Recht & Beruf | Rechtsprechung | 26.08.2011
Verantwortlichkeit für Grundstücksentwässerung
Nachdem es zu einem Wassereinbruch in eine Wohnung gekommen war, verlangte der Auftraggeber vom Auftragnehmer Schadensersatz. Der Auftragnehmer sollte die Hausanschlüsse fachgerecht an die Grundleitungen anschließen. Er hatte deshalb einen Anschluss zu errichten, der die Abflüsse der Wohnungen mit dem Entwässerungsrohr verband, das ein Rückstauventil hatte. Dem Unternehmer war bekannt, dass er die unten gelegenen Wohnungen an die bereits verlegte Grundleitung mit Rückstauventil anzuschließen und die darüber liegenden Wohnungen mit einer anderen Grundleitung zu verbinden waren. Er schuldete nicht allein die Verbindung der gegenüberliegenden Rohre, sondern als Werkerfolg einen funktionierenden Anschluss an die Grundleitung mit Rückstauklappe.







