Gebäudewende durch differenzierte steuerliche Förderung voranbringen

Im Oktober beschloss das Bundeskabinett den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“. Der Beschluss ist im Bereich der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung die Umsetzung der Maßnahmen des Klimaschutzplans 2030. Leider sollen lediglich Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum steuerlich gefördert werden.

Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. (BTGA), der Fachverband Gebäude-Klima e.V. (FGK) und der Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e.V. (RLT-Herstellerverband) begrüßen die vorgesehenen steuerlichen Anreize und warnen davor, diese im weiteren Gesetzgebungsverfahren scheitern zu lassen. Würde die steuerliche Förderung erneut zu Fall gebracht, würde das wieder zu weiterem Abwarten seitens der Auftraggeber führen – dringend notwendige Sanierungsmaßnahmen werden erneut auf die lange Bank geschoben.

Neben der beschlossenen steuerlichen Förderung am selbstgenutzten Wohneigentum sollten aber auch Anreize für die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden entwickelt werden, damit die Gebäudewende besser vorankommt. Das Bundeskabinett hat sich aber nicht zu einer differenzierten steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung durchringen können. Diese sollte nach Gebäudeeigentümer und Gebäudenutzung unterschiedlich ausgestaltet werden: Für Wohnungseigentümer als Selbstnutzer, als Vermieter, als Kapitalanleger, für die Wohnungswirtschaft und für den Bereich der Nichtwohngebäude werden unterschiedliche Formen der steuerlichen Förderung benötigt, um passende finanzielle Anreize für Sanierungen zu schaffen. Nur mit diesen steuerlichen Förderungen zur energetischen Sanierung in Verbindung mit einer CO2-Lenkungsabgabe können die Potentiale des Wohn- und Nichtwohngebäudebereichs aktiviert und die CO2-Einspar- und Klimaschutzziele erreicht werden.

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