Besser geht immer

Aber ist dies auch geschuldet?

Beratungspflichten können sich als Nebenpflichten aus einem Vertrag ergeben; eines besonderen Beratungsvertrages bedarf es dazu nicht. Ist ein Auftragnehmer im Rahmen dieser Nebenpflichten gehalten, auf eine Optimierung des vereinbarten Leistungssolls hinzuwirken? Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat diese Frage in einem Fall verneint (OLG Karlsruhe, 10. Mai 2017, 14 U 108/15). Diese Entscheidung hatte nun vor dem Bundesgerichtshof Bestand (BGH, Beschluss 21. November 2018, VII ZR 116/17).

Zum Fall

Der Kläger betreibt ein Heizungs- und Sanitärtechnikunternehmen. Er war von Seiten des Beklagten mit der Errichtung einer thermischen Solaranlage und deren Anschluss an die Heizungsanlage beauftragt. Der Beklagte wollte aus Eigenmitteln nur einen bestimmten Betrag aufwenden und im Übrigen Fördermittel erhalten. Deshalb erstellte der Kläger eine Simulationsberechnung, nach der die zu errichtende Solaranlage in der Lage war, eine bestimmte jährliche Energieabgabe zu erwirtschaften; diese Simulationsberechnung wurde dem Antrag des Beklagten auf Innovationsförderung beigefügt. Nachdem der Förderantrag positiv beschieden worden war, lieferte und installierte der Kläger die Solaranlage und verband sie mit der bestehenden Heizungsanlage. Die Anlage ging in Betrieb. Angrenzende Bäume führten zu einer Verschattung der Anlage in den Morgenstunden. Einen eigenen Pufferspeicher sah der Kläger nicht vor, obschon dieser ohne wesentliche Mehrkosten zu einer Optimierung der Anlage beigetragen hätte.

Der Beklagte verweigerte die Bezahlung der vereinbarten Vergütung, weil die Anlage nicht die Erträge erwirtschaftete, die in der Simulationsberechnung berechnet worden wären. Ferner war der Beklagte der Ansicht, dass der Kläger ihn in Bezug auf die Möglichkeit der Optimierung hätte beraten müssen. Der Kläger verteidigte sich, die Anlage erbrächte genau die Leistung, die von ihr systemimmanent zu erwarten gewesen wäre. Den Umstand, dass die Anlage nicht die Erträge erzielte, die in den Prognoserechnungen ausgewiesen worden wären, begründete keinen Mangel, da diese Erträge nicht bindend vereinbart worden wären. Eine Aufklärungspflicht und deren Verletzung sah der Kläger nicht.

 

Zur Entscheidung

Das Oberlandesgericht hat dem klagenden Fachunternehmer Recht gegeben. Der beklagte Auftraggeber musste zahlen. Zunächst hat das Oberlandesgericht gemeint, dass die dem Förderantrag beigefügte theoretische Simulationsberechnung nicht Vertragsgegenstand geworden sei. Eine Beschaffenheitsvereinbarung vermochte der Beklagte nicht zu beweisen. Zwar sei die Leistung der Anlage hinter der Simulationsberechnung zurückgeblieben, sie schaffe aber – und dies hat ein Sachverständigengutachten bestätigt – eine den gewöhnlichen Erwartungen entsprechende Energieeinsparung; deshalb hat das Gericht einen Mangel verneint.

Auch dem Vorwurf, der Kläger habe den Beklagten in Bezug auf die Verschattung durch Bäume und die Möglichkeit einer Anlagenoptimierung nicht ordnungsgemäß beraten, erteilte das Gericht eine Absage; zwar bestehe bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien unterschiedliche Interessen verfolgen, grundsätzlich die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die geeignet seien, den Vertragszweck zu vereiteln, oder die für den Vertragspartner erkennbar von wichtiger Bedeutung seien; dies gelte umso mehr, als ein weniger fachkundiger Auftragnehmer auf das größere Fachwissen des Unternehmers angewiesen sei; diese Pflicht bestehe auch dann, wenn kein eigenständiger Beratungsvertrag abgeschlossen worden sei; sie könne sich auch als Nebenpflicht aus dem Vertrag ergeben.

Im Ergebnis konnte das Gericht aber eine Verletzung einer solchen Aufklärungspflicht nicht feststellen. Insbesondere sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass die Anlage unter gewissen Voraussetzungen in der Lage sei, mehr als das gewöhnliche Leistungssoll zu erbringen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn ein spezielles Leistungssoll vereinbart worden sei; wenn die Anlage das erreicht, was man gewöhnlich von solchen Anlagen erwarten könne, bestehe auch keine darüber hinausgehende Beratungs- oder Aufklärungspflicht.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt zweierlei: Zum einen, wie wichtig es ist, das Leistungssoll vertraglich klar und so konkret wie möglich zu definieren und die Auslegung dessen, was die Vertragsparteien wirklich gewollt haben, möglichst nicht den Juristen zu überlassen. Die Entscheidung zeigt zum anderen, dass derjenige, der eine dem Umfang nach eingeschränkte Leistung in Auftrag gibt, nicht unter Hinweis auf Nebenpflichten doch noch die Erbringung nicht geschuldeter Leistungen erreichen kann. Hinweise zu Leistungsoptimierungen sind dann nicht geschuldet, wenn die erreichbare (gewöhnliche) Leistung dem Vertragszweck gerecht wird. Aber Vorsicht: Maßgeblich ist stets der Einzelfall. So hat das Oberlandesgericht Hamm in einem anderen Fall die Beratung zu einer selbständigen Hauptpflicht des Unternehmers „erstarken“ lassen, wenn der Unternehmer den Besteller eines Blockheizkraftwerks zum Vertragsschluss durch konkrete Aussagen zur Amortisation der Investition und deren Wirtschaftlichkeit – etwa in Form einer konkreten Wirtschaftlichkeitsberechnung – veranlasst; die Beratungspflicht wird dann verletzt, wenn die Angaben zur Wirtschaftlichkeit nicht stimmen (vgl. Oberlandesgericht Hamm, 19. Dezember 2017, 21 U 112/116).

Info

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Mit 19 Rechtsanwälten, davon fünf Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht, berät und vertritt die Sozietät Mandanten aus verschiedenen Branchen auf allen wichtigen Rechtsgebieten bundesweit. Die Sozietät hat sich auf das Bau- und Architektenrecht spezialisiert und vertritt Architekten und Ingenieure, ausführende Unternehmen und Bauherren in allen Fragen dieses Rechtsgebiets.

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