Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG - EE) in Kraft getreten

Am 1. Mai 2011 traten die Bestimmungen des seit dem letzten Sommer intensiv diskutierten EAG – EE in Kraft. Das Gesetz ändert zum Teil zur Erfüllung europarechtlicher Vorgaben die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) und anderer damit im Zusammenhang stehender Gesetze.

Für Energiedienstleister sind, so der Verband für Wärmelieferung e. V. (www.energiecontracting.de), folgende Änderungen von besonderem Interesse:

EEG:

Durch eine Änderung des § 37 EEG, die erst am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, wird das so genannte „Grünstromprivileg“ auf 2,0 Cent pro kWh beschränkt. Ein Stromlieferant, bei dem mindestens 50 % der gesamten vom Unternehmen verkauften Strommenge aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, musste bisher überhaupt keine EEG-Umlage bezahlen. Er spart im Jahre 2011 also 3,53 ct/kWh. Ab 2012 muss auch er auf den gelieferten Strom EEG-Umlage zahlen, und zwar in der Höhe, in der die EEG-Umlage höher als 2,0 Cent pro kWh ist.
Unverändert ist die Situation, dass ein Energiedienstleistungsunternehmen, das Wärme und Strom in einer KWK-Anlage erzeugt, für den Strom aus der KWK-Anlage die volle EEG-Umlage in Höhe von 3,53 ct/kWh zahlen muss, wenn der Strom direkt an Letztverbraucher, also z. B. die Bewohner des Hauses, in dem die Anlage steht, verkauft wird. Zurzeit wird schon wieder eine Änderung des EEG diskutiert und der VfW versucht, in diesen Diskussionen darauf hinzuwirken, dass für Strom aus KWK-Anlagen keine EEG-Umlage mehr gezahlt werden muss.

EEWärmeG:

In § 1a und weiteren Paragrafen des Gesetzes ist nun bindend für die öffentliche Hand vorgeschrieben, dass diese in Bezug auf ihre Gebäude eine Vorbildfunktion zu erfüllen hat. Konkret bedeutet dies, dass bei einer grundlegenden Renovierung eines im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Gebäudes mindestens 15 % des Wärme- und Kältebedarfes aus erneuerbaren Energien gedeckt werden muss. Bei Nutzung von Biogas oder Biomethan muss der Anteil sich auf mindestens 25 % belaufen.

Für Energiedienstleister bedeutet das, dass viele Wärmelieferungsangebote an die öffentliche Hand zukünftig in dem genannten Umfang erneuerbare Energien einbeziehen müssen.

Weiterhin sind mehrere Änderungen aufgenommen worden, für die der VfW sich gemeinsam mit anderen Verbänden stark gemacht hatte:

Die Definition der Fernwärme ist geändert worden. Nach dem neuen § 2 Abs. 2 ist „Fernwärme oder Fernkälte die Wärme oder Kälte, die in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten durch ein Wärme- oder Kältenetz verteilt wird.“ Es gibt keine Unterscheidung zwischen Nah- und Fernwärme mehr. Immer dann, wenn ein Verteilnetz genutzt wird, liegt Fernwärme oder -kälte vor.

In § 7 Abs. 1 wird das Wort „unmittelbar“ gestrichen, was zur Folge hat, dass nicht nur in KWK-Anlagen erzeugte Wärme, die über ein Leitungsnetz ins Haus geliefert wird, sondern auch Wärme und Kälte, die im Haus betrieben werden, als zulässige Ersatzmaßnahmen für den Einsatz regenerativer Energien gilt. Sie muss weiterhin mindestens 50 % der Wärme- und Kältebedarfs decken.

In § 7 Abs. 1 Nr. 3 ist nunmehr geregelt, dass bei einem Gebäude, dass Heizung und Kühlung benötigt, eine zulässige Ersatzmaßnahme dann vorliegt, wenn mindestens 50 % des gesamten Wärme- und Kältebedarfs aus Fernwärme auf KWK-Basis gedeckt werden. Man muss die Deckung also nicht gesondert für Wärme und Kälte nachweisen, sondern kann saldieren. Eine zu geringe Deckung des Kältebedarfes aus erneuerbaren Energien kann durch eine übermäßige Deckung des Wärmebedarfes aus Fernwärme kompensiert werden.

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