Nachbesserung einer Werkleistung aus Kulanz

Als ein Kunde behauptete, eine für ihn erbrachte Werkleistung wäre mangelhaft und eine Nachbesserung forderte, war der Unter­nehmer nicht einverstanden. Er befürchtete die Beeinträchtigung des Ansehens seiner Firma.

Jedoch wollte er dem Kunden „helfen“. Er machte deshalb ein Angebot zur Nachbesserung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und „ohne Anerkennung der Mangelhaftigkeit“. Die Nachbesserung sollte also allein auf Entgegenkommen beruhen, nicht aber auf der Anerkennung einer Leistungsverpflichtung. Da der Unterneh­mer seine Arbeiten „ohne jede Ein­schränkung“ und ohne „Vorbe­halte“ anbot, durfte der Kunde von einer umfassenden Nach­besserung ausgehen. Später kam es zwischen den Werkvertragsparteien erneut zu Differenzen; der Unternehmer lehnte jede weitere Nachbesserung ab.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2011 – 9 U 3782/10 – hatte sich der Unternehmer damit schadensersatzpflichtig gemacht. Nach der Auffassung des Gerichts ist eine Kulanzregelung regelmäßig rechtlich bindend und begründet Handlungspflichten. Ob die Parteien mit der Kulanzregelung einen Rechtsbindungswillen begründen wollten, hängt davon ab, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einem objektiven Betrachter darstellte. Wenn derjenige, der dem anderen Teil etwas gewährt, selbst ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse daran hat, spricht dies in der Regel für einen Rechtsbindungswillen. Gleiches gilt, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen.

Die Annahme eines Rechtsbindungswillens liegt insbesondere nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Kosten auf dem Spiel stehe. Die Annahme eines Rechtsbindungswillens liegt insbesondere nahe, wenn der Begünstigte ein berechtigtes Interesse an einem vertraglichen Schadensersatzanspruch für den Fall der Nicht- oder Schlecht­erfüllung der Leistung bzw. des Verzuges hat. Für das Gericht war der Rechts­­bindungswillen im konkre­ten Fall nicht zweifelhaft. Der Unter­nehmer hatte ein starkes wirtschaftliches Interesse, den weiteren Anfall von Gerichts- und Sachverständigenkosten zu vermeiden, und bot deshalb eine umfassende Regulierung an.

Der Kunde hatte sich auf diese Zusage ersichtlich verlassen, indem er schriftlich von einem Gerichtsverfahren absah, soweit die Mängel begutachtet werden sollten, und damit zugleich seine Beweislage verschlechterte.

RA Dr. Franz Otto

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