Neue Regel zum Mutterschutz

Gefährdungsbeurteilung richtig durchführen

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Unternehmen aller Branchen und Größen mit mind. einem Beschäftigten müssen sie durchführen. Gefährdungsbeurteilungen müssen aktualisiert werden, u. a. wenn neue Vorschriften in Kraft treten. Die neue Regel des Ausschusses für Mutterschutz konkretisiert die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG. Ziel ist, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, dies gilt v. a. auch für besonders schutzbedürftige Personen wie Schwangere sowie Stillende und damit auch für Ungeborene und Säuglinge. Werden sie bei der Gefährdungsbeurteilung von Anfang an berücksichtigt, sparen Unternehmen Zeit und Geld und arbeiten rechtssicher.

Software kann beim Dokumentieren der Gefährdungsbeurteilung unterstützen.
Bild: QUMsult

Software kann beim Dokumentieren der Gefährdungsbeurteilung unterstützen.
Bild: QUMsult
Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) ist Teil der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG. Das MuSchG unterscheidet anlassunabhängige und anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit, nach neuer Mutterschutzregel als Stufe 1 bzw. Stufe 2 bezeichnet: Nach § 10 MuSchG muss der Arbeitgeber „für jede Tätigkeit die Gefährdungen (Art, Ausmaß, Dauer) beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann.“

Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber ermitteln, ob voraussichtlich keine Schutzmaßnahmen erforderlich werden, Arbeitsbedingungen umgestaltet werden müssen oder die Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht fortgesetzt werden kann. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist auch hier die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend und sinnvoll. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob Frauen im Unternehmen beschäftigt werden. D.h. auch Organisationen, in denen ausschließlich Männer tätig sind, sind betroffen (Stufe 1 nach § 10 Abs. 1 MuSchG).

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) entwickelt dazu Materialien für die Praxis, sie sollen Unternehmen die Arbeit erleichtern. Im August 2023 wurde nun die erste Regel zu Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht: AfMu-Regel (MuSchR) 10.2.23 „Gefährdungsbeurteilung“.

Bei Einhalten bzw. Beachten bereits geltender sowie kommender Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Anforderungen des MuSchG erfüllt sind (Vermutungswirkung).

Nach § 14 MuSchG muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren, geforderte Inhalte sind – zusätzlich zu Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und festgelegten Maßnahmen – ein Termin oder Angebot eines Gesprächs mit der betroffenen Frau über Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen. Und die Beschäftigten müssen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den Bedarf an Schutzmaßnahmen informiert werden.

Eine ausführlichere Version des Artikels inkl. Praxistipps gibt es auf der tab-Website unter dem Link www.t1p.de/tab-11-23-mutterschutz.

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