Einbau einer Wärmepumpe

Klage trotz mangelhafter Werkleistung abgewiesen

Als im Jahre 1991 ein Wohngebäude errichtet und mit einer Heizung ausgestattet wurde, wurde das Heizungssystem mit zwei Erdwärmesonden (Sondenleistung 90 m) ausgestattet. Hinzu kam eine Wärmpumpenanlage, die nicht hinreichend funktionierte.

Der Grundstückseigentümer beabsichtigte dann im Jahre 2007, unter Verwendung der vorhandenen Sonden, erneut eine Wärmepumpe zu integrieren und wandte sich deshalb an einen Fachunternehmer, der an den Sonden eine Prüfung vornahm. Dieser gab ein Angebot über die Lieferung und Installation einer Pumpe ab. Danach wurde ein Werkvertrag auf der Grundlage des Angebots abgeschlossen; der vereinbarte Werklohn betrug 14.800 €.

Daraus ergaben sich später Probleme, so dass der Auftraggeber (AG) die Rückzahlung des Werklohns Zug um Zug gegen Herausgabe der Wärmepumpe forderte. Es kam zum Prozess. Aus dem Sachverständigengutachten er­gab sich, dass die Werkleistung mangelhaft war. Dafür kam es darauf an, ob der Auftragnehmer (AN) für den Mangel des Werkes verantwortlich war. Dafür war wesentlich, ob der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber verletzt hatte. Nach dem Werkvertragsrecht ist eine Werkleistung von Sachmängeln frei, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dafür ist von Bedeutung, was genau die Parteien vereinbart hatten. Welche Beschaffenheit eines Werkes die Parteien vereinbart hatten, ergab sich aus der Auslegung des Werkvertrags.

Von diesen Grundsätzen ausgehend war die vom AN gelieferte und installierte Wärmepumpe für die Heizungsanlage mangelfrei. Auch wenn ausdrücklich die Beschaffenheit des Werkes im Einzelnen nicht vereinbart worden war, insbesondere die Funktionsteile – wie Sonden – nicht aufgeführt waren, mit denen die Wärmepumpe für eine Heizungsanlage für Erdwärme zusammenwirken sollte, eignete sich das Werk nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Aufgrund des Sachverständigengutachtens stand aber fest, dass die vom AN installierte Wärmepumpe mangelfrei war. Eine Wärmeleistung erfolgte aufgrund der defekten Sonden nicht.

Trotzdem hatte der AN für die nach Abnahme festgestellte mangelnde Funktionsfähigkeit der Sonden nicht einzustehen. Es stand nicht fest, dass der Unternehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht gegenüber dem AG verletzt hatte. Der Unternehmer ist dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des AG zurückzuführen ist, und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat, was er beweisen muss. Wesentlich ist: Die verschuldensunabhängige Mängelhaftung kann nur durch einen Sach- oder Rechtsmangel des vom Unternehmer hergestellten Werkes begründet werden. Eindeutig heißt es in § 4 VOB/B, dass der AN trotz eines Mangels einer Leistung nicht haftet, wenn er die ihm obliegende Mitteilung gemacht hat. Der AG war verpflichtet gewesen, erkennbar auf die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage – für die Erwärmung durch Erdwärme – beeinträchtigende Mängel hinzuweisen. Es stand fest, dass die Sonden bei Abnahme funktionsfähig gewesen waren. Dies bedeutete umgekehrt, dass eine etwaige Verletzung einer Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers gegenüber dem AG nicht feststand. Deshalb wurde die Klage des AG gegen den Fachunternehmer durch das Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 25. Mai. 2011 – 13 U 83/10 – abgewiesen.

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