Aktualisiertes Infoblatt konkretisiert Förderbedingungen

BEG-Förderung: Neue Vorgaben für Wärmepumpen und Heizungstausch

Bild: Clipdealer

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Mit der Version 11.0 des „Infoblatts zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren“ haben BAFA und KfW die Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) an die seit dem 21. Juli 2026 geltenden Förderrichtlinien angepasst. Für Fachplanende und Energieeffizienz-Experten ergeben sich daraus u. a. neue Anforderungen bei der Förderung von Wärmepumpen, beim Ersatz bestehender Wärmeerzeuger sowie bei der Kombination unterschiedlicher BEG-Förderungen. Weitere Änderungen betreffen Wärmenetzgebiete und Strahlungsheizungen in Nichtwohngebäuden.

Intelligentes Messsystem wird Voraussetzung für Wärmepumpenförderung

Für Wärmepumpen, deren Förderantrag seit dem 21. Juli 2026 gestellt wird, gilt eine neue iMSys-Bestellpflicht. Antragstellende müssen für ihren Haus- und Gebäudeanschluss ein intelligentes Messsystem bestellen. Unterliegt die Wärmepumpe der Teilnahmeverpflichtung nach § 14a EnWG, ist zusätzlich die für die netzorientierte Steuerung erforderliche Steuerungseinrichtung zu bestellen. Bei Wärmepumpen außerhalb dieser Verpflichtung genügt das intelligente Messsystem ohne Steuerungseinrichtung. Bestimmte als Umfeldmaßnahme geförderte Brauchwasserwärmepumpen sind ausgenommen.

Entscheidend ist dabei nicht, dass das iMSys zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereits installiert ist. Die Bestellung bzw. Beauftragung muss spätestens bis zur Inbetriebnahme der Wärmepumpe oder deren Abnahme durch das Fachunternehmen erfolgt sein. Als Nachweis können unter anderem die schriftliche Beauftragung oder eine Eingangs- bzw. Auftragsbestätigung des Messstellenbetreibers dienen. Auch ein einmaliges Entgelt des Messstellenbetreibers für den Einbau des iMSys kann als förderfähige Ausgabe berücksichtigt werden.

Die detaillierten Anforderungen an die digitale Schnittstelle von Wärmepumpen für die netzorientierte Steuerung nach § 14a EnWG und die Einbindung in Energiemanagementsysteme stehen dagegen noch aus. Sie sollen in einer späteren Version des Infoblatts ergänzt werden und ab dem 1. Juli 2027 gelten.

Drei Jahre zwischen unterschiedlichen BEG-Förderungen

Konkretisiert wurde außerdem das Kombinationsverbot zwischen Einzelmaßnahmen nach BEG EM und einer Sanierung zum Effizienzhaus bzw. Effizienzgebäude nach BEG WG oder BEG NWG. Nach Abschluss eines über BEG WG oder BEG NWG geförderten Vorhabens kann eine Förderung über BEG EM frühestens drei Jahre nach Einreichung des Verwendungsnachweises beantragt werden. Umgekehrt gilt dieselbe Frist nach Abschluss einer BEG-EM-Maßnahme.

Die Regel betrifft allerdings nur Fälle, in denen beide Zusagen bzw. Bewilligungen auf Grundlage der seit dem 21. Juli 2026 geltenden BEG-Förderrichtlinien erteilt wurden. Kombinationen mit Förderungen auf Grundlage der vorherigen Richtlinien können weiterhin möglich sein, sofern sie nach den damaligen Förderbedingungen zulässig waren.

Förderung beim Ersatz bestehender EE-Heizungen wird begrenzt

Eine weitere Änderung betrifft den Ersatz bereits vorhandener förderfähiger Wärmeerzeuger. Die neue Regelung soll im Laufe des ersten Quartals 2027 in Kraft treten; ein konkretes Datum nennt das Infoblatt noch nicht. Danach ist der Einbau oder die Erneuerung eines förderfähigen Wärmeerzeugers grundsätzlich nicht förderfähig, wenn das Gebäude bereits durch einen entsprechenden Wärmeerzeuger versorgt wird, der ab dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde. Gleiches gilt bei einem bestehenden förderfähigen Gebäude- oder Wärmenetzanschluss.

