Höhere Effizienz durch ErP-Richtlinie?
Ökodesign-Richtlinie greift ab 12 kW KälteleistungSeit 2013 gilt die Ökodesign-Richtlinie in LOT 10 für Klimageräte bis 12 kW Kälteleistung. Mit Beginn 2018 trat auch LOT 6 bzw. LOT 21 in Kraft, die alle Klimageräte bzw. Luft-/Luft-Wärmepumpen unter die Bedingungen der Ökodesign-Richtlinie stellen. Was hat sich geändert? Worauf sollten Fachplaner und Kälteanlagenbauer achten?
Vor dem Start zu LOT 1 der Ökodesign-Richtlinie, in das die meisten Wärmeerzeuger fallen, standen zahlreiche Änderungen vor der Tür. Das Aus für die Heizwerttechnik, die Pflicht zur Erstellung von Systemlabeln durch den Fachhandwerker und den Fachplaner etc. erhitzten die Gemüter der Marktbeteiligten. Auch in LOT 10, das zu Beginn 2013 klare Maßstäbe für die Energieeffizienz von Klimageräten bis zu 12 kW Kälteleistung setzte, war einiges zu beachten. Davon, dass zum 1. Januar 2018 sowohl LOT 6 als auch LOT 21 für alle Klimageräte und Luft-/Luft-Wärmepumpen über 12 kW Kälteleistung in Kraft...
Vor dem Start zu LOT 1 der Ökodesign-Richtlinie, in das die meisten Wärmeerzeuger fallen, standen zahlreiche Änderungen vor der Tür. Das Aus für die Heizwerttechnik, die Pflicht zur Erstellung von Systemlabeln durch den Fachhandwerker und den Fachplaner etc. erhitzten die Gemüter der Marktbeteiligten. Auch in LOT 10, das zu Beginn 2013 klare Maßstäbe für die Energieeffizienz von Klimageräten bis zu 12 kW Kälteleistung setzte, war einiges zu beachten. Davon, dass zum 1. Januar 2018 sowohl LOT 6 als auch LOT 21 für alle Klimageräte und Luft-/Luft-Wärmepumpen über 12 kW Kälteleistung in Kraft getreten sind, hat die Branche dagegen kaum Notiz genommen. Gewöhnungseffekt? Desinteresse? Nicht relevant für den Praxisalltag?
Weit gefehlt – denn auch in LOT 6 und LOT 21 gelten die strengen Maximen der Ökodesign-Richtlinie wie in anderen LOTs: Geräte, die den Mindestanforderungen in punkto Effizienz nicht genügen, dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Und so hat sich der Markt u.a. für VRF-Technologie in den letzten Monaten weiter in Richtung einer noch höheren Effizienz der Geräte entwickelt.
Was regelt die ErP-Richtlinie in LOT 6 und LOT 21?
Mit der ErP-Richtlinie (Energy related Products) soll eine ressourcenschonende, energieeffiziente Produktgestaltung durch geeignete politische Instrumente unterstützt werden. Die Rahmenrichtlinie legt dabei fest, welche Produktgruppen betroffen sein können und welche Rahmenbedingungen gelten. Energieverbrauchsrelevante Produkte werden einbezogen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: jährliches Verkaufsvolumen in der EU von mindestens 200.000 Stück, erhebliche Umweltauswirkungen des Produktes und deutliches Potential für eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit zu vertretbaren Kosten.
Mit der EU-Verordnung 2281/2016 werden seit dem 1. Januar 2018 auch ErP-Anforderungen an Klimageräte und Luft-/Luft-Wärmepumpen gestellt, die mehr als 12 kW Kälteleistung haben. Luft-/Wasser-Wärmepumpen fallen nach wie vor unter LOT 1 der Ökodesign-Richtlinie. Dabei regelt LOT 6 den Bereich Kühlung und LOT 21 Luftheizungsprodukte. Kann ein Produkt heizen und kühlen, fällt es unter die Forderungen beider LOTs, die aufgrund dessen angeglichen worden sind.
„Unsere Luft-/Luft-Wärmepumpen sowohl der ,Mr. Slim‘- als auch der ,City Multi‘-Serien können in der Regel sowohl kühlen als auch heizen. Deswegen müssen sie sowohl LOT 6 als auch LOT 21 erfüllen“, so Michael Lechte, Leiter Produktmarketing bei Mitsubishi Electric, Living Environment Systems. Hersteller müssen dann sowohl für den Heiz- als auch den Kühlbetrieb separate Produktdatenblätter erstellen, die eine Konformität mit den Regeln der Ökodesign-Richtlinie in LOT 6 bzw. LOT 21 belegen.
