Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

Ladeinfrastruktur für Wohn- und Nichtwohngebäude

Am 5. März 2021 wurde das zuvor vom Bundestag beschlossene Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vom Bundesrat bestätigt. Damit werden weitere Rahmenbedingungen für die Elektromobilität und die dazu notwendige Ladeinfrastruktur in und an Wohn- und Nichtwohngebäuden vorgegeben.

Dass es höchste Zeit wird, das Thema ernst zu nehmen, zeigen aktuelle Daten des Kraftfahrzeugbundesamtes für das abgelaufene Jahr 2020. So wurden mit 194.163 Neufahrzeugen über 200 % mehr an Elektro-PKW gegenüber dem Vorjahr neu zugelassen. Dazu kommen noch weitere über 527.864 Fahrzeuge mit Hybridantrieb und damit ein Plus von 120,6 %.

Das GEIG, das für Neubauten wie umfangreich sanierte Gebäude gleichermaßen gilt, gibt Vorgaben für die Ausstattung einer Ladeinfrastruktur im und um Gebäude. Sowohl für neu zu errichtende Nichtwohngebäude als auch Wohngebäude mit mehr als sechs bzw. fünf Stellplätzen am oder innerhalb des Gebäudes ist jeder dritte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten. Bei Bestandsbauten gilt das Gesetz bei über zehn Stellplätzen. Zudem muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Dabei fand kurzfristig noch der Quartiergedanke Einfluss, so dass es sich durchaus lohnt, bei der Planung der Ladeinfrastruktur über das Gebäude hinaus zu denken.

In Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen innerhalb oder am Gebäude muss unabhängig davon bis zum 1. Januar 2025 zumindest ein Ladepunkt vorhanden sein.

Bei seinen Vorgaben geht der Gesetzgeber wohl ganz zurecht davon aus, dass die Ladetätigkeit überwiegend im Umfeld des Wohnens und/oder am Arbeitsplatz erfolgen wird.

Im Bereich der Elektrotechnik müssen demnach das Umfeld eines Gebäudes und damit die späteren Stellplätze verstärkt mit in die Planung einbezogen werden. Auch die Stellplätze innerhalb eines Gebäudes, z.B. in Tiefgaragen, sind mit einer entsprechenden Ladeinfrastruktur auszurüsten. Dementsprechend muss in die Planung eine umfangreichere elektrotechnische Ausstattung vorgesehen werden. Diese kann Auswirkungen auf ein Brandschutzkonzept haben.

Der ZVEH rät, bereits ab dem ersten Parkplatz entsprechende Ladepunkte planerisch zu berücksichtigen und auch entsprechende Leerrohre einzuziehen. Im Sinne einer vorausschauenden Planung empfiehlt es sich, diesem Rat zu folgen, um bei einer später ggfs. notwendigen Nachrüstung den Aufwand gering halten zu können.

ZVEI und ZVEH beziffern die Kostenunterschiede nach einer gemeinsamen Untersuchung wie folgt: Demnach verursacht das Einziehen eines Leerrohres Kosten von bis zu 300 €, während eine spätere Nachrüstung nach Bauabschluss bis zu 5.000 € kosten kann. Es gilt also wie gewohnt, vorausschauend zu planen und zu bauen.

Die Themen Elektromobilität und Ladeinfrastruktur im Umfeld von Gebäuden müssen gemeinsam behandelt werden.
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