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Planerhaftung am konkreten Fall erläutertDer nachfolgende Beitrag befasst sich mit einem vom Gericht entschiedenen Fall, bei dem es um die Haftung des Planers für Planungs- und Überwachungsfehler ging.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schuldet der Planer dem Besteller (Bauherrn) gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB Schadenersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben. Dabei handelt es sich der Sache nach um einen Schadenersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB, denn die Mängel des Bauwerkes können nicht durch Nacherfüllung der Planerleistung noch beseitigt werden.
Dieser Schadenersatzanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet. Hat der Planer die von ihm geschuldeten Planungs- oder...
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