Populäre Rechtsirrtümer am Bau – Teil 12

Eingriff in das Werk – Gewährleistung erloschen?

„Eingriff in das Werk – Gewährleistung erloschen?“ Diesen Spruch bekomme ich öfter zu hören, und zwar am Bau fast ausschließlich von den technischen Gewerken wie etwa Lüftung und MSR. Da herrscht die Auffassung, sich mit einer Mangelrüge gar nicht mehr befassen zu müssen, weil die Anlage „nachweislich“ von Dritten geändert
(oder manchmal auch nur: gewartet) worden sei. Die Gewährleistung sei ja deswegen erloschen. In diesem Beitrag wollen wir dieser Überzeugung einmal nachgehen.

Hierzu ein typischer Fall

Der Auftragnehmer baut eine Lüftungsanlage mit Steuerung durch die GLT. Die Wartung beauftragt der Bauherr dem Auftragnehmer nicht. Ein anderes Unternehmen führt Wartungsarbeiten durch. Die Anlage wird auch durch Dritte teilweise verändert, weil der Bauherr mit bestimmten Funktionen unzufrieden ist. Nach drei Jahren rügt der Bauherr Mängel und fordert den Auftragnehmer zur Nachbesserung auf. Dieser lehnt ab: Durch die erfolgten Eingriffe in sein Werk habe er für die Funktion keine Verantwortung mehr, die Gewährleistung sei erloschen.

Wie ist die Rechtslage? – Bei einer Lüftungsanlage handelt es sich im Normalfall um Arbeiten zur Errichtung eines Bauwerks, die Gewährleistung für Mängel beträgt fünf Jahre ab der Abnahme. Ein Erlöschen dieser Verpflichtung ist theoretisch denkbar, aber nur durch einen erklärten Verzicht, eine andere Vereinbarung (oft ein Vergleich) oder extrem selten dadurch, dass der Auftraggeber den Mangel bei der Abnahme schon kannte, ihn sich aber nicht vorbehielt. Und das war es auch schon. In allen anderen Fällen besteht das Recht weiter, denn der Auftraggeber darf mit der von ihm erworbenen Sache nach Belieben verfahren. Ein Anspruch verjährt allerdings nach fünf Jahren, so dass Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.

Aber ist das nicht ungerecht? Wie soll denn der Auftragnehmer für eine fehlerfreie Funktion sorgen, wenn er die Anlagen nicht warten kann und diese dann auch noch geändert werden? – Dieses Gefühl basiert wahrscheinlich auf einem zu weiten Mangelbegriff. Ein Mangel im rechtlichen Sinn liegt nicht schon dann vor, wenn im Gewährleistungszeitraum die Anlage nicht ordnungsgemäß funktioniert. Sondern diese ggf. erst später auftretende Erscheinung muss vor allem schon „im Keim“ bei der Abnahme vorgelegen haben. Verschlechterungen durch unsachgemäße Wartung und Umbauten sind schon rechtlich gar kein Mangel.

Allerdings ist die Abgrenzung nicht immer einfach, speziell von außen betrachtet. Man sieht es einer defekten Anlage eben nicht auf den ersten Blick an, ob die Ursache in der ersten Herstellung liegt oder in späteren Vorgängen. Ein Trost ist die Beweislast, die sich nach der Abnahme umkehrt. Der Besteller muss also nicht nur beweisen, dass ein Funktionsproblem vorliegt, sondern auch, dass es sich um einen Mangel in dem eben beschriebenen Sinn handelt. Es gilt also aus Sicht des Unternehmers „im Zweifel für den Angeklagten“.

Verbreitung bekam die Ansicht, die Gewährleistung könnte erlöschen, wohl durch die Praxis von Computerherstellern, die ihre Gehäuse oder sonstige Bauteile versiegelten und dem Kunden mitteilten: Beim Öffnen des Geräts erlischt die Garantie. Das ist allerdings etwas anderes, weil eine Garantie eine freiwillige Zusage darstellt, die deshalb auch im Grundsatz beliebig ausgestaltet werden darf. Auf die Gewährleistung am Bau darf das nicht einfach so übertragen werden.

Fazit

Der eingangs genannte Spruch gilt eindeutig nicht. Fragen darf man den Auftraggeber aber: Welche Fakten hast Du, dass es sich gerade um einen Mangel unserer Leistung handelt und nicht um Probleme, die durch fremde Wartung und Umbau verursacht sind? Durch die komplexen technischen Zusammenhänge tut sich der Auftraggeber da oft schwer. Gemeint ist mit dem Satz also im Kern ein Hinweis auf die schwierige Beweislage. Das ist wohl auch der Grund, warum noch kein Maurer die Auffassung vertreten hat, seine Gewährleistung für den gesamten Rohbau wäre erloschen, weil der Bauherr noch nachträglich eine Türöffnung eingestemmt hätte – die Verursachung durch diese Umbauarbeiten liegt gedanklich eben fern, bei technischen Gewerken aber oft nahe.

Info

Schlünder Rechtsanwälte Partnerschaft mbB 
Mit etwa 20 Rechtsanwälten, davon fünf Fachanwälten für Bau- und Architektenrecht, berät und vertritt die Sozietät Mandanten aus verschiedenen Branchen auf allen wichtigen Rechtsgebieten bundesweit. Die Sozietät hat sich auf das Bau- und Architektenrecht spezialisiert und vertritt Architekten und Ingenieure, ausführende Unternehmen und Bauherren in allen Fragen dieses Rechtsgebiets.
www.schluender.info

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