Das aktuelle Baurechtsurteil

„Große Kündigungsvergütung“ ist auch bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung möglich

Streiten sich Auftraggeber und Auftragnehmer, kann man sich einvernehmlich auf eine Vertragsaufhebung einigen. Kann der Auftragnehmer in einem solchen Fall die „große Kündigungsvergütung“ verlangen, also das gesamte vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen und dem Honorar aus Ersatzaufträgen? Nach dem OLG Stuttgart schließt sich das bei einem VOB/B-Vertrag nicht aus (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2023, Az. 10 U 22/23).

Sachverhalt

Dr. Michael Kappelhoff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Schlünder Rechtsanwälte.
Bild: Kappelhoff

Dr. Michael Kappelhoff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Schlünder Rechtsanwälte.
Bild: Kappelhoff
Ein Dachdeckerbetrieb soll für die beklagte Stadt Dachdeckerarbeiten ausführen. Hierzu wird ein VOB-Vertrag mit Ausführungsfristen geschlossen. Es kommt zu Verzögerungen und Unterbrechungen. Die beklagte Stadt fordert den Dachdeckerbetrieb unter Androhung einer Kündigung auf, die Arbeiten wieder aufzunehmen. Der Dachdeckerbetrieb reagiert darauf mit einer Behinderungsanzeige, weil die Stadt über Ausführungsdetails noch nicht entschieden habe. Kurze Zeit später fordert die Auftraggeberseite den Dachdeckerbetrieb im Anschluss an ein gemeinsames Gespräch dazu auf, „nach derzeitigem Leistungsstand abzurechnen“. Der Dachdeckerbetrieb erstellt eine erste Schlussrechnung über die erbrachten Leistungen. Anschließend erstellt das Unternehmen eine weitere Schlussrechnung, die auch eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen bei freier Kündigung beinhaltet. Auf Nachfrage bestätigt die beklagte Stadt schriftlich, dass dem Dachdeckerbetrieb ein Anspruch wie bei einer freien Kündigung zustehe (§ 8 Abs. 1 VOB/B). Das Landgericht weist die Klage vollumfänglich ab.

Entscheidung des OLG Stuttgart

Das Oberlandesgericht Stuttgart verweist in der Berufung darauf, dass hier die VOB-Bestimmungen überprüft werden können, weil die „zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV)“ von der VOB/B abweichen. Für eine Kontrolle der einzelnen VOB-Bestimmungen reiche es aus, wenn die Parteien irgendeine vertragliche Abweichung von der VOB/B vereinbart hätten. Die auftraggebende Stadt könne sich daher nicht darauf berufen, dass das klagende Unternehmen die Schlusszahlung auf die erste Schlussrechnung vorbehaltlos hingenommen habe (§ 16 Abs. 3 VOB/B). Zudem hätten sich die Parteien hier einvernehmlich darauf geeinigt, dass die „große Kündigungsvergütung“ geltend gemacht werden könne. Die beklagte Stadt habe mit ihrer Aufforderung, nach derzeitigem Leistungsstand abzurechnen, die Kündigung erklärt. Sie habe zudem bestätigt, dass die Abrechnung entsprechend einer freien Kündigung (§ 8 Abs. 1 VOB/B) erfolgen könne. Wäre dies nicht vertraglich vereinbart worden, hätte man das Ergebnis auch über eine Auslegung anhand der Umstände ermitteln können: Der klagende Dachdeckerbetrieb sei hier dem Wunsch des Auftraggebers auf Vertragsaufhebung nachgekommen, obwohl die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorgelegen haben und die Situation daher einer freien Kündigung des Auftraggebers entsprach.

Praxishinweis

Das Oberlandesgericht spricht zwei wichtige Aspekte an: Das Gericht weist nicht nur auf den Umstand hin, dass die VOB/B rechtlich sehr „zerbrechlich“ ist – sie enthält eine Vielzahl von Bestimmungen, die schon bei irgendeiner Abweichung von der VOB/B (hier durch die vereinbarten ZTV) rechtlich überprüft werden können. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zeigt auch die Gefahr für den Auftraggeber, bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung in der Kostenfalle zu landen: Wenn die Aufhebungsvereinbarung keine Regelung zu dem abzurechnenden Honorar beinhaltet und dann möglicherweise auch gar kein Kündigungsgrund vorlag, liegt eine Situation vor, die der freien Kündigung des Auftraggebers entspricht und zur „großen Kündigungsvergütung“ des Auftragnehmers führt.

Schlünder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Mit 18 Rechtsanwälten, davon sechs Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht, berät und vertritt die Sozietät Mandanten aus verschiedenen Branchen auf allen wichtigen Rechtsgebieten bundesweit. Die Sozietät hat sich auf das Bau- und Architektenrecht spezialisiert und vertritt Architekten und Ingenieure, ausführende Unternehmen und Bauherren in allen Fragen dieses Rechtsgebiets.

www.schluender.info

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 09/2023

Ein „voraussichtlicher Vertrags­termin“ ist nicht verbindlich

Das aktuelle Baurechtsurteil

Problemdarstellung Gerade im Bau- und Werkvertragsrecht ist die Vereinbarung von Fristen, wie etwa Ausführungsbeginn- und Fertigstellungsfristen, von essentieller Bedeutung und stellt auch den...

mehr
Ausgabe 7-8/2023

Streit um Nachträge – Darf der Werkunternehmer die Arbeiten einstellen?

Das aktuelle Baurechtsurteil

Sachverhalt Die Beklagte beauftragte mit VOB-Vertrag die Klägerin mit der Ausführung von Putzarbeiten. Nachdem sich die Parteien über die Berechtigung von Nachtragsforderungen nicht verständigen...

mehr
Ausgabe 6/2023

Unwirksame Kündigung nach VOB/B wegen Mängeln vor der Abnahme

Das aktuelle Baurechtsurteil

Sachverhalt Die Klägerin wird mit Straßen- und Tiefbauarbeiten beim Ausbau einer Stadtbahnlinie von der Beklagten beauftragt. Die Auftragssumme beläuft sich auf ca. 3 Mio. € netto. Während der...

mehr
Ausgabe 11/2022

Angemessenheit einer Nachfrist zur Baufertigstellung

Das aktuelle Baurechtsurteil

Zum Fall: Die Klägerin hat die Beklagte aus einem Werkvertrag, der den Bau eines Einfamilienhauses zum Gegenstand hatte, auf Zahlung einer Vertragsstrafe und Fertigstellungskosten in Anspruch...

mehr
Ausgabe 02/2019

Das aktuelle Baurechtsurteil

Ingenieure und Architekten sind keine Rechtsanwälte, oder doch?

Zum Fall Kläger ist ein Bauherr. Der beklagte Architekt war im Rahmen eines Vollarchitekturvertrags damit befasst, für den Bauherrn Gebäude auf einem ehemaligen Kasernengelände zu modernisieren...

mehr