Pauschalpreis nur mit Leistungsbestimmung

Wenn eine Werkvertragspartei behauptet, es würde ein Pauschalpreisvereinbarung vorliegen, kommt es darauf an, ob der Werkunternehmer auf der Grundlage eines konkreten Leistungsverzeichnisses die Durchführung von Arbeiten gegen Zahlung eines verbindlichen Preises verspricht. So liegt keine Pauschalpreisvereinbarung vor, wenn es im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an jeglichen inhaltlichen Festlegungen fehlt, was Gegenstand der durchzuführenden Arbeiten sein soll. Eine konkrete Leistungsbestimmung liegt auch dann nicht vor, wenn der Werkunternehmer schlechthin vorhandene Schäden beseitigen soll (Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juni 20093 U 23/09).


Dr. Otto

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