Alle Geräte, die unter LOT 6 bzw. LOT 21 fallen, und die Mindestanforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Die Anforderungen beziehen sich dabei sowohl auf Mindesteffizienzvorgaben als auch eine Dokumentationspflicht seitens der Hersteller.
Welche Unterschiede gelten zur ErP-Richtlinie für Klimageräte bis 12 kW Kühlleistung?
Der plakativste, weil schnell sichtbare, Unterschied besteht bei Produkten, die unter die ErP-Richtlinie fallen, in der Pflicht zur Bewertung und Auszeichnung der betroffenen Geräte mit einem Energieeffizienzlabel und die Einteilung in Energieeffizienzklassen. Ist dies in LOT 10 bei „Klein-Klimageräten“ noch vorgeschrieben, entfällt diese Pflicht in LOT 6 und LOT 21. Dementsprechend entfällt für Kälteanlagenbauer und Fachplaner auch die, in z.B. in LOT 1, bei Wärmepumpen oder anderen Wärmeerzeugern obligatorische Pflicht zur Berechnung und Ausstellung von Systemlabeln. Auch Anforderungen an die Energieeffizienzkennzeichnung in Verkaufsunterlagen sind dementsprechend nicht erforderlich. Der Grund dafür ist relativ einfach und schnell nachvollziehbar: „Bei den relevanten Leistungen geht man davon aus, dass diese Anlagen ausschließlich durch Profis geplant und installiert werden“, so Michael Lechte weiter. „Deswegen sind in LOT 6 und LOT 21 der Ökodesign-Richtlinie auch keine eigenen Vorschriften zur Schallentwicklung aufgestellt worden.“
Das heißt: Auch in punkto Schallemissionen geht man laut Ökodesign-Richtlinie davon aus, dass Profis wissen, wann welche Schallemissionen entstehen und zulässig sind bzw. wo Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Das Anforderungskriterium der Mindesteffizienz in LOT 10 sind klar SCOP und SEER. Demgegenüber sind in LOT 6 und LOT 21 die saisonale Effizienz in Form des Jahresnutzungsgrades in Prozent maßgeblich.
Wie berechnet sich der Jahresnutzungsgrad?
SEER und SCOP sind zwar nicht das direkte Kriterium für die Energieeffizienz in LOT 6 und LOT 21. Dennoch sind sie in der Berechnung der Jahresnutzungsgrade quasi der einzige, durch den Hersteller beeinflussbare Faktor. Denn nur auf die SCOP- bzw. SEER-Werte haben Hersteller Einfluss. Die ebenfalls in der Formel enthaltenen Faktoren werden nämlich pauschal angesetzt; so CC als Maßzahl für den Primärenergiefaktor mit 2,5 und F als Berichtigungswert für die Regelung mit 3 %.
Der Jahresnutzungsgrad im Kühlbetrieb berechnet sich dementsprechend nach der Formel:
Der Jahresnutzungsgrad für den Heizbetrieb wird dagegen nach folgender Formel berechnet:
Welche Mindestanforderungen gelten für Geräte, die unter LOT 6 bzw. LOT 21 der ErP-Richtlinie fallen?
Hier muss nach Kühlung und Heizung sowie der – wie üblich bei den Vorschriften der Ökodesign-Richtlinie – bereits vorgesehenen Verschärfung der Mindestanforderungen in drei Jahren zum 1. Januar 2021 unterschieden werden. In der Kühlung ist ein Jahresnutzungsgrad von 181 % – entsprechend einem SEER von 4,6 maßgeblich, der in drei Jahren nur geringfügig auf 189 % und damit einen SEER von 4,8 steigen wird. Für die Heizung gilt ein Jahresnutzungsgrad von 133 % mit einem SCOP von 3,4 und in drei Jahren von 137 % sowie ein ebenfalls nur minimal erhöhter SCOP von 3,5.
Darüber hinaus ist es Bestandteil der Ökodesign-Richtlinie LOT 6 und LOT 21, dass die Hersteller, die Geräte in den Verkehr bringen, Produktdatenblätter auf einer öffentlichen Website zur Verfügung stellen müssen. Hierin müssen mindestens enthalten sein:
Welche Hausaufgaben mussten die Hersteller erledigen?
Bei den Produkten, die unter LOT 6 und LOT 21 fallen, handelt es sich in der Regel um Anlagentechnik, die in professionellen Anwendungen zum Einsatz kommt. Dementsprechend regeln hier oftmals die Bedingungen des Marktes, dass die Betriebskosten der Technologie eine mit entscheidende Rolle in der Ausschreibung bzw. dem Kauf spielen.
