Änderung der BauOBln zur Schaffung von Wohnraum

Dachgeschossausbau in Berlin noch öfter genehmigungsfrei


Bild: mueller-radack.com

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Um das Ziel zur Schaffung von Wohnraum in Berlin erfüllen zu können und der Überlastung von Behörden entgegenzuwirken, hat der Berliner Senat am 26. September 2023 die Bauordnung für Berlin (BauOBln) geändert. Seit Ende des vergangenen Jahres sind demnach Dachgeschossausbauten öfter genehmigungsfrei, wenn sie außerhalb eines Bebauungsplans errichtet werden sollen. Lange Genehmigungsverfahren haben die Pläne für mehr Wohnraum bisher zurückgehalten, heißt es der Kanzlei Müller Radack Schultz.

Sven Häberer, Spezialist für Verwaltungsrecht in der Kanzlei Müller Radack Schultz, sagt: „Nach § 62 Abs. 2 Nr. 1c) BauOBln (neu) wird die ‚Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB‘, also außerhalb von Gebieten mit Bebauungsplan, nunmehr genehmigungsfrei gestellt. Voraussetzung für den Dachgeschossausbau ist dann, dass die Erschließung gesichert ist und die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb eines bzw. von zwei Monaten erklärt, dass doch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine Zurückstellung wegen der Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgt, dessen Festsetzungen der Dachgeschossausbau widersprechen würde.”

Genehmigungsfreistellung zur Entlastung der Behörden

Neben der so genannten Typengenehmigung (einer Baugenehmigung, die für bauliche Anlagen erteilt werden kann), die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, soll die Genehmigungsfreistellung für Dachgeschossausbauten und die Erleichterung von Aufstockungen um bis zu zwei Geschossen die größten Auswirkungen auf die Beschleunigung der Schaffung von Wohnraum und zur Entlastung der Behörden haben.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist etwa dafür erforderlich, um von bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Energieeinsparung oder zur Weiternutzung bestehender Gebäude abweichen zu dürfen. Die Aufstockung von bestehenden Gebäuden um bis zu zwei Geschosse soll ebenfalls attraktiver werden. In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen musste bisher die Hälfte aller Wohnungen barrierefrei sein, was zu hohen Kosten und Aufwand führen konnte. Die Änderung der BauOBln sieht nach Mitteilung der Kanzlei nun unter § 50 Abs. 1, letzter Satz, vor, dass die Verpflichtung zur Schaffung dieser Barrierefreiheit nicht erforderlich ist, der Bestand also erhalten bleiben kann, wenn in dem Altbau nachträglich ein Dachgeschossausbau oder eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse vorgenommen wird. Hier seien mitunter Kosteneinsparungen zu erwarten.

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