VOB 2012 in Kraft!

Sonderdruck des BTGA mit den Teilen A und B erscheint Anfang Oktober 2012

Mit dem Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) hat die „VOB Ausgabe 2012“ zum 19. Juli 2012 Gültigkeit erlangt.

Der Überarbeitung der VOB trägt der BTGA erneut mit einem Sonderdruck „VOB Teile A und B – Ausgabe 2012“ Rechnung. Ne­ben den Teilen A und B der VOB wird die Anfang Oktober erscheinen­de Textausgabe des BTGA auch korrespondierende Gesetze und Verordnungen ent­halten.

Änderungen finden sich in der VOB 2012 gegenüber der VOB 2009 sowohl im Teil A (Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen), als auch im Teil B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen).

 

Änderungen im Teil A der VOB

Hinzuweisen ist zunächst auf die Überarbeitung des 2. Abschnitts der VOB/A 2012, der die Vergabe von Aufträgen regelt, deren Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Zielsetzung der Neufassung des Abschnitts 2 der VOB/A war die Vereinfachung des Vergaberechts. Hierzu wurden die Bestimmungen der Basis- und der a-Paragrafen zusammengeführt und die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragrafen aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab den EU-Schwellenwerten (Abschnitt 2) jeweils für sich. Um die Regelungstexte verständlicher zu fassen, wurde der Abschnitt 2 darüber hinaus sprachlich überarbeitet. Inhaltlich wurden die bestehenden Regelungen jedoch grundsätzlich beibehalten.

Neu eingeführt in der VOB 2012 wurde ein 3. Abschnitt, welcher nur für bestimmte Bauleistungen gilt, die militärischen und Sicherheitszwecken dienen. Zu beachten ist, dass der 3. Abschnitt der VOB/A 2012 nicht im Zusammenhang mit den bis zum Inkrafttreten der Sektorenverordnung geltenden Regelungen steht. Vielmehr handelt es sich um neue Regelungen, mit denen die Richtlinie 2009/81/EG für Vergaben in den Bereichen von Verteidigung und Sicherheit umgesetzt werden soll.

Inhaltlich unverändert bleibt – bis auf zwei redaktionelle Änderungen im Anhang TS –Technische Spezifikationen – der 1. Ab­schnitt der VOB/A.

Änderungen im Teil B der VOB

Die Regelungen der VOB/B 2009 wurden überwiegend ohne Änderungen in die Ausgabe 2012 übergeleitet. Für die betriebliche Praxis beachtenswerte Änderungen ergeben sich lediglich aus der Neufassung von § 16 VOB/B 2012, mit der den Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und der vorgesehenen nationalen Umsetzung Rechnung getragen werden soll. Als spätesten Fälligkeitszeitpunkt für öffentliche Aufträge werden künftig grundsätzlich höchstens 30 Tage und nur in begründeten Ausnahmefällen höchstens 60 Tage nach Zugang der Schlussrechnung vorgesehen (früher zwei Monate). Des Weiteren tritt der Verzug künftig auch ohne Nachfristsetzung ein, wenn der Auftragnehmer (alle) seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Ob diese Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung dem Auftragnehmer in der Praxis tatsächlich einen Vorteil bringen wird, erscheint indes fraglich. Häufig wird etwa zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber unterschiedlich beurteilt werden, ob die Leistung tatsächlich mangelfrei und damit der vertraglichen Verpflichtung entsprechend ausgeführt wurde. Aus Sicherheitsgründen ist Auftragnehmern daher auch weiterhin zu einer Nachfristsetzung (Mahnung) zu raten, um die Verzugsfolgen auszulösen.

Rechtsanwalt Tobias Dittmar, Justiziar des BTGA e.V.

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