Verdeckter Mangel – 30 Jahre Gewähr

Populäre Rechtsirrtümer am Bau – Teil 1

Verjährungsfragen am Bau sind wichtig. Viele Mängel werden erst relativ spät entdeckt. Spreche ich das Thema in der Beratungspraxis an, höre ich sehr oft den oben zitierten Spruch. Man muss wohl davon ausgehen, dass er zum festen Repertoire unter den Baubeteiligten gehört. Aber was ist wirklich dran?

Wann verjähren Gewährleistungsansprüche?

Nach dem Gesetz verjähren Mängelansprüche des Auftraggebers bei Bauleistungen fünf Jahre nach Abnahme (§ 634a BGB). Andere Fristen können aber vertraglich vereinbart werden. Die VOB/B sieht etwa eine regelmäßige Verjährungsfrist von vier Jahren vor; in Nachunternehmerverträgen von Generalunternehmern werden es oft fünf Jahre und sechs Monate, damit der Generalunternehmer noch reagieren kann, wenn ihm kurz vor Ablauf seiner Fristen noch eine Inanspruchnahme zugeht.

Gibt es überhaupt 30 Jahre Gewährleistung?

Nach der Gesetzesreform von 2002 gibt es diese...

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