Ein Urteil mit Signalwirkung?

Wirtschaftlichkeit von Energiesparmaßnahmen

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 28. Januar 2015 – 7 C 52/14 – muss ein Mieter keine Energiesparmaßnahmen dulden, die ihm nach zehn Jahren noch keine Kosteneinsparungen bringen. Auch wenn das Urteil aus juristischer Sicht noch kein besonderes Gewicht haben mag, könnte man es durchaus als Signal dafür verstehen, die Wirtschaftlichkeit von Energiesparmaßnahmen stärker in den Blick zu nehmen.

Im konkreten Fall wäre die Umlage rechnerisch erst nach ca. 20 Jahren niedriger als die eingesparte Heizenergie gewesen. In diesem Fall könne von einer modernisierenden Instandsetzung nicht mehr die Rede sein. Bei den nicht von den Mietern zu dul­den­den Modernisierungsmaßnahmen handelte es sich um die Dämmung der Fassade sowie um den Austausch der Fenster.

Der Anlagentausch im Heizungskeller sowie geringinvestive Maß­nahmen im Bereich der Gebäude- und Raumautomation zeigen sich üblicherweise als deutlich wirtschaftlichere Alternativen.

Man sollte das Urteil nicht zu sehr strapazieren, aber die Einstellung des Gerichts zeigt zumindest, dass man bei Effi­zienzmaßnahmen auf die Wirt­schaft­lichkeit in einem ange­mes­se­nen Zeitraum achten sollte.

Hier kann das mit Stichtag 26. September 2015 geltende „Energielabel für Heizungen“ ein weiteres Argument für den Anlagentausch sein. Durch die in der ErP-Richtlinie hinterleg­ten Mindestanforderungen für Wärmeerzeuger, Warmwasserbe­reiter und -speicher sowie Verbundanlagen ist die Effizienz der Anlagen leicht ersichtlich. Mit diesem Mehr an Transparenz gibt es noch mehr Argumente, Energiesparmaßnahmen auf wirtschaftliche Weise durchzuführen.

Energiesparmaßnahmen sollten sich als wirtschaftlich erweisen, um die Akzeptanz an sich zu erhöhen.
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