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Recht & Beruf | Rechtsprechung | 30.05.2011

Skontoabrede im Werkvertrag

Wenn in einem Werkvertrag dem Auftraggeber das Recht eingeräumt wird, von geltend gemachten Werklohnforderungen des Auftragnehmers einen Skontoabzug zu machen, unterbleibt es vielfach, die Einzelheiten festzulegen, was dann später zu Schwierigkeiten führt.

So hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht im Urteil vom 16. Dezember 20094 U 28/08 – mit der Frage befasst, was gilt, wenn im Werkvertrag von verschiedenen Zwischenrechnungen und der Schlussrechnung die Rede ist und dabei auf den Eingang einer prüffähigen Rechnung abgestellt wird. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Begriff „eine Rechnung“ sowohl eine Zwischen-, Abschlags- oder Teilrechnung als auch die Schlussrechnung umfasst.

Die Möglichkeit eines Skontoabzugs ist aber nur dann auf die Schlussrechnung beschränkt, wenn es in Bezug auf andere Zahlungen, etwa Abschlagszahlungen, an einer Vereinbarung fehlt. Sonst ist davon auszugehen, dass ein Skonto für jede einzelne rechtzeitig erfolgte Zahlung auf eine Zwischenrechnung gewährt werden soll, unabhängig davon, ob andere Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgt sind. Es fehlt dann an einem Anhaltspunkt dafür, dass das Skonto nur dann verdient sein soll, wenn sämtliche Raten fristgerecht bezahlt worden sind.

In dem Werkvertrag fehlte es nicht an einer eindeutigen Bestimmung der Zahlungspflicht. Sie war mit acht Tagen beginnend mit dem Eingang der prüffähigen Rechnung und mit dem Zeitpunkt der Anweisung, d. h. dem Eingang einer Überweisung bei einer Bank, als Ende der Frist eindeutig festgelegt.

In dem konkreten Fall stand fest, dass der Auftraggeber die ersten beiden Teilrechnungen rechtzeitig bezahlt hatte, so dass insoweit der Skontoabzug begründet war. Die dritte Teilrechnung war verspätet gezahlt worden. Dafür sollte nach der Auffassung des Auftraggebers der Auftragnehmer verantwortlich sein, weil in der Rechnung ein Rechen­fehler enthalten war, was unbedeutend war. Deshalb war offensichtlich, dass sich der Auftraggeber nicht auf eine fehlende Prüffähig­keit der dritten Teilrechnung berufen konnte. Auch für die vierte Teil­rechnung nahm der Auftraggeber die Zahlung mit Verspätung vor, so dass insoweit kein Skontoabzug in Frage kam.

 

Dr. Otto

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