Bei Wärmeerzeugern, die vor dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden, bleibt ein Austausch möglich. Bei Einzelmaßnahmen nach BEG EM werden dann pauschal 25 % der Gesamtausgaben als förderfähig berücksichtigt. Bei einer Sanierung zum Effizienzhaus bzw. Effizienzgebäude nach BEG WG oder BEG NWG gilt diese Einschränkung nicht.

Eine Ausnahme sieht das Infoblatt für bivalente Systeme vor: Wird ein mit Gas, Öl oder Kohle betriebener Wärmeerzeuger durch einen förderfähigen Wärmeerzeuger ersetzt, können weiterhin 100 % der Gesamtausgaben förderfähig sein. Dabei spielt das Alter der einzelnen Wärmeerzeuger keine Rolle.

Förderausschluss in Wärmenetzgebieten konkretisiert

Auch die Bedingungen für Einzelheizungen in Wärmenetzgebieten werden präzisiert. Eine Einzelheizung ist demnach nicht förderfähig, wenn für das Grundstück ein kommunaler Anschlusszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmenetz besteht. Hat die Kommune das Grundstück vom Anschlusszwang befreit oder bestimmte Anschlüsse etwa über eine Mindestanschlussleistung ausgenommen, greift der Förderausschluss nicht.

Künftig soll darüber hinaus ein Wärmeversorger einen Förderausschluss auslösen können, wenn er rechtsverbindlich erklärt, ein Grundstück innerhalb von drei Jahren an sein Wärmenetz anzuschließen. Diese Regelung ist jedoch noch nicht wirksam. Sie tritt erst in Kraft, wenn die konkreten Anforderungen im Infoblatt veröffentlicht worden sind.

Strahlungsheizungen für Nichtwohngebäude

Neu aufgenommen wurde zudem die geplante Förderung von Strahlungsheizungen in Nichtwohngebäuden. Sie soll voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich sein; der genaue Starttermin wird noch bekannt gegeben. Voraussetzung ist u. a., dass die Anlage im Wärmeerzeuger-Portal des BAFA als förderfähig gelistet ist und in Räumen mit einer Höhe von mehr als vier Metern eingesetzt wird.

Bei ausschließlich elektrisch betriebenen ortsfesten Strahlungsheizungen können laut Infoblatt 100 % der unmittelbar für Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlichen Gesamtausgaben berücksichtigt werden. Bei gasbetriebenen Systemen sind grundsätzlich nur die Investitionsmehrausgaben für die Wasserstofffähigkeit förderfähig; hierfür werden pauschal 5 % der Gesamtausgaben angesetzt.

Weitere Konkretisierungen angekündigt

Bei einem Heizungsdefekt können außerdem Mietkosten für eine provisorische Übergangsheizung im Zusammenhang mit einer geförderten neuen Wärmeerzeugungsanlage für maximal ein Jahr berücksichtigt werden. Als Beispiele nennt das Infoblatt u. a. provisorische Wärmepumpen und Stromdirektheizungen, aber auch temporäre Heiztechnik auf Basis fossiler Energieträger. Nach Inbetriebnahme der geförderten Anlage darf die provisorische Heiztechnik nicht weiter im Gebäude genutzt werden.

Die Überarbeitung des Infoblatts ist damit noch nicht abgeschlossen. Weitere Detailregelungen sollen u. a. zur digitalen Schnittstelle von Wärmepumpen, zur Förderung von Wärmepumpen mit Ursprung in der EU und assoziierten Märkten sowie zum Förderausschluss dezentraler Wärmeerzeuger in Wärmenetzgebieten folgen.

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