, Fraunhofer IRB Verlag 2018.[19] Nadler, N.: Fragestellung zum Feuchteschutz. Ist eine Dauerlüftung notwendig? tab 11/2017, S. 34–39, Bauverlag BV GmbH.[20] Kohonen, R.; Katajisto, K.; Heimonen, I.; Marjamäki, P.: A zone model for air room energy balance. Technical Research Center of Finnland, VTT, Espoo, 1989. Dokument des IEA-Annex 17 (AN17-891017-03).[21] Zeller, J.; Dorschky, S.; Borsch-Laaks, R.; Feist, W.: Luftdichtigkeit von Gebäuden, Hrsg.: IWU, Darmstadt 1995.[22] Trauernicht, H.: Statistik über Blower-Door-Messergebnisse 1998–2004. http://www.luftdicht.de/statistik.htm[23] Richter, W.; Reichel, D.: Luftdichtigkeit von industriell errichteten Wohngebäuden in den neuen Bundesländern. Bauforschungsergebnisse des BRBS, Fraunhofer IRB Verlag 1998.[24] Kaschuba-Holtgrave, A.; Rohr, A.; Rolfsmeier, S.; Solcher, O.: Einzel- und Schutzdruckmessungen an Mehrfamilienhäusern – Messergebnisse. 10. Internationales Buildair-Symposium am 31.03.–01.04.2017, Hannover, energie + umwelt zentrum.[25] Heinz, E.: Wohnungslüftung – frei und ventilatorgestützt. 3. Auflage, Beuth Verlag GmbH 2016.[26] FLiB Checkliste für Verfahren B. Auszug aus Beiblatt zur DIN EN 13829. Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V. 4/Mai 2015.[27] www.cse-nadler.de\LtMWandel.pdf

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