Das ändert sich zum 1. Mai 2015

Bußgelder bei unvollständigen Immobilienanzeigen

Fehlen in einer Immobilienanzeige die erforderlichen Energiekennwerte des betreffenden Gebäudes, kann dies ab dem 1. Mai 2015 für den Vermieter oder Verkäufer ein Bußgeld von bis zu 15.000 € nach sich ziehen. Darauf weist der Energiedienstleister ista (www.ista.de) anlässlich des Auslaufens der in der Energieeinsparverordnung EnEV 2014 festgelegten, einjährigen Übergangsfrist für die Pflichtangaben in Immobilieninseraten hin.

Demnach muss jede in kommerziellen Print- oder Onlinemedien geschaltete Anzeige für Wohn- oder Nichtwohngebäude die Art des Energieausweises (bedarfs- oder verbrauchsorientiert), den wesentlichen Energieträger der Heizung sowie den Endenergiekennwert enthalten.

Bei Wohngebäuden sind zudem die Angabe des Baujahrs und – sofern der Ausweis nach dem 1. Mai 2014 erstellt wurde – der Energieeffizienzklasse erforderlich. Eine Besonderheit gilt für ältere Verbrauchsausweise, sofern deren Kennwert nicht den Energieanteil für Warmwasser enthält: Hier muss der im Ausweis angegebene Verbrauchskennwert in der Immobilienanzeige pauschal um 20 kWh/a m2 Gebäudenutzfläche erhöht werden. Vermieter und Verkäufer, die den gesetzlichen Vorgaben nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, für die ein einzelfallabhängiges Bußgeld von bis zu 15.000 € ausgesprochen werden kann.

„Die Angabe der Kennwerte kann ausnahmsweise entfallen, wenn bei der Anzeigenschaltung noch kein gültiger Energieausweis vorliegt“, ergänzt Antonio Fischetti, Bereichsleiter Marketing & Business Development von ista Deutschland. „Spätestens beim kurz darauf folgenden Besichtigungstermin muss dieser den Interessenten allerdings vorgelegt werden. Mit der schnellen und zuverlässigen Erstellung der neuen Energieausweise bietet ista der Wohnungswirtschaft hier eine vorteilhafte Lösung, um Neuvermietungen zeitnah zu realisieren.“


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