Neue Regel zum Mutterschutz

Gefährdungsbeurteilung richtig durchführen

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Unternehmen aller Branchen und Größen mit mind. einem Beschäftigten müssen sie durchführen. Gefährdungsbeurteilungen müssen aktualisiert werden, u. a. wenn neue Vorschriften in Kraft treten. Die neue Regel des Ausschusses für Mutterschutz konkretisiert die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG. Ziel ist, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, dies gilt v. a. auch für besonders schutzbedürftige Personen wie Schwangere sowie Stillende und damit auch für Ungeborene und Säuglinge. Werden sie bei der Gefährdungsbeurteilung von Anfang an berücksichtigt, sparen Unternehmen Zeit und Geld und arbeiten rechtssicher.

Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) ist Teil der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG. Das MuSchG unterscheidet anlassunabhängige und anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit, nach neuer Mutterschutzregel als Stufe 1 bzw. Stufe 2 bezeichnet: Nach § 10 MuSchG muss der Arbeitgeber „für jede Tätigkeit die Gefährdungen (Art, Ausmaß, Dauer) beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann.“

Je nach Ergebnis der...

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