Das aktuelle Baurechtsurteil
Wie weit gehen die Pflichten bei Wartungsarbeiten?Werden Mängel oder Schäden bei Wartungsarbeiten nicht erkannt, stellt sich die Frage, ob der Auftragnehmer dafür haftet. Bedeutung hat dabei die Abgrenzung von Wartung und Inspektion. Warten heißt nicht Inspizieren – das ist jedenfalls Ergebnis einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin, mit der die Grenzen der Wartungspflicht aufgezeigt werden.
Zum Fall
Es geht um Klimageräte. Aufgrund sauerstoffhaltigen Kühlwassers korrodierten die Kühlregister und deren Rohrverbindungen. Es gab Leckagen. Klimageräte und Rohre mussten ausgetauscht werden. Zwischen Auftraggeber und Unternehmer bestand ein Vertrag über die Wartung dieser Klimageräte. Der Auftraggeber verlangte vom Unternehmer wegen der Schäden Ersatz in Höhe von rd. 140.000 € und behauptete dazu, dass der Unternehmer den zugrundeliegenden Mangel hätte bei sachgerechter Wartung erkennen können. Dazu machte er geltend, dass der Unternehmer bei der Wartung eine Revision der...
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