Hinweise zur Energetischen Inspektion nach GEG erarbeitet

Am 1. November 2020 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Darin wurden gegenüber Paragraph 12 der Energieeinsparverordnung (EnEV) abweichende Regelungen formuliert, wie die Energetische Inspektion von Klimaanlagen durchzuführen ist. Das betrifft zum einen die Einteilung der Energetischen Inspektion in zwei Klassen – von 12 kW bis 70 kW thermischer Leistung für den Kältebedarf und größer 70 kW thermische Leistung für den Kältebedarf. Zum anderen wurde eine Ausnahme­regelung von der Energetischen Inspektion neu aufgenommen, die bei vorhandenen Automationssystemen für diese Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann. 

Das zuständige Gremium des Deutschen Instituts für Normung (DIN) hat ein ergänzendes „Beiblatt 1“ zur Inspektionsnorm DIN SPEC 15240 mit dem Titel „Ener­getische Bewertung von Gebäuden – Lüftung von Gebäuden – Energetische Inspektion von Klimaanlagen; Beiblatt 1: Hinweise zur Inspektion nach Gebäudeenergiegesetz GEG 2020“ erarbeitet, um die geänderten Anforderungen normativ abzubilden. Auf den zehn Seiten des Beiblatts sind Hinweise zur technischen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen aus den Paragraphen 74 (3) und 75 des GEG zu finden. Die Federführung für die Erarbeitung des Beiblatts lag beim BTGA.
Der Inhalt des Beiblatts wird im Zuge der bereits laufenden Überarbeitung der Norm DIN SPEC 15240 in das Hauptblatt eingepflegt. Außerdem sollen dort Vereinfachungen der Inspektionsdurchführung und weitere Anforderungen behandelt werden, die in der Europä-i­schen Gebäudeeffizienzricht­linie (EPBD) enthalten sind.
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