Verbesserungspotential in der Trinkwasserverordnung?

Vor gerade einmal vier Jahren (November 2012) wurde im Bundesrat die Erste Verordnung zur Än­derung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)verabschiedet. Bereits ein Jahr später kam es zu einer zweiten Änderungsverordnung. In beiden Überarbeitungen wurde ein besonderer Fokus auf die Einführung des „Techni­schen Maßnahmenwertes“ für Legionellen (100 KBE/100ml Trinkwasser) gelegt, bei dessen Überschreitung der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation entsprechende Maßnahmen einzuleiten hat (siehe BTGA-Leitfaden „Gefährdungsanalyse von Trinkwasser-Installationen“). Die betroffenen Anlagen mussten bis zum 31. Dezember 2013 erstmalig untersucht werden. Und das nicht ohne Grund: Die Auswertung von 40.000 deutschlandweit untersuchten Proben (Stand 2012) durch die Agrolab Group ergab, dass jede sechste (16 %) der untersuchten Trinkwasseranlagen eine zu hohe Legionellen-Konzentration aufwies. Insgesamt wurden die Bakterien in mehr als jeder dritten (36 %) Anlage nachgewiesen. Bei 1 % der Anlagen musste ein sofortiges Duschverbot ausgesprochen werden. Die Ergebnisse sind ein eindeutiger Beleg dafür, dass die novellierte TrinkwV ein notwendiger Schritt zum Schutz des Verbraucher war. Aber reichen die hierin beschriebenen Anforderungen?

Dies ist sicher nicht in allen Belangen der Fall. So stellt sich beispielsweise die Frage, warum die TrinkwV lediglich Maßnahmen für überschrittene Legionellenwerte so detailliert definiert. Was ist, wenn beispielsweise die vorgegebenen Grenzwerte für Krankheitserreger wie Pseudomonas aeruginosa, die gerade in hygienisch relevanten Objekten (z. B. Krankenhäusern) immer wieder für Probleme sorgen, überschritten werden? Was ist darüber hinaus mit Anlagen, die nicht unter die Beschreibung der Großanlagen fallen? Geht von diesen kein Risiko aus? Auch das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Umweltbundesamt hatten zuletzt Änderungsbedarf signalisiert und mit Erscheinungsdatum Februar 2013 Leitlinien zum Vollzug der §§ 9 und 10 der TrinkwV 2001 niedergeschrieben. Diese empfehlen in Kapitel 2.8 „Krankheitserreger im Trinkwasser“ auch bei einem systemischen Nachweis weiterer Parameter (z. B. Pseudomonaden) die Durchführung einer Gefährdungsanalyse. Leider fand dieses Papier nie den vollständigen Weg in die Öffentlichkeit.

Erfreulicherweise kam es nun im April 2015 zu einer Verbändeanhörung zur Dritten Änderungsverordnung der TrinkwV. Eine große Chance also, bisherige Pflichten zu analysieren und auszuweiten. Auch der BTGA hatte zu den bereits angesprochenen Punkten eine Stellungnahme abgegeben.

Leider behandelt der Verordnungsentwurf thematisch nur radioaktive Stoffe im Trinkwasser. Ist unser Trinkwasser nun auch noch verstrahlt? Nein, in der Regel natürlich nicht. Die Änderungsverordnung dient lediglich der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2013/51/EURATOM, welche neben Überwachungsmaßnahmen durch die Landesbehörden auch entsprechende Messungen durch die Wasserversorgungsunternehmen vorgibt. Sicherlich ein weiterer Schritt in die richtige Richtung, dennoch ist auch diese Einzelmaßnahme nur ein Tropfen auf den heißen Stein. So wäre es wünschenswert, wenn man bei zukünftigen Änderungen bisherige Erfahrungen aus den vergangenen vier Jahren einbezieht. Gerade in Hinsicht auf die bestehenden Handlungspflichten sollte die Vorgabe zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse um diverse Krankheitserreger, wie z. B. Pseudomonas aeruginosa, ausgeweitet werden, um flächendeckend hygienisch einwandfreie Trinkwasser-Installationen herbeizuführen.

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