Kommentar

Gebäudeenergiegesetz – Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude

Zwei Jahre ist es nunmehr her, dass sich das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ (GEG) bereits in den Abstimmungsgremien befand und aus parteitaktischen Gründen wegen der Bundestagswahl im Jahr 2017 „auf Eis gelegt“ wurde. Zwei Jahre hat es nun bedurft, diese Gesetzesnovelle wiederzubeleben – zwei Jahre, in denen inzwischen junge Menschen regelmäßig auf die Straße gehen und für mehr Klimaschutz demonstrieren.

Das GEG soll das „Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden“ (Energieeinsparungsgesetz – EnEG), die „Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden“ (Energieeinsparverordnung – EnEV) und das „Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich“ (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) zusammenführen, übersichtlicher gestalten und vereinfachen. Zumindest von der Benennung her scheint dieses Ziel erreicht zu sein. Es bleibt abzuwarten, ob das auch für den Inhalt des GEG zutreffen wird.

 

Auf den Inhalt kommt es an

Je vielfältiger die Sonder- und Ausnahmeregelungen gestaltet werden, desto besser werden individuelle Belange berücksichtigt. Das Gesetz wird dadurch aber auch immer komplizierter. Verbände und öffentliche Organisationen werden an der Gestaltung des Gesetzes beteiligt. Damit wird ein Höchstmaß an Vielfältigkeit des zu regelnden Bereiches erfasst. Das gemeinsame Ziel, das langfristige Allgemeinwohl, darf dabei aber nicht aus dem Fokus geraten.

Das Gebäudeenergiegesetz bietet der amtierenden Bundesregierung die Chance, ihren zukünftigen Wählern zu zeigen, dass sie ihre Ängste und Erwartungen ernst nimmt und für eine nachhaltige Umsetzung eintritt. Nur die regenerative Energie kann wiederkehrend verwendet werden. Bis alle energiebenötigenden Bereiche mit ausreichender regenerativer Energie versorgt werden können, muss die zurzeit zur Verfügung stehende Energie so effizient wie möglich eingesetzt werden. Starre Regelungen sind da wenig zielführend, beispielsweise Anschlusszwang oder pauschale Verbote von Verbrennungstechnologien bzw. von Brennstoffen.

 

Gesetze einhalten und durchsetzen

Es ist anzuerkennen, dass in § 52 des vorliegenden Referentenentwurfs des GEG die öffentliche Hand zur Vorbildfunktion bei der grundlegenden Renovierung von öffentlichen Nichtwohngebäuden verpflichtet ist. Ein Teil des Wärme- und Kältebedarfs ist demnach durch Erneuerbare Energien zu decken oder es sind Ersatzmaßnahmen zu treffen. Allerdings wird diese Verpflichtung durch die im Weiteren getroffenen Voraussetzungsbedingungen und Ausnahmen zur bloßen Phrase. Die öffentliche Hand wird so aus der Verpflichtung herausgenommen, die der Gesetzgeber seinen Bürgern auferlegt. Wenn solche Hintertüren geöffnet werden, dann wird sich niemand an dieses Gesetz halten wollen.

Deutschland und die EU sind Wirtschaftsstandorte. Ist es deshalb abwegig, straf- oder bußgeldbewehrte Regelungen auch wirtschaftlich zu betrachten? Unser wirtschaftliches Verhalten wird geregelt durch Durchführungsverordnungen, Bußgeldvorschriften und Bußgeldkataloge bis hin zur Haftandrohung. Wenn ein Gesetz nicht auf seine Einhaltung überprüft wird, kann es auch gestrichen werden. Es wird dann offenbar nicht benötigt und wir können Bürokratie abbauen.

Es bleibt also abzuwarten, ob es unserer Bundesregierung, unseren Bundestagsabgeordneten und den Bundesländern wichtig ist, ein nachvollziehbares, nachhaltiges und in seiner Umsetzung überprüfbares Gebäudeenergiegesetz zur Schonung unseres Klimas und unserer Energiereserven zu beschließen.

Der Kommentar gibt die Meinung des Autors wieder.

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