„Die namhaften Hersteller am Markt mussten hier anders als in der Heiztechnik, wo es beispielsweise um das erzwungene Aus für die Heizwerttechnik oder in einem anderen LOT um die Glühbirnen ging, sich kaum um eine Erhöhung der Effizienz ihrer Geräte kümmern“, so Michael Lechte. „Insofern musste sich keine Technologie wie in anderen LOTs erzwungenermaßen vom Markt verabschieden und einer effizienteren Platz machen.“ Auch die notwendigen Dokumente für den Heiz- und Kühlbetrieb gemäß Ökodesign-Richtlinie seien in ihren Werten bereits vorhanden gewesen.
„Und gerade dadurch war das Inkrafttreten von LOT 6 und LOT 21 auch eine der unaufgeregtesten Einführungen der Ökodesign-Richtlinie überhaupt: Es ist keine Technologie vom Markt verschwunden, so dass sich die Marktteilnehmer nicht umstellen mussten“, so Michael Lechte weiter. „Insofern war auch kein Verunsicherungspotential vorhanden.“
Gerade die Kunden der namhaften Hersteller hätten kaum etwas von der Umstellung bemerkt. „Unternehmen wie Mitsubishi Electric, die schon lange auf hohe Energieeffizienz und auch die saisonale Energieeffizienz im praxisnahen Umfeld gesetzt haben, sind die Gewinner von LOT 6 und LOT 21 der Ökodesign-Richtlinie“, so Michael Lechte weiter. „Denn wir können mit besonders hohen Effizienzwerten überzeugen, die in der Regel bereits jetzt die verschärften Bedingungen ab 2021 erfüllen.“
Was ist zu berücksichtigen?
Kälteanlagenbauer und Fachplaner sollten in punkto LOT 6 und LOT 21 vor allen Dingen wissen, dass ihre Beratungs- und Ausführungskompetenz vom europäischen Gesetzgeber deutlich gewürdigt wurde. Nämlich dadurch, dass Energieeffizienzlabel und Vorschriften hinsichtlich der Schallemissionen nicht für erforderlich gehalten worden sind. Vielmehr konnte sich die EU auf die eigentlichen Effizienzbedingungen konzentrieren.
Fachplaner und Verarbeiter müssen deswegen in LOT 6 und LOT 21 der Ökodesign-Richtlinie erfreulicherweise nur wenig beachten. Denn sie können laut Gesetz darauf vertrauen, dass die Hersteller nur noch Anlagentechnik in den Verkehr bringen, die auch den Mindesteffizienzanforderungen der Ökodesign-Richtlinie genügt. Und diese Anforderungen verschärfen sich ab dem 1. Januar 2021 nochmals.
Der Geräteaustausch in bestehenden Anlagen fällt unter den Bestandsschutz. Relevant ist nur das Datum der in Verkehr gebrachten Gerätetechnik. Dabei gilt importierte und bereits verzollte oder beim Großhandel bzw. dem Hersteller im Lager befindliche Ware als bereits in Verkehr gebracht.
Und auch Sonderfälle, wie z.B. der Anschluss eines „Mr. Slim“-Gerätes an eine Lüftungsanlage, sind klar geregelt. Laut Ökodesign-Richtlinie handelt es sich hierbei um Sonderanfertigungen, die einzeln hergestellt und erst am Aufstellungsort zusammengebaut werden. Die Regeln der Ökodesign-Richtlinie gelten hierfür nicht. Auch hier greift die grundsätzliche Bewertung des Gesetzgebers, dass derartige Arbeiten ausschließlich durch erfahrene Profis umgesetzt werden.
Eine weitere interessante Information bietet die Tatsache, dass in den Katalogen bzw. Verkaufsunterlagen keine Jahresnutzungsgrade oder SEER-/SCOP-Werte veröffentlicht werden müssen. Hierzu besteht in der Tat keine Verpflichtung durch die ErP-Richtlinie in LOT 6 und LOT 21. Vielmehr müssen – wie oben erläutert – die Hersteller Produktendatenblätter mit diesen Angaben mindestens auf einer öffentlichen Website zur Verfügung stellen.
Fazit
Fünf Jahre nachdem LOT 10 der Ökodesign-Richtlinie für Klimageräte bis zu 12 kW Kühlleistung in Kraft getreten ist, fallen seit Beginn des Jahres auch alle Klimageräte und Luft-/Luft-Wärmepumpen über dieser Leistungsgrenze unter LOT 6 bzw. LOT 21 der Vorschrift. Erfreulicherweise ändern sich die Planungs- und Ausführungsgrundlagen für Marktteilnehmer dadurch nur minimal. Auch die kommende Verschärfung von LOT 6 und LOT 21 in 2021 wird kaum zu entscheidenden Änderungen im Angebot der Hersteller führen, weil die namhaften Unternehmen bereits frühzeitig auf die hohe Effizienz ihrer Produkte, wie beispielsweise VRF-Anlagen, gesetzt hatten